„Käse-Alternative“: Irreführung oder zulässige Bezeichnung?

„Käse-Alternative“: Irreführung oder zulässige Bezeichnung?

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In einem aktuellen Gerichtsverfahren wurde das Start-Up Unternehmen aus Cuxhaven „Happy Cheeze GmbH“ von der Wettbewerbszentrale e.V.  wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht  verklagt, weil es ihre veganen Produkte auf Cashew-Basis mit dem Zusatz „Käse-Alternative“ bewarb.

Mit Urteil vom 28. März 2019 (LG Stade, Urteil v. 28.3.2019, Az. 8 O 64/18) hat das Landgericht Stade entschieden, dass die Bezeichnung als „Käse-Alternative“ keine unzulässige Produktbezeichnung und keine Irreführung darstellt.

Klage gegen Happy Cheeze GmbH

Im letzten Jahr wurde die Werbung für die Produkte der Happy Cheeze GmbH angegriffen, weil das Unternehmen ihre veganen Cashew-Produkte mit dem Zusatz „Käse-Alternative“ bewarb. Da sich das Unternehmen weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, reichte die Wettbewerbszentrale vorm Landgericht Stade eine Unterlassungsklage gegen das Unternehmen ein und machte einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit Anhang VII Teil III Nrn. 1 und 2 sowie Art. 78 der Verordnung Nr. 1308/2013 geltend.

Dieser Klage war außergerichtlich bereits ein Streit vorausgegangen, aufgrund dessen die Happy Cheeze GmbH ihre Produkte von „Happy Cheeze“ in „Happy Cashew“ umbenannt hatte.

Bezeichnungsschutz für Milchprodukte: Alles Käse oder was?

Die Wettbewerbszentrale verwies auf die „TofuTown“-Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil v. 14.06.2017, Az. C-422/16). Dieses Urteil bezüglich aufklärender Zusätze war im konkreten Fall auf die Begriffe „Tofubutter“ bzw. „Pflanzenkäse“ bezogen.

Demnach dürften nur Produkte tierischer Herkunft als „Butter“, „Milch“ oder „Käse“ bezeichnet werden. Dies gelte auch dann, wenn diese Bezeichnungen durch aufklärende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen.

Nur ausnahmsweise dürften pflanzliche Produkte als „Milch“ oder „Butter“ bezeichnet werden. Diese Ausnahmen sind geregelt im Beschluss der Kommission 2010/791/EU (z.B. „Kokosmilch“, „Erdnussbutter“, „Leberkäse“). Eine solche Ausnahme bestand in diesem Fall nicht.

„Wie Frischkäse“ – rechtswidrig

Die Wettbewerbszentrale hatte schon u.a. die Verwendung der Bezeichnungen „wie Frischkäse“, „veganer Frischkäse“ und „Frischkäse auf Mandelbasis“  als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Landgericht Konstanz hat mit Urteil vom 22.06.2017 die Verwendung der Bezeichnung „wie Frischkäse“ für pflanzliche Brotaufstriche untersagt (LG Konstanz, Urteil v. 22.6.2017, Az. 7 O 25/16 KfH). Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewähre Bezeichnungsschutz für Milchprodukte. Ferner könne durch den Ausdruck „Frischkäse“ beim Verbraucher aufgrund der Art und Weise der Präsentation und Verpackung des Produktes der irrige Eindruck entstehen, dass es sich bei den Lebensmitteln „wie Frischkäse“ um Milcherzeugnisse handele. Es sei mithin zu erwarten, – so das Gericht – dass der Verbraucher lediglich das Wort „Frischkäse“ wahrnehme.

„Käse-Alternative“ – weiterhin erlaubt

Das Landgericht Stade wies die Klage der Wettbewerbszentrale jedoch für den Fall „Käse-Alternative“ ab und gab dem abgemahnten Start-Up recht.

Keine unzulässige Bezeichnung

Ein Verstoß gegen Art 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 liegt nicht vor. Zwar dürfe ein veganes Lebensmittel aus Cashewkernen nicht als „Käse“ benannt werden. Das Produkt werde jedoch durch die Benennung als „Käse-Alternative“ lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt werde, ohne es als solches zu bezeichnen.

Anders als in der „TofuTown“-Entscheidung des EuGH sei hier gerade eine Abgrenzung von dem Milchprodukt Käse erfolgt. Entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch in Bezug auf das Wort „Alternative“ lässt sich offensichtlich feststellen, dass es sich bei einer Käse-Alternative nicht um Käse, sondern etwas anderes, als das, zu dem die Alternative in Beziehung gesetzt werde, handelt.

Die Bezeichnung als „Käse-Alternative“ erfülle mithin auch nicht den Rechtsbruchtatbestand des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da sie keine unzulässige Produktbezeichnung darstelle. Vielmehr handelt es sich um ein Produkt, das die Verbraucher auf gleiche Weise anstatt Käse verwenden können, wenn er auf das entsprechende Milchprodukt verzichten wolle.

Keine Irreführung

Aus demselben Grund würden die angesprochenen Verkehrskreise durch den Zusatz „Käse-Alternative“ auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 UWG in die Irre geführt. Im Gegenteil werde der Verbraucher gerade ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Produkt nicht um Käse handele.

Fazit

Das Interesse an der rein-pflanzlichen Küche wächst und das Angebot der Veggie-Produkte am Markt wird immer vielfältiger. Für Anbieter und Hersteller alternativer Lebensmittel ist besondere Vorsicht geboten, da unter anderem die Wettbewerbszentrale diesen Bereich zunehmend unter die Lupe nimmt. Zu erwarten sind daher zunehmende Abmahnungen und Klagen. Um kostspielige rechtliche Schritte zu vermeiden, sollten Lebensmittelunternehmen daher bei der Werbung mit Bezeichnungen wie „Käse“ und „Milch“ für ihre veganen Produkte vorsichtig sein bzw. sich zuvor juristisch beraten lassen.

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