
Nach dem OLG Köln bestätigt nun auch das LG Köln im Widerspruchsverfahren das Verbot – und äußert sich erstmals zu Amazons neuen „Parent-Child“-Regeln, zur angeblichen Unmöglichkeit einer neuen ASIN und zur Erinnerungslücke als Verteidigungsstrategie.
Über den Fall haben wir bereits berichtet: Ein Wettbewerber unserer Mandantin hatte den Wechselrichter seines Amazon-Komplettsets von der Marke „Deye“ auf ein Modell der Marke „EcoFlow“ umgestellt – das Angebot aber unter derselben ASIN weitergeführt, mitsamt rund 500 Kundenbewertungen, von denen eine unbekannte Zahl noch das alte Set betraf.
Das Oberlandesgericht Köln erließ auf unsere sofortige Beschwerde hin die einstweilige Verfügung (Beschl. v. 18.05.2026, Az. 6 W 30/26); die tragenden Erwägungen des Senats haben wir hier im Einzelnen dargestellt. Dass dieselbe Fallgruppe zuvor schon das LG Heilbronn beschäftigt hatte, zeigt unser Beitrag zu jener Entscheidung.
Die Gegenseite wollte das nicht auf sich beruhen lassen und legte Widerspruch ein.
Das Ergebnis liegt seit gestern vor: Mit Urteil vom 30.07.2026 (Az. 31 O 62/26) hat das Landgericht Köln die einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung in vollem Umfang bestätigt. Interessant ist dabei weniger das Ob als das Wie – die Kammer hat mehrere Einwände abgearbeitet, die im Beschwerdeverfahren noch keine Rolle gespielt hatten, und dabei Aussagen getroffen, die über den Fall hinausweisen.
Der Widerspruch: Was die Gegenseite noch vorbrachte
Im Widerspruchsverfahren fuhr die Antragsgegnerin ihr gesamtes verbliebenes Arsenal auf:
- Der Verbotsantrag sei zu weit gefasst und unbestimmt – er verlange von ihr Verhalten, das sie gar nicht beherrschen könne, etwa welche Bewertungen Amazon unter ihrem Angebot anzeige.
- Die Erstellung einer neuen ASIN sei ihr unmöglich.
- Die vorgelegten Alt-Rezensionen seien bloße Indizien; die Beschwerdeentscheidung des OLG sei „methodisch fehlerhaft“.
- Die beiden Wechselrichter seien technisch gleichwertig, einer etwaigen Irreführung fehle daher die geschäftliche Relevanz.
- Es fehle die Dringlichkeit, weil das Angebot unter dieser ASIN schon 2025 Gegenstand von Auseinandersetzungen war – die Antragstellerin hatte es damals gegenüber Amazon beanstandet.
Und weiterhin im Raum stand der Satz, der das Beschwerdeverfahren geprägt hatte: Man könne sich „nicht an eine Änderung des Wechselrichters erinnern“.
Keiner dieser Punkte verfing. Der Reihe nach.
Die Entscheidung: Was das Urteil über die Beschwerdeentscheidung hinaus klärt
1. Die konkrete Verletzungsform trägt den Antrag – trotz weit gefasstem Tenor
Bemerkenswert offen räumt die Kammer ein, dass der abstrakte Teil des Verbotstenors verallgemeinernd ist und der Antragsgegnerin, isoliert gelesen, auch zweifellos Erlaubtes untersagen würde. Für irreführende Bewertungen, die Kunden eigenständig zu einem anderen Produkt abgeben, haftet ein Händler nach der BGH-Entscheidung „Kundenbewertungen auf Amazon“ (Urt. v. 20.02.2020, Az. I ZR 193/18) gerade nicht; für das Verhalten anderer Händler, die dasselbe Set unter der produktbezogenen ASIN-Architektur anbieten, ebenso wenig.
Unbestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird der Antrag dadurch trotzdem nicht. Denn der zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt ergibt sich aus der in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform – dem dokumentierten Angebot unter der konkret bezeichneten ASIN samt eingeblendeter Anlagen – und nicht aus dem abstrakten Teil des Tenors (vgl. BGH GRUR 2020, 1226 Rn. 24 – LTE-Geschwindigkeit).
Für die Antragspraxis bestätigt das eine alte Faustregel: Wer die beanstandete Handlung konkret dokumentiert und in den Antrag einblendet, immunisiert ihn gegen Bestimmtheitsrügen – auch dann, wenn die abstrakte Formulierung angreifbar wäre. Unschädlich war übrigens auch, dass eine der Rezensionen auf Französisch verfasst war: Das Empfehlungssystem der Plattform zählt sie für inländische Verbraucher in die Gesamtzahl der Bewertungen ein.
2. Erinnerungslücken bleiben ein unzulässiges Bestreiten
Die Einlassung, man erinnere sich an keinen Austausch des Wechselrichters, hatte bereits das OLG Köln als unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen eingeordnet: Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die keine eigenen Handlungen der Partei sind – und welches Bauteil ein Händler von welchem Zulieferer bezieht und verbaut, gehört zu seinen eigenen Handlungen.
Die Kammer schließt sich dem an und ergänzt einen Punkt, der für künftige Verfahren wichtig ist: Auch im Widerspruchsverfahren hat die Antragsgegnerin nicht dazu vorgetragen, wann sie welche Balkonkraftwerke mit welchen Wechselrichtern angeboten hat. Die sekundäre Darlegungslast verschwindet also nicht dadurch, dass man sie in der ersten Runde ignoriert hat – sie holt den Händler in jeder Instanz wieder ein.
3. Amazons „Parent-Child“-Regeln: Die Kammer verankert das Verkehrsverständnis in den neuen Richtlinien
Der dogmatisch interessanteste Teil des Urteils betrifft eine Richtlinienänderung, die Amazon erst am 12.02.2026 vorgenommen hat: Bewertungen zu Produktvarianten mit wesentlichen Unterschieden in Funktion und Spezifikation (sogenannte „Parent-Child-Bewertungen“) werden seither nicht mehr ohne Weiteres unter dem Hauptprodukt angezeigt.
Die Kammer nimmt diese Änderung ernster, als es auf den ersten Blick scheint. Sie erwägt ausdrücklich, dass Teile des Verkehrs angesichts der überragenden Marktbedeutung der Plattform daran gewöhnt gewesen sein könnten, dass unter einem Angebot auch Bewertungen zu abweichenden Varianten erscheinen – das alte System hätte das Verkehrsverständnis also durchaus prägen können.
Maßgeblich ist aber der Schluss der mündlichen Verhandlung: Zu diesem Zeitpunkt, so die Kammer, hat sich der Verkehr jedenfalls an die neuen Richtlinien gewöhnt, die ein solches Teilen von Bewertungen offensichtlich ausschließen. Und für den Unterlassungsanspruch genügt ohnehin, dass ein relevanter Teil des Verkehrs in die Irre geführt wird. Der Austausch des Wechselrichters betraf die Funktionalität des Balkonkraftwerks – die Antragsgegnerin selbst räumte ein, dass die Geräte zumindest geringfügig andere technische Daten aufweisen. Nach den neuen Richtlinien wäre dafür eine neue ASIN zu erstellen gewesen.
Bemerkenswert trocken fällt die Antwort auf den wirtschaftlichen Kern des Falls aus: Dass der Händler mit einer neuen ASIN einen erheblichen Teil seiner für die Vermarktung wichtigen Bewertungen verliert, betrifft nach Auffassung der Kammer allein sein Rechtsverhältnis zur Plattform. Das Lauterkeitsrecht kennt kein Recht auf Mitnahme fremdverdienter Sterne. Den Einwand, die Erstellung einer neuen ASIN sei „unmöglich“, ließ die Kammer als substanzlos liegen – er war mit den von beiden Seiten vorgelegten Richtlinienauszügen schlicht nicht zu vereinbaren.
4. „Technisch gleichwertig“ zieht nicht – Größe und Lautstärke genügen
Der Versuch, der Irreführung über die technische Gleichwertigkeit der Wechselrichter die geschäftliche Relevanz zu nehmen, scheiterte an den eigenen Schriftsätzen: Die Geräte sind zumindest unterschiedlich groß und unterschiedlich laut. Für ein Gerät, das auf dem Balkon oder an der Hauswand montiert wird, ist beides für nicht unerhebliche Teile des Verkehrs relevant. Im Übrigen gilt, was das OLG Köln bereits herausgearbeitet hatte: Es kommt nicht auf die zwölf Rezensionen an, die das alte Fabrikat namentlich nennen, sondern auf die Gesamtzahl der angezeigten Bewertungen, mit der das geänderte Angebot beworben wird – aus dem Hervorrufen einer solchen Fehlvorstellung folgt die wettbewerbsrechtliche Relevanz in der Regel von selbst (BGH, Urt. v. 19.04.2018, Az. I ZR 244/16 – Namensangabe).
5. Weder verjährt noch verspätet: Dauerhandlung und Dringlichkeit
Zwei Zeitfragen räumt das Urteil ebenfalls ab. Verjährung nach § 11 UWG scheidet aus, weil das Fortführen des Angebots eine Dauerhandlung ist – die Frist beginnt erst mit Beendigung der Verletzungshandlung. Und die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG war nicht dadurch entkräftet, dass unsere Mandantin das Angebot schon 2025 gegenüber Amazon beanstandet hatte. Die Begründung der Kammer verdient Beachtung: Vor der Richtlinienänderung vom Februar 2026 konnte die Antragstellerin gar nicht zugrunde legen, dass sich Bewertungen nicht auch auf funktional abweichende Produktvarianten beziehen. Erst mit den neuen „Parent-Child“-Regeln hatte sie hinreichende Anhaltspunkte für ein gewandeltes Verkehrsverständnis – und damit dafür, dass der Wettbewerber jetzt in Anspruch genommen werden kann. Wer 2025 noch nicht erfolgversprechend vorgehen konnte, hat 2026 nicht getrödelt.
Das Ergebnis: Verfügung bestätigt, Ordnungsmittel drohen
Das Landgericht Köln hat die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Köln in vollem Umfang bestätigt und der Antragsgegnerin die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Wettbewerberin bleibt damit unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, auf amazon.de Produkte anzubieten, deren angezeigte Kundenbewertungen sich nicht ausschließlich auf das angebotene Produkt beziehen. Das bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche Verfügung und ist mit der Verkündung sofort vollstreckbar. Bei jedem Verstoß droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro – warum Gläubiger die Durchsetzung solcher Titel aktiv betreiben sollten, haben wir zuletzt in unserem Beitrag zum Ordnungsmittelverfahren beschrieben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Antragsgegnerin steht die Berufung zum Oberlandesgericht Köln offen.
Aus der LHR-Praxis
Recycelte ASINs und fehlplatzierte Bewertungen beschäftigen uns in immer neuen Varianten: In unserem Praxisfall zum ASIN-Recycling auf Amazon hatte ein Händler gleich ein komplett anderes Produkt unter einer gut bewerteten ASIN platziert. Und dass Gerichte bei manipulierten Bewertungen auch in der Vollstreckung nicht zimperlich sind, zeigt das vom OLG Düsseldorf bestätigte Ordnungsgeld von 25.000 Euro wegen Fake-Bewertungen.
Eine Auswahl weiterer von LHR erstrittener Entscheidungen finden Sie auf unserer Erfolge-Seite.
Was Amazon-Händler und ihre Wettbewerber aus dem Urteil mitnehmen sollten
Für Händler markiert die Richtlinienänderung vom 12.02.2026 eine Zäsur. Was vorher womöglich noch als Grauzone durchging, ist spätestens jetzt angreifbar: Wer ein wesentliches Bauteil austauscht, braucht eine neue ASIN – und muss den Verlust der Bewertungshistorie als das nehmen, was er ist: sein Problem im Verhältnis zur Plattform, kein Freibrief für irreführende Werbung.
Im Prozess kommt hinzu, dass Erinnerungslücken zur eigenen Angebotshistorie in keiner Instanz verfangen. Die sekundäre Darlegungslast zwingt den Händler offenzulegen, wann er welche Komponenten angeboten hat; wer schweigt, gegen den gilt der gegnerische Vortrag als nicht wirksam bestritten.
Für Wettbewerber zeigt das Urteil, dass sich der lange Atem lohnt. Der Weg führte hier über einen zunächst zurückgewiesenen Antrag, die sofortige Beschwerde zum OLG und die Verteidigung der Verfügung im Widerspruchsverfahren. Die Beweisführung über Alt-Rezensionen, die das frühere Bauteil namentlich nennen, war in beiden Instanzen erfolgreich, ganz ohne Einblick in die internen Daten des Gegners.
Ein Wettbewerber schmückt sein Amazon-Angebot mit Bewertungen, die zu einem anderen Produkt gehören?
LHR setzt seit über 20 Jahren wettbewerbsrechtliche Ansprüche für Unternehmen durch – von der Abmahnung bis zur einstweiligen Verfügung und deren Vollstreckung. Wir sichern die Beweise, prüfen Ihre Erfolgsaussichten kurzfristig und sagen Ihnen klar, welcher Weg sich lohnt.
Häufige Fragen zu Alt-Bewertungen auf Amazon
Darf ein Amazon-Händler seine Kundenbewertungen behalten, wenn er das Produkt ändert?+
Was hat sich durch Amazons „Parent-Child“-Richtlinienänderung vom 12.02.2026 geändert?+
Reicht „daran können wir uns nicht erinnern“ als Verteidigung im Prozess?+
Haftet ein Händler nicht generell nur eingeschränkt für Kundenbewertungen auf Amazon?+
Was können Wettbewerber gegen die Werbung mit Alt-Bewertungen unternehmen?+
Weiterführende Informationen
- Verfolgung von Wettbewerbsverstößen
- Bewertungsbetrug auf Amazon
- Praxishandbuch „Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht“