Allet jut jejang’n! – Aufdruck „ALLET JUTE“ auf Stoffbeutel keine Markenrechtsverletzung

Allet Jute keine Markenrechtsverletzung

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Im Grundsatz ist die Sache klar:

Der Inhaber einer Marke kann der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt, insbesondere die wesentliche Funktion einer Marke: den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren.

Denn man soll sicher sein dürfen: Es ist wirklich drin, was draufsteht.

Nicht jede Bezeichnung ist ein Markenzeichen

Das bezieht sich auch auf verwendete Materialien, die Hinweise auf die Beschaffenheit geben und damit den Wert einer Sache definieren. Wer suggeriert, eine angebotene Ware enthalte eine bestimmte Substanz, das ist aber gar nicht der Fall, der führt die geschätzte Kundschaft in die Irre. Allerdings muss dafür das Zeichen tatsächlich als Markenzeichen verwendet werden, also in der erkennbaren Absicht, eine Herkunft zu bezeichnen. Das OLG Hamburg hat entschieden, dass keine markenmäßige Benutzung durch einen Aufdruck der Wortfolge „ALLET JUTE“ auf einem Stoffbeutel vorliegt und daher keine Verletzung der gleichlautenden Unionsmarke für Taschen gegeben ist (OLG Hamburg, Urteil v. 3.2.2021, Az.: 3 U 9/19).

Eher Witz als Marke

Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist nämlich nur dann auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht. „ALLET JUTE“ – das versteht jener Verkehr eben nicht als Herkunftshinweis, sondern als inhaltliche Aussage, als witziges Sprachspiel, mit dem zwar auch auf die Art des Produkts (den „Jutebeutel“) angespielt wird (diese Doppeldeutigkeit ist ja gerade der Witz), aber vor allem den Menschen beim Einkauf oder in der S-Bahn ein flappsiger Gruß nach Art der „Berliner Schnauze“ ausgesprochen wird, der mancher und manchem aus dem angesprochenen Verkehr ein Lächeln abringen mag. Mehr nicht.

Nicht immer aus Jute: der „Jutebeutel“

Ein entscheidender Punkt ist zudem folgender: Auch Stoffbeutel, die nicht aus Jute gefertigt sind, werden umgangssprachlich als „Jutebeutel“ bezeichnet, so dass der Aufdruck „ALLET JUTE“ auf die Art des Beutels zwar beschreibenden Anklang hat, jedoch nicht als rein beschreibend gelten kann. Das wäre dann der Fall, wenn nur solche Beutel im Bewusstsein der Menschen Jutebeutel wären, die wirklich zu hundert Prozent aus Jute hergestellt wurden. Dann hätte der Aufdruck „ALLET JUTE“ mit der (Teil-)Bedeutung, das alles aus Jute sei, auf einem Stoffbeutel nichts zu suchen, denn er wäre irreführend hinsichtlich des verwendeten Materials und eine Verletzung der Marke des Herstellers echter Jutebeutel. So aber nicht. Noch mal jut jejang’n!

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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