Keine Mitgliedschaftsanfragen ohne Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers
Gegenstand des Verfahrens war zum einen der Vorwurf, dass Facebook im Rahmen des (mittlerweile geänderten) Registrierungsprozesses eine Freundefinder-Funktion anbiete. Hierbei würden die Mitglieder verleitet, komplette E-Mail-Adressbücher preiszugeben, ohne darüber aufgeklärt zu werden, dass die übermittelten Daten zu Werbezwecken, insbesondere zum Versenden von Einladungen zur Mitgliedschaft bei Facebook benutzt werden. Solche Mails sind nach Auffassung des Gerichts Werbemails, die ohne Einwilligung des Empfängers versendet wurden. Insbesondere kann sich Facebook nicht darauf berufen, der jeweilige Nutzer habe die Mails versendet. Vielmehr handeln Facebook und der Nutzer als Mittäter. Während der Nutzer die Adressdaten zur Verfügung stelle übernehme Facebook den Versand.
Unzulässigkeit der umfassenden Nutzungseinräumung an den gespeicherten Inhalten
Des Weiteren wurde gerügt, dass die Facebook-AGB Klauseln enthalten, mit welchen Facebook sich umfassende und kostenlose Nutzungsrechte an den Inhalten einräumen lässt, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen. An dieser Stelle wurde die Zweckübertragungslehre zu Rate gezogen. Die Rechteeinräumung erfolge in einem Umfang, der nicht überblicken lasse, welche Nutzungsbefugnisse übertragen werden sollen. Es seit lediglich von der „Nutzung aller IP-Inhalte“ die Rede. Diese weitgehende Übertragung widerspreche dem Gedanken der Zweckübertragungslehre, so dass die Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.
Schließlich hat das LG Berlin die standardisierte Einwilligungserklärung von Facebook in die Datenverarbeitung zu Werbezwecken für unzulässig erklärt, ebenso wie Änderungsermächtigung. (pu/ro)