
Ein aktueller Fall aus der Beratungspraxis zeigt, wie schnell der Vorwurf fehlender „Echtheit“ zu einer gravierenden Persönlichkeitsrechtsverletzung werden kann. Gerade im Zeitalter von KI-Bildern, Deepfakes und synthetischen Identitäten gewinnt diese Frage erheblich an Bedeutung.
Wenn Authentizität zum Angriffspunkt wird
Die digitale Kommunikation hat eine neue Form des Reputationsangriffs hervorgebracht: Nicht mehr nur Verhalten, Aussagen oder Geschäftsmodelle werden kritisiert, sondern die Authentizität der betroffenen Person selbst. Wer heute öffentlich den Eindruck erweckt, eine Unternehmerin sei womöglich gar nicht „echt“, ihre Fotos seien künstlich erzeugt oder ihre öffentliche Präsenz sei bloße digitale Inszenierung, greift den Kern ihrer persönlichen und beruflichen Glaubwürdigkeit an.
Gerade bei Personen, die beruflich auf Sichtbarkeit, Vertrauen und Wiedererkennbarkeit angewiesen sind, kann ein solcher Vorwurf erhebliche Folgen haben. Das gilt erst recht dann, wenn die betreffende Person publizistisch, unternehmerisch oder in sozialen Medien tätig ist und ihre Marktstellung maßgeblich von ihrer öffentlichen Wahrnehmbarkeit abhängt.
Der Praxisfall: Existiert diese Person überhaupt – oder ist sie „KI“?
In einem von uns ausgewerteten Fall ging es um die Berichterstattung eines Online-Mediums über eine Unternehmerin, die publizistisch tätig ist und zugleich Dienstleistungen im Bereich Buchmarketing anbietet. Der Beitrag beließ es nicht bei einer kritischen Auseinandersetzung mit ihrem Geschäftsmodell. Vielmehr wurde an mehreren Stellen der Eindruck erzeugt, die betroffene Person sei möglicherweise gar nicht in der behaupteten Form real oder ihre Außendarstellung jedenfalls künstlich erzeugt.
Zu den besonders problematischen Aussagen gehörten Formulierungen, wonach es solche Influencer „denn wirklich“ gebe, ob es sich bei den gezeigten Bildern „wirklich [um] echte Fotos“ handele, und die Aussage, einige Bilder wirkten „wie von einer KI generiert“. Hinzu kam die Behauptung, die betreffende Person kenne in der Branche zwar jeder, gesehen habe sie aber „niemand im echten Leben wirklich“.
Gerade in der Gesamtschau liegt darin weit mehr als nur polemische Zuspitzung. Der Beitrag zielte erkennbar auf die Authentizität der betroffenen Person selbst.
KI-Vorwurf als moderne Form der Persönlichkeitsrechtsverletzung
Solche Fallkonstellationen dürften in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Denn je selbstverständlicher künstlich erzeugte Bilder, Avatare und synthetische Online-Identitäten werden, desto eher kann der Vorwurf, eine reale Person sei „nicht echt“, ihr Bild sei künstlich oder ihre Existenz nur digitale Fassade, als besonders wirksame Form der Herabsetzung eingesetzt werden.
Rechtlich ist dabei zu beachten: Der Vorwurf fehlender Echtheit betrifft nicht nur die äußere Darstellung, sondern regelmäßig den sozialen Geltungsanspruch und die persönliche Identität der betroffenen Person. Wer einer realen Person öffentlich den Anschein gibt, sie sei womöglich eine Art KI-Konstruktion, spricht ihr nicht bloß Seriosität ab, sondern untergräbt ihre persönliche und berufliche Existenzgrundlage.
Entscheidend ist der Aussagegehalt, nicht die rhetorische Verpackung
Äußerungsrechtlich ist stets zu prüfen, ob es sich um bloße Meinungen oder um überprüfbare Tatsachenbehauptungen handelt. In der Praxis werden problematische Vorwürfe häufig nicht direkt ausgesprochen, sondern in Fragen, Andeutungen oder Vergleiche gekleidet. Das macht sie rechtlich nicht harmlos.
Gerade Formulierungen wie
- eine Person existiere womöglich gar nicht wirklich,
- ihre Fotos seien vielleicht nicht echt,
- sie sei „in echt“ nie gesehen worden,
- oder Bilder wirkten „wie von einer KI generiert“,
können je nach Kontext als Tatsachenbehauptungen einzuordnen sein. Maßgeblich ist nicht die sprachliche Form, sondern der objektive Eindruck, den der durchschnittliche Leser aus dem Gesamtzusammenhang gewinnt.
Wenn beim Publikum die konkrete Vorstellung erzeugt wird, eine Person sei nicht authentisch, künstlich erzeugt oder täusche über ihre reale Existenz, kann darin ein rechtlich angreifbarer Aussagekern liegen.
Die rechtliche Bewertung erfolgt im Gesamtkontext
Besonders relevant ist in solchen Fällen, dass problematische Aussagen selten isoliert stehen. Oft ergibt sich die eigentliche Eingriffsintensität erst aus der Kombination von Überschrift, Text, Bildunterschrift, Bebilderung und Kontext.
Auch im vorliegenden Fall war nicht nur eine einzelne Passage auffällig. Vielmehr verstärkten sich mehrere Elemente gegenseitig: eine einleitende Formulierung, die die Existenz der betroffenen Person andeutungsweise in Zweifel zog, eine Bildunterschrift, die die Echtheit der Fotos hinterfragte, eine Passage zur angeblichen KI-Anmutung der Bilder sowie weitere Aussagen, die das geschäftliche Verhalten der Betroffenen in ein herabsetzendes Licht rückten.
Für die rechtliche Würdigung ist das von erheblicher Bedeutung. Denn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung kann gerade dann besonders schwer wiegen, wenn sie sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Aussagen ergibt und dadurch eine in sich geschlossene negative Erzählung entsteht.
Wenn Fotos ohne Einwilligung in einen herabsetzenden Kontext gestellt werden
Neben den textlichen Aussagen kann auch die Bildverwendung einen eigenständigen Anspruch begründen. Das gilt insbesondere dann, wenn Bilder von einer Website oder aus Social-Media-Profilen übernommen und in einen Kontext gestellt werden, der den Vorwurf künstlicher, unechter oder manipulierter Selbstdarstellung gerade stützen soll.
Wer Fotos einer Person ohne Einwilligung übernimmt und sie zur Illustration eines Angriffs auf deren Authentizität verwendet, bewegt sich nicht automatisch im zulässigen Bereich. Vielmehr ist gesondert zu prüfen, ob die Bildnutzung überhaupt rechtmäßig ist und ob sie durch den konkreten Berichterstattungszweck gedeckt sein kann.
In der Praxis ist das Recht am eigenen Bild deshalb oft ein besonders wirksamer zusätzlicher Angriffspunkt – gerade wenn die Bildverwendung selbst Teil der Herabsetzung ist.
Auch Kommentarspalten können den Rechtsverstoß vertiefen
Rechtlich relevant ist häufig nicht nur der Ausgangsbeitrag selbst, sondern auch der Kommentarbereich. Bleiben dort geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen stehen, kann sich die Frage der Verantwortlichkeit des Betreibers stellen.
Das gilt insbesondere dann, wenn eine Redaktion nachweislich Kommentare zur Kenntnis nimmt, an anderer Stelle eingreift oder auf Hinweise reagiert. In solchen Konstellationen ist genau zu prüfen, ab wann Kenntnis vorlag oder jedenfalls nahelag und welche Prüf- und Entfernungspflichten bestanden.
Gerade bei Beiträgen, die eine Person ohnehin bereits in ihrer Echtheit und Glaubwürdigkeit angreifen, können weitere unmoderierte Behauptungen im Kommentarbereich den Gesamteingriff erheblich verschärfen.
Persönlichkeitsrecht, Bildrecht und gegebenenfalls Wettbewerbsrecht
Rechtlich kommen in derartigen Fällen regelmäßig mehrere Anspruchsgrundlagen nebeneinander in Betracht. Im Vordergrund stehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild. Hinzukommen können Ansprüche wegen rechtsverletzender Nutzerkommentare.
Je nach Marktumfeld kann darüber hinaus auch das Wettbewerbsrecht eine Rolle spielen – etwa dann, wenn das berichtende Medium nicht nur journalistisch tätig ist, sondern zugleich in einem wirtschaftlich verwandten Markt auftritt und sich an dieselben Kundengruppen richtet wie die betroffene Person. Ob dies im Einzelfall trägt, hängt allerdings von einer sorgfältigen Abgrenzung zwischen journalistischer Berichterstattung und geschäftlicher Handlung ab.
Fristenlage bei dauerhaft abrufbaren Online-Beiträgen
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass nach einigen Monaten „ohnehin alles verjährt“ sei. Das ist in dieser Pauschalität regelmäßig unzutreffend. Zivilrechtlich bestehen bei rechtsverletzenden Online-Inhalten häufig deutlich längere Handlungsmöglichkeiten, als Betroffene zunächst annehmen.
Aber auch strafrechtlich sollte die Lage nicht vorschnell als abschließend erledigt bewertet werden. Bei dauerhaft abrufbaren Online-Beiträgen ist sorgfältig zu prüfen, welche rechtlichen Folgen die fortdauernde Verfügbarkeit des Inhalts hat. Zwar führt die bloße Abrufbarkeit eines Artikels nicht automatisch dazu, dass ohne Weiteres von einem Dauerdelikt auszugehen ist. Sie kann jedoch für die Bewertung der Fristenlage und der fortwirkenden Beeinträchtigung rechtlich relevant sein.
Gerade deshalb empfiehlt es sich, die Fristenfrage im Zusammenhang mit Online-Veröffentlichungen nicht schematisch zu behandeln, sondern im Einzelfall präzise zu prüfen.
Was Betroffene sichern sollten
Wer mit vergleichbaren KI-bezogenen Authentizitätsvorwürfen konfrontiert ist, sollte frühzeitig Beweise sichern. Dazu gehören insbesondere:
- Screenshots des vollständigen Beitrags mit URL und Datum,
- PDF-Sicherungen des Artikels und der Kommentarspalte,
- gesonderte Dokumentation von Bildern und Bildunterschriften,
- Nachweise über die Suchmaschinenauffindbarkeit,
- sowie Unterlagen, mit denen sich die Echtheit der Person und die Unrichtigkeit der Behauptungen belegen lassen.
Gerade in Fällen, in denen nicht nur einzelne Aussagen, sondern die Identität und Authentizität der betroffenen Person selbst angegriffen werden, ist eine saubere Beweissicherung besonders wichtig.
Fazit
Der Vorwurf, eine reale Person sei möglicherweise gar nicht echt oder ihre Außendarstellung sei das Produkt künstlicher Intelligenz, ist mehr als eine bloße Polemik. Er kann einen schwerwiegenden Eingriff in Persönlichkeit, Ruf und berufliche Glaubwürdigkeit darstellen.
Der Fall zeigt exemplarisch, dass das Persönlichkeitsrecht auch im KI-Zeitalter wirksame Schutzmechanismen bereithält. Wer im Internet einer realen Person den Anschein künstlicher Existenz, manipulierter Bilddarstellung oder fehlender Authentizität gibt, setzt sich erheblichen rechtlichen Risiken aus – insbesondere dann, wenn Text, Bild und Kommentarbereich zusammen eine geschlossene Herabsetzung ergeben.
Für Betroffene gilt: Auch bei schon länger abrufbaren Beiträgen lohnt sich eine rechtliche Prüfung häufig weiterhin. Gerade bei dauerhaft verfügbaren Online-Inhalten ist die Lage meist komplexer, als es auf den ersten Blick scheint.
