Der „Neue“: § 13a Abs. 1 UWG gilt auch bei vorher bestehender Unterlassungserklärung

Durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat mit dem neuen § 13a erstmals eine Regelung über die Vertragsstrafe Eingang in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gefunden.

Das OLG Nürnberg hat nun ausgeführt, dass diese Grundsätze auch bei Bemessung einer Vertragsstrafe nach billigem Ermessen zugrunde gelegt werden können, auch wenn es sich um eine Unterlassungserklärung vor Inkrafttreten von § 13a UWG handelt.

Werbeaussagen im Internet

Der Beklagte wurde vom Kläger wegen nach §§ 3 HWG, 4 MPG beanstandeten Werbeaussagen im Internet im Jahr 2019 abgemahnt, woraufhin der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, welche der Kläger auch annahm.

Nunmehr sind erneut unstreitig getroffene Werbeaussagen des Beklagten für eine sogenannte „Cryosane Kältetherapie“ streitgegenständlich. Auch hier macht der Kläger seine Rechte auf Unterlassung und Zahlung der durch die Zuwiderhandlung verwirkten Vertragsstrafe geltend. Jedoch führte der Beklagte auch nach der Abmahnung und nach Klageerhebung seine Internetwerbung unverändert fort.

Das Landgericht Ansbach (LG Ansbach, Urteil v. 19.01.2021, Az. 5 HO 138/20) erließ daraufhin ein Endurteil und gab der Klage statt. Die Richter waren der Auffassung, es sei unstreitig, dass sich nach Abgabe der Unterlassungserklärung die austenorierte Werbeaussagen auf der Internetseite des Beklagten befunden haben. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte gegen den Unterwerfungsvertrag verstoßen. Gegen dieses Urteil wendete sich der Beklagte in seiner Berufung. Er beantragte unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Ansbach die Klage abzuweisen, denn das Gericht habe verkannt, dass nicht nur Änderungen der Formulierungen im Vergleich zum Unterwerfungsvertrag stattgefunden haben, sondern dass auch der Sinngehalt der Aussagen maßgeblich verändert worden sei.

Keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils

Jedoch hält das angefochtene Urteil den Berufungsangriffen des Beklagten stand. Zum einen habe der Beklagte weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen würden. Zum anderen sei durch das Schreiben des Beklagten, mit welchem dieser eine – im Vergleich zur Abmahnung leicht abgeänderte – strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, und der Annahmeerklärung durch den Kläger ein Unterwerfungsvertrag zustande gekommen. Somit könne der Gläubiger bei Verstößen gegen die darin vereinbarte Unterlassungspflicht den Verletzer auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Angemessene Vertragsstrafe?

Das Gericht führt hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe aus, die vom Kläger als angemessen angesehen Vertragsstrafe entspreche der Billigkeit.

Die der Sicherung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung dienende Vertragsstrafenvereinbarung könne gemäß § 315 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Weise umgesetzt werden, dass dem Gläubiger für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Bestimmung der Strafhöhe nach seinem billigen Ermessen überlassen bleibe. Da hier der Unterlassungsvertrag jedoch vorsehe, dass die Vertragsstrafe „im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen sei“, sei die getroffene Bestimmung für den anderen Teil lediglich dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspreche. Insoweit bestehe im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB ein eingeschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene Entscheidung zu ersetzen, denn die Vertragsstrafe sei nicht schlechthin auf ihre „Angemessenheit“, sondern eben nur darauf zu überprüfen, ob sie der Billigkeit entspreche.

Bemessung der Vertragsstrafe

Die Richter sind der Auffassung, im Rahmen der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe komme es dann auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Vertragsstrafe an. Dieser bestehe in erster Linie darin, künftige Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Dabei könne vor allem auch Art, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, das Verschulden des Verletzers sowie die Gefährlichkeit des Verstoßes für den Gläubiger eine Rolle spielen.

Mit der in § 13a UWG getroffenen Regelung über die Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe wurden genau diese und bereits bisher in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Kriterien in das Gesetz überführt. Insoweit nennt die Regelung in Absatz 1 die für die Angemessenheit einer Vertragsstrafe maßgeblichen Kriterien:

„1. Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,

2.Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens,

3.Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie

4.wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen.“

Diese Grundsätze können auch bei einer nach billigem Ermessen des Gläubigers vorzunehmenden Bestimmung der Höhe einer durch die Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verwirkten Vertragsstrafe zugrunde gelegt werden, so die Richter. Das vor allem auch dann, wenn die Unterlassungserklärung bereits vor der Einführung der neuen Regelung des § 13a UWG zum 02.12.2020 bestanden habe.

Sinn der Vertragsstrafe

Die Strafbewehrung ergänzt das Unterlassungsversprechen und ist immer dann erforderlich, wenn Wiederholungsgefahr- und nicht nur Erstbegehungsgefahr besteht. Sie hat eine doppelte Zweckrichtung: Zum einen die Druckausübung und zum anderen die erleichterte Schadloshaltung, wobei im Zusammenhang mit der Unterwerfung die erste Funktion im Vordergrund steht.

Um dann aber überhaupt als Druckmittel wirken zu können, muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass ein Verstoß sich für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt. In diesem Zusammenhang sind die nun geregelten Kriterien, unter Würdigung der im jeweiligen Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden und dies auch dann, wenn die Unterlassungserklärung bereits vor Inkrafttreten der Regelung des § 13a UWG unterschrieben wurde.

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