
Das Kammergericht hat in beiden Vorinstanzen Nein gesagt. Nach dem, was der BGH im Juli zur Bestätigungsseite entschieden hat, spricht wenig dafür, dass Karlsruhe großzügiger urteilt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 5. November 2026 über zwei Revisionen, die dieselbe Frage stellen: Verstößt ein Anbieter gegen § 312k BGB, wenn der Verbraucher im Rahmen der Online-Kündigung seine Login-Daten eingeben muss?
Im Verfahren I ZR 272/25 klagt der Bundesverband der Verbraucherzentralen nach dem Unterlassungsklagengesetz gegen einen Webhosting-Anbieter (Vorinstanz: KG, Entscheidung vom 18. November 2025 – 5 UKl 10/25). Im Verfahren I ZR 275/25 geht die Wettbewerbszentrale nach dem UWG gegen einen Streamingdienst vor (Vorinstanzen: LG Berlin II, Entscheidung vom 27. November 2024 – 97 O 81/23, und KG, Entscheidung vom 11. November 2025 – 5 U 6/25). Ob am Verhandlungstag bereits ein Urteil verkündet wird, ist offen.
Zwei Kündigungswege, zweimal ein Passwort
Beim Webhosting-Anbieter stand in der Kopfzeile der Startseite eine Schaltfläche „Vertragsbeendigung“. Wer sie anklickte, landete auf einer Unterseite, auf der er sich mit Kundennummer und Passwort anmelden musste, um den Vorgang im geschützten Kundenbereich fortzusetzen. Der Streamingdienst ging etwas subtiler vor: Die Kündigungsschaltfläche in der Fußzeile führte zwar auf eine Bestätigungsseite, dort waren aber E-Mail-Adresse oder Telefonnummer und Passwort einzugeben, bevor die Schaltfläche „Kündigung abschließen“ ihren Dienst tat.
Das Kammergericht hat beide Gestaltungen untersagt. Im Hosting-Fall führe die Schaltfläche nicht unmittelbar zu einer ständig verfügbaren Bestätigungsseite, weil der Verbraucher zuerst Kundennummer und Passwort eingeben müsse. Im Streaming-Fall fehle eine Bestätigungsseite, auf der nur die gesetzlich vorgesehenen Angaben gemacht werden. Die Passwortabfrage stand also einmal vor und einmal auf der Bestätigungsseite, und unzulässig war sie nach Auffassung des Gerichts in beiden Varianten.
Was das Gesetz verlangt – und was nicht
§ 312k BGB beschreibt den Kündigungsweg ungewöhnlich genau. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein und den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen. Dort wird er aufgefordert und in die Lage versetzt, Angaben zur Art der Kündigung (bei einer außerordentlichen Kündigung auch zum Grund), zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, zum gewünschten Beendigungszeitpunkt und zur elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung zu machen. Abgeschlossen wird mit einer Bestätigungsschaltfläche, die mit nichts anderem als „jetzt kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Beide Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Auch für die Zeit nach dem Klick macht das Gesetz Vorgaben. Der Verbraucher muss seine Erklärung mit Datum und Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger speichern können (Abs. 3), und der Unternehmer muss ihm Inhalt, Datum und Uhrzeit des Zugangs sowie den Beendigungszeitpunkt sofort auf elektronischem Wege in Textform bestätigen (Abs. 4). Wer den Kündigungsweg nicht wie vorgeschrieben bereitstellt, riskiert, dass Kunden jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen dürfen (Abs. 6), von Unterlassungsansprüchen der Verbände und Mitbewerber ganz abgesehen.
Ein Passwort kommt in dieser Aufzählung nicht vor. Die Anbieter halten dagegen, dass das Gesetz ausgerechnet die eindeutige Identifizierbarkeit des Kündigenden verlangt und Login-Daten nun einmal das sicherste Mittel dafür sind. Schließlich soll nicht jeder Dritte fremde Verträge kündigen können.
Warum wir mit einer Bestätigung durch den BGH rechnen
Der Blick auf die jüngere Rechtsprechung spricht gegen die Anbieter. Derselbe Senat hat am 16. Juli 2026 (I ZR 200/25) entschieden, dass die Ausgestaltung der Bestätigungsseite in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt ist und weitere Angaben, Angebote oder Informationen dort nichts zu suchen haben. Im entschiedenen Fall eines Fitnessstudios genügte schon ein Hinweis darauf, dass man den Vertrag statt zu kündigen auch beitragsfrei pausieren lassen könne. Die Bestätigungsseite dient nach dem BGH allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Wer den Wortlaut so ernst nimmt, wird ein Passwortfeld kaum als bloße Spielart der Identifizierbarkeit durchgehen lassen.
Die Gesetzesbegründung weist in dieselbe Richtung. Die abzufragenden Angaben sind danach zugleich Minimal- und Maximalvorgabe; der Unternehmer soll gerade keine Daten verlangen, die der Verbraucher nicht ohne Weiteres zur Hand hat (BT-Drs. 19/30840, S. 15, 18). Ein Passwort ist der Klassiker solcher Daten, und erfahrungsgemäß wird es genau dann vergessen, wenn man mit dem Anbieter ohnehin fertig ist. Das LG Köln hat eine Kennwortabfrage deshalb schon kurz nach Inkrafttreten der Vorschrift per einstweiliger Verfügung untersagt (Beschluss vom 29. Juli 2022 – 33 O 255/22) und betont, dass neben einem Login jedenfalls eine Kündigung über Name und gängige Merkmale wie Anschrift oder E-Mail-Adresse möglich sein muss.
Man mag einwenden, dass ein Anbieter, der jede Kündigung ungeprüft annimmt, dem Missbrauch die Tür öffnet. Das Gesetz löst diesen Konflikt freilich nicht über eine Sperre vor der Kündigung, sondern über die Angaben auf der Bestätigungsseite und die sofortige Bestätigung per E-Mail, die einen Fehlgriff schnell sichtbar macht. Wie der Senat entscheidet, lässt die Terminmitteilung offen. Eine Aufhebung der Urteile des Kammergerichts würde uns allerdings sehr überraschen. Wir hatten schon bei der Button-Lösung beim Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die Gerichte bei diesen Schaltflächen wenig Spielraum lassen.
Was Anbieter jetzt tun sollten
Wer Abos, Mitgliedschaften, Hosting- oder Software-Verträge online anbietet, muss das Urteil nicht abwarten, um seinen Kündigungsweg anzupassen:
- Login als Option, nie als Voraussetzung: Die Bestätigungsseite muss ohne Anmeldung erreichbar und ausfüllbar sein; zur Identifizierung genügen Angaben wie Name, E-Mail-Adresse oder Kundennummer. Ein Login darf daneben angeboten werden.
- Bestätigungsseite entrümpeln: Seit dem Urteil vom 16. Juli 2026 gehören dort keine Rückgewinnungsangebote, Pausen-Optionen oder Hinweise auf andere Tarife hin, sondern nur die gesetzlich vorgesehenen Felder und die Bestätigungsschaltfläche.
- Beschriftungen nicht kreativ gestalten: „Verträge hier kündigen“ und „jetzt kündigen“ sind der sichere Weg. Im Fitnessstudio-Fall hatte die Beklagte den Angriff auf ihre Bestätigungsschaltfläche „Vertrag finden“ immerhin selbst anerkannt.
- Speichern und bestätigen: Die abgegebene Erklärung muss speicherbar sein, und die Bestätigung mit Zugangszeitpunkt und Beendigungsdatum muss sofort per E-Mail hinausgehen.
- Abmahnungen nicht ungeprüft unterschreiben: Wer wegen seines Kündigungswegs abgemahnt wird, sollte Reichweite und Formulierung der Unterlassungserklärung vorab prüfen lassen; eine zu weit gefasste Erklärung bindet für alle künftigen Gestaltungen.
Wir werden über das Urteil berichten, sobald es vorliegt.
Häufige Fragen zum Kündigungsbutton
Für welche Verträge gilt der Kündigungsbutton?+
Darf ich zusätzlich ein Login anbieten?+
Was darf auf der Bestätigungsseite stehen?+
Was droht bei einem fehlerhaften Kündigungsweg?+
Wie muss die Kündigung bestätigt werden?+
Ist Ihr Kündigungsweg rechtssicher?
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Weiterführende Informationen
- BGH, Terminhinweis zum Verhandlungstermin am 5. November 2026 (I ZR 272/25 und I ZR 275/25)
- BGH, Pressemitteilung Nr. 128/2026: Bestätigungsseite darf keine Kündigungsalternativen enthalten
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- Preiserhöhung im Abo: BGH kippt Prime-Klausel, OLG München stoppt Zustimmung per Drehkreuz
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