Ein Bug im Paragrafen: KI findet Fehler in Rechtsverordnungen – und was das für Abmahnungen bedeutet

Illustration: Ein kleiner Roboter untersucht mit einer Lupe einen Marienkäfer auf einem großen Paragrafenzeichen, daneben die Überschrift „Ein Bug im Paragrafen – Die KI sucht mit.“Was passiert, wenn man eine KI auf das Bundesgesetzblatt ansetzt wie einen Sicherheitsforscher auf fremden Code?

Zwei Autoren haben es ausprobiert und berichten von einer ganzen Reihe bislang unbemerkter Fehler in deutschen Rechtsverordnungen.

Wir wollten wissen, ob das auch dort funktioniert, wo es für unsere Mandanten Geld kostet: bei den Verordnungen, auf die sich Abmahnungen wegen Rechtsbruchs stützen.

Das Ergebnis ist ernüchternd und lehrreich zugleich.

Ein Bugreport für das Bundesgesetzblatt

Am 28. Oktober 2026 haben Felix Ringe und ein anonymer Mitautor unter dem Titel „Legal exploits may emerge at scale“ einen Essay veröffentlicht, der in der Rechtsinformatik gerade die Runde macht.

Ihre These lautet, dass Gesetze in natürlicher Sprache geschriebener Code sind und deshalb wie Software Sicherheitslücken haben. Bislang fallen solche Lücken selten auf, weil die Gerichte sie durch Auslegung glätten und weil schlicht niemand systematisch danach sucht. Mit großen Sprachmodellen ändert sich das, denn juristische Prüfung wird günstiger und lässt sich in großer Zahl wiederholen.

Die Autoren haben ihren Ansatz an einer Stelle getestet, an der Auslegung kaum hilft: am Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Eine Rechtsverordnung muss die gesetzliche Ermächtigung angeben, auf die sie gestützt ist. Fehlt die Ermächtigung für eine konkrete Regelung in der Eingangsformel, ist diese Regelung nach ständiger Rechtsprechung nichtig, so schon das Bundesverfassungsgericht im Hennenhaltungs-Urteil vom 6. Juli 1999 (Az. 2 BvF 3/90).

Veröffentlicht haben die Autoren nur drei Funde, deren Ausnutzung sie für harmlos halten: eine Vertraulichkeitsregel der Berufskrankheiten-Verordnung, die Aufnahme Malis in die Liste der transitvisumpflichtigen Staaten im Jahr 2015 und die Herausnahme von Soldaten beim NATO-Kommando JSEC in Ulm aus dem Arbeitszeitschutz. In allen drei Fällen hat das Ministerium bei einer Änderungsverordnung andere Absätze zitiert als den, den es tatsächlich gebraucht hätte.

Warum ausgerechnet das Zitiergebot?

Das Zitiergebot ist für eine Maschine ein dankbares Prüffeld. Es verlangt einen schlichten Abgleich zwischen dem, was eine Änderungsverordnung regelt, und dem, was in ihrer Eingangsformel steht, und dieser Abgleich verträgt keine großzügige Auslegung. Das Bundesverwaltungsgericht hat noch 2020 betont, dass eine Verordnung grundsätzlich jede Ermächtigung nennen muss, von der sie Gebrauch macht (Beschluss vom 16. Januar 2020, Az. 3 B 51.18). Eine eng begrenzte Ausnahme hat das OVG Nordrhein-Westfalen für kleine Änderungen zugelassen, die nur zusammen mit der ursprünglichen, korrekt zitierten Verordnung Sinn ergeben (Urteil vom 27. Oktober 2014, Az. 3 A 1217/14).

Interessant wird die Sache für die Praxis erst durch einen prozessualen Umstand. Anders als ein Parlamentsgesetz darf jedes Fachgericht eine Rechtsverordnung selbst prüfen und eine nichtige Vorschrift im Einzelfall unangewendet lassen.

Einer Vorlage nach Karlsruhe bedarf es nicht. Der Einwand lässt sich also in jedem gewöhnlichen Verfahren erheben, auch im Eilverfahren um eine Abmahnung.

Wir haben nachgesehen

Wir haben den Ansatz auf die Verordnungen übertragen, mit denen wir im Wettbewerbsrecht täglich zu tun haben, und die jüngeren Änderungsverordnungen mit den Ermächtigungsgrundlagen abgeglichen. Grundlage waren die amtlichen Texte aus dem Bundesgesetzblatt und von gesetze-im-internet.de, die Vorarbeit hat die KI geleistet, die Bewertung haben wir selbst vorgenommen.

Die Bilanz fällt für die Ministerien besser aus, als man nach dem Essay erwarten könnte.

Die vierte Änderungsverordnung zur Tabakerzeugnisverordnung von 2023, mit der das Aromenverbot auf erhitzte Tabakerzeugnisse erstreckt wurde, zitiert sauber die einschlägigen Ermächtigungen aus § 5 und § 6 TabakerzG. Die beiden jüngsten Änderungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung von 2024 und 2026, mit denen die CO2-Klassen und die neuen Label-Muster kamen, stützen sich korrekt auf § 4 EnVKG. Allenfalls die Fundstellenangabe zum EnVKG ist 2024 veraltet, was folgenlos bleibt. Auch die Änderung der Kosmetik-Verordnung vom Dezember 2025 ist in Ordnung. Die Preisangabenverordnung schließlich wurde 2026 nur durch Gesetze geändert, für die das Zitiergebot nicht gilt.

Fündig geworden sind wir ausgerechnet bei der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung.

Deren § 6 Abs. 2 stellt das Inverkehrbringen sehr leicht verderblicher Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchsdatums unter Strafe und verweist dafür auf EU-Recht. Eine solche Bewehrung unmittelbar geltender EU-Vorschriften setzt eine Verordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFGB voraus. Die Vorschrift wurde durch Art. 3 der Milchprodukt-Anpassungsverordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280) neu gefasst und gilt in dieser Fassung seit dem 14. Juni 2026. In der Eingangsformel dieser Verordnung fehlt § 62 LFGB jedoch, während die ursprüngliche Verordnung von 2017 ihn noch ordnungsgemäß zitiert hatte. Pikant ist, dass das Ministerium im September 2026 eine Berichtigung genau dieser Änderungsnummer veröffentlicht hat (BGBl. 2026 I Nr. 265), ohne die fehlende Ermächtigung zu bemerken.

Ein Freibrief für abgelaufenes Hackfleisch ist das freilich nicht. Inhaltlich hat die Neufassung nur die Verweise auf das EU-Recht umgestellt, die Begründung spricht von formalen Anpassungen. Ist die Neufassung nichtig, gilt nach unserer Einschätzung schlicht die alte Fassung von 2017 weiter, die auf einer korrekt zitierten Ermächtigung beruht. Wer sich in einem Strafverfahren darauf beruft, gewinnt also nichts. Der Fund zeigt aber sehr anschaulich, wie solche Fehler entstehen: Man übernimmt die Eingangsformel einer früheren Verordnung, ergänzt die neuen Ermächtigungen und verliert dabei eine alte.

Was heißt das für Abmahnungen wegen Rechtsbruchs?

Ein großer Teil der Marktverhaltensregeln, die über § 3a UWG abgemahnt werden, steht nicht in Gesetzen, sondern in Verordnungen: Preisangaben, Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel, Kosmetik, Tabak, Energieverbrauch und vieles mehr.

Ist die konkret gerügte Vorschrift wegen eines Zitierfehlers nichtig, fehlt es an einer Marktverhaltensregel und der Rechtsbruchtatbestand fällt weg. Für den Abgemahnten ist das ein Einwand, auf den die Gegenseite in aller Regel nicht vorbereitet ist.

Man sollte die Erwartungen allerdings nicht zu hoch hängen. Viele Pflichten ergeben sich parallel unmittelbar aus EU-Verordnungen, die vom deutschen Zitiergebot nicht berührt werden, und vieles lässt sich zusätzlich als Irreführung oder Vorenthalten wesentlicher Informationen nach §§ 5, 5a UWG angreifen.

Fällt eine fehlerhafte Neufassung weg, lebt häufig die Vorgängerregel wieder auf, wie unser Beispiel zeigt. Ein Exploit im Sinne von Ringe liegt nur vor, wenn die nichtige Regel neu und ohne Vorgängerin ist und keine andere Norm dasselbe verlangt.

Wer abgemahnt wird, kann die Prüfung gleichwohl in seine Verteidigung aufnehmen, und zwar mit wenig Aufwand:

Für Abmahnende gilt umgekehrt, dass ein Anspruch, der allein auf einer frisch geänderten Verordnungsvorschrift ruht, vor der Abmahnung einen zweiten Blick verdient. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass man trotz berechtigter Forderung auf den Abmahnkosten sitzen bleiben kann, wenn die Abmahnung auf die falsche Norm gestützt ist. Eine nichtige Norm ist dafür ein besonders unangenehmer Fall.

Der Gesetzgeber sollte mitlesen

Ringe und sein Mitautor folgern, dass der Gesetzgeber seine Normsetzung härten muss, notfalls mit denselben Werkzeugen. Dem können wir uns anschließen. Wenn eine Kanzlei an einem Vormittag mehrere Jahre Verordnungsgebung auf Zitierfehler durchsehen kann, dann kann das auch ein Ministerium vor der Verkündung. Wir hatten an anderer Stelle bereits gefragt, ob Anwälte künftig haften, wenn sie KI nicht nutzen. Für Referate in Bundesministerien stellt sich diese Frage zwar nicht, eine Rechtspflicht zur sorgfältigen Eingangsformel gibt es aber schon seit 1949.

Wie wir selbst mit KI arbeiten und wo wir ihr Grenzen ziehen, beschreiben wir auf unserer Seite LHR & KI. Die Erfahrung aus dieser kleinen Stichprobe deckt sich mit allem, was wir dort schildern: Die Maschine findet in kurzer Zeit erstaunlich viel, ob ein Fund etwas wert ist, entscheidet aber nach wie vor der Anwalt.

Häufige Fragen zu Zitierfehlern in Rechtsverordnungen

Was verlangt das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG?+
Jede Rechtsverordnung muss in ihrer Eingangsformel die gesetzliche Ermächtigung nennen, auf die sie sich stützt. Macht eine Verordnung von mehreren Ermächtigungen Gebrauch, muss sie grundsätzlich jede davon angeben, auch bei späteren Änderungen.
Ist eine Verordnungsvorschrift mit Zitierfehler automatisch unwirksam?+
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regelung nichtig, wenn die für sie erforderliche Ermächtigung nicht zitiert ist. Wurde eine bestehende Vorschrift nur neu gefasst, gilt bei Nichtigkeit der Neufassung allerdings oft die alte Fassung weiter.
Muss ein Gericht die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen?+
Nein. Die Vorlagepflicht nach Art. 100 GG betrifft nur Parlamentsgesetze. Eine Rechtsverordnung prüft jedes Fachgericht selbst und lässt eine nichtige Vorschrift im konkreten Verfahren unangewendet.
Hilft ein Zitierfehler gegen eine Abmahnung nach § 3a UWG?+
Er kann helfen, wenn die gerügte Pflicht allein auf der nichtigen Vorschrift beruht. Ergibt sich dieselbe Pflicht aus EU-Recht, aus einer älteren Fassung oder aus dem Irreführungsverbot, bleibt der Unterlassungsanspruch bestehen.
Gilt das Zitiergebot auch für Änderungen durch ein Gesetz?+
Nein. Ändert der Bundestag eine Verordnung durch Gesetz, greift Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht. So lag es 2026 etwa bei den Änderungen der Preisangabenverordnung.

Abgemahnt wegen eines Verstoßes gegen eine Verordnung?

Wir prüfen den Vorwurf vollständig, auch daraufhin, ob die gerügte Vorschrift überhaupt wirksam ist. Eine erste Einschätzung erhalten Sie in der Regel binnen 24 Stunden.

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