Werbung mit Testergebnissen ohne Fundstelle unzulässig

Eine beliebte Methode, die angebotenen Waren für den potentiellen Käufer aufzuwerten ist die Angabe von Testergebnissen, die der Kaufsache besondere Qualität bescheinigen.

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 15.01.2007, Az. 3 U 240/06) hat dagegen auch grundsätzlich nichts einzuwenden.

Es betont jedoch, dass zu den Testergebnissen auch eine Fundstelle mit Monat und Jahr der Erstveröffentlichung gehören, damit der Umworbene in die Lage versetzt werde, den entsprechenden Test auch nachzulesen.

Fazit:
Alles wie immer im Wettbewerbsrecht: Die gemachten Angaben müssen stimmen aber auch transparent und nachvollziehbar sein!(la) Zum Beschluss

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