Der SPIEGEL durfte aus Anwaltsschreiben zitieren

Spiegel Anwalt Klage Fußballspieler

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Die journalistische Aufarbeitung eines Steuerhinterziehungsskandals trifft auf Stolpersteine. Der Verteidiger eines angeblichen Promi-Steuersünders will die Berichterstattung durch den Spiegel untersagt wissen, zwei Instanzen bestärken ihn in dieser Rechtsauffassung.

Der Spiegel antwortet mit großer Schärfe und veröffentlicht ein Zitat aus dem Schreiben des mahnenden Rechtverteidigers in einem hochkritischen Kontext. Der Verteidiger klagt auf Unterlassung, weil sein Persönlichkeitsrecht in seinen unterschiedlichsten Ausprägungen verletzt worden sei.

Der BGH verneint eine Rechtsverletzung durch die Zeitschrift (BGH, Urteil v. 26.11.2019, Az. VI ZR 12/19).

Steuerhinterziehungsvorwürfe gegen zwei Fußballstars: der Spiegel konfrontiert

Zwei Fußballspieler internationalen Rufs sollen ihre Steuerpflichten missachtet haben. So schickte ein Spiegel-Redakteur einem davon einen Fragebogen betreffend seine Steuererklärungen der Jahre 2011 und 2013. Daraufhin antwortete dessen Anwalt mit einem langen Schreiben, in dem er die Berichterstattung als das Steuergeheimnis und die Privatsphäre verletzend rügte.

Unter anderem schrieb er folgenden Absatz: „Das ist eine neue Qualität von journalistischer Verrohung, wenn [die Zeitschrift] sich anschickt, Daten, die durch Straftaten erlangt wurden und Sachverhalte auch falsch wiedergeben, zur Grundlage [ihrer]Artikel macht.“

Der Spiegel berichtete in der Folge dennoch kritisch von dem Steuerverhalten der Fußballspieler und kassierte dafür verbietende einstweilige Verfügungen. Dass ihr die Berichterstattung untersagt wurde, kommentierte die Zeitschrift in scharfem Tonfall in einem Artikel mit der Überschrift „Bitte bellen Sie leise“ und der Unterüberschrift „… Die Presse soll Wachhund der Demokratie sein. Die Fälle [Y] und [X] zeigen, dass manche Presserichter in Deutschland Schoßhunde bevorzugen“. In demselben Artikel stellte die Zeitschrift auch die Vorgeschichte dar, insbesondere den Schriftverkehr mit dem Anwalt des Fußballspielers.

Der Spiegel veröffentlicht wörtliche Zitate aus einem Anwaltsschreiben

„Am 3. Dezember erschien [die Zeitschrift] mit der Y- und der X-Geschichte und gab sich alle Mühe, die Regeln einzuhalten. Mehr als eine Woche vorher hatte die Redaktion Y, X und ihre Beraterstäbe darum gebeten, die Ergebnisse der monatelangen Recherchen zu kommentieren. Von Ys Seite kam wenig zurück, von Xs vor allem eine Drohung. Dort spielte nun [Kläger] mit, Medienrechtler aus […], bekannt für hohe Honorare und ein erhöhtes Empörungspotential. Diesmal empörte er sich über eine angeblich ‚neue Qualität von journalistischer Verrohung‘. [Die Zeitschrift] nutze Material aus einem ‚Hackerangriff‘, die Fragen seien ‚der Privatsphäre … bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen‘. Eine Zeile über den Fall im Heft und man werde klagen. Definitiv!“

Der Anwalt reagierte mit einer Klage auf Unterlassung bezüglich der unterstrichenen Textpassage. In der ersten Instanz obsiegte er, die Berufung und die Revision vor dem BGH jedoch verneinten einen Unterlassungsanspruch gegen die Zeitschrift.

Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers

Tangiert war nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anwalts in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens. Das betraf die Wiedergabe des Ausdrucks „neue Qualität von journalistischer Verrohung“, weil dies das einzige Zitat war, das Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Klägers und die Art seiner in gewisser Weise emotionalen Argumentationsweise zu ziehen vermochte.

Das war etwa bei den Zitatschnipseln „Hackerangriff“ sowie „der Privatsphäre … bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen“ nicht der Fall. Denn die beiden Zitate waren so kurz, dass sie keine persönliche Prägung erkennen ließen. Aber auch das wörtliche Zitieren des längeren Ausdrucks war nicht rechtswidrig. Denn die Abwägung fiel zugunsten der Meinungs– und Medienfreiheit der Zeitschrift aus. Die Veröffentlichung des Zitats berührte den klagenden Anwalt nämlich nur in seiner Sozialsphäre. Außerdem hatte der Kläger das Wort „Verrohung“ früher schon öfter zu Veröffentlichungszwecken benutzt, weshalb er selbst Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit angesichts der Wortwahl ermöglicht habe. Ausschlaggebend für die Abwägung war, dass die Zeitschrift durch die Veröffentlichung einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf geleistet hatte.

Das Persönlichkeitsrecht in seinen anderen Ausprägungen nicht berührt

Der BGH hat sonst eine Berührung des Persönlichkeitsrechts des Klägers verneint, sodass eine Rechtsverletzung nicht in Betracht kam. Insbesondere seien dem Kläger keine Äußerungen in den Mund gelegt worden, die er nicht getätigt hatte. Auch habe die Berichterstattung nicht seine Geheim- oder Privatsphäre oder seine informationelle Selbstbestimmung betroffen und ebenso wenig seine Berufsehre und soziale Anerkennung verletzt.

Das Verhalten des Spiegel ist damit von zivilrechtlich höchster Stelle als rechtmäßig beurteilt worden. Das Urteil des BGH ist aber andererseits auch keine Handlungsempfehlung. Mächtige Medienunternehmen wie der Spiegel sollten Dinge nicht nur deshalb tun, weil sie nicht verboten sind. Nicht zuletzt die eigenen Leser haben nämlich ein feines Gespür dafür, wo einer Berichterstattung der moralische Kompass fehlt.

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