
Vorweg, damit kein Missverständnis entsteht: Über den Tod eines Menschen machen wir keine Witze. Über Schriftsätze schon, und um die geht es hier.
In Zivilprozessen wird viel behauptet, bestritten und vermutet, das gehört zum Geschäft. Dass die Gegenseite allerdings eines Tages wissen möchte, ob unser Mandant überhaupt noch lebt, erleben auch wir nicht jede Woche. Noch seltener erleben wir, dass sie die Antwort darauf zuerst bei uns bestellt, dann selbst beim Einwohnermeldeamt recherchiert und am Ende zu dem Ergebnis kommt, dass sie ihrer eigenen Frage nicht mehr traut.
Genau so ist es in einem unserer laufenden Verfahren gekommen. Der Fall ist kurios. Er zeigt aber recht gut, wie man mit einer bloßen Frage Arbeit auf die andere Seite verschieben kann, und warum man diese Arbeit nicht annehmen muss.
Tod einer Partei im Zivilprozess: Was passiert mit dem Verfahren?
Stirbt eine Partei, die von einem Rechtsanwalt vertreten wird, läuft der Zivilprozess zunächst einfach weiter. Eine automatische Unterbrechung tritt nach § 246 Abs. 1 ZPO nicht ein, und die Prozessvollmacht erlischt nach § 86 ZPO nicht mit dem Tod des Mandanten. Das Gericht setzt das Verfahren nur auf Antrag aus, und diesen Antrag kann im Todesfall ausdrücklich auch der Gegner stellen.
Anders ist es nur, wenn die verstorbene Partei keinen Prozessbevollmächtigten hatte. Dann wird das Verfahren nach § 239 ZPO unterbrochen, bis die Erben es aufnehmen. Im Anwaltsprozess vor dem Landgericht spielt das praktisch keine Rolle, denn dort ist jede Partei anwaltlich vertreten.
Für die Gegenseite heißt das: Wer ernsthaft davon ausgeht, dass der Kläger verstorben ist, und deshalb eine Pause im Verfahren möchte, hat ein eigenes Werkzeug dafür. Er muss es nur benutzen. Und wer es benutzt, muss dem Gericht den Tod auch darlegen.
Der Fall: ein Profilbild, ein Screenshot und eine „höfliche Nachfrage“
In einem aktuellen Mandat vertreten wir, LHR Rechtsanwälte aus Köln, zwei Kläger vor dem Landgericht Stuttgart. Es geht um ein Video, das die Beklagten nach unserem Vortrag aufgenommen und in sozialen Netzwerken verbreitet haben, und um die Folgen dieser Veröffentlichung für die Kläger. Das Verfahren führt unsere Kollegin Alisa Burnett. Wie das Landgericht Stuttgart mit heimlich aufgenommenen Videos im Netz umgeht, haben wir in einem früheren Fall aus dem Eilrechtsschutz beschrieben.
Mitte Mai 2026 erreichte das Gericht dann ein Schriftsatz der Beklagtenvertreter, der mit einem Satz begann, den man so nicht oft liest:
„… wird höflichst nachgefragt, ob der Kläger Ziff. 1 noch lebt.“
Man ahnte offenbar selbst, wie das klingt, denn gleich danach heißt es, die Anfrage solle nicht makaber klingen, sondern habe einen triftigen Grund. Der triftige Grund war ein Screenshot. Die Klägerin, so die Beklagtenseite, habe auf Instagram gepostet, ihr Mann sei verstorben und werde zur Beisetzung in die Familiengrabstätte überführt. Tatsächlich zeigte der Screenshot ein Profilbild mit einer Traueranzeige. Woher er stammte, verriet der Schriftsatz gleich mit: Er sei der Beklagten „von Dritten zugespielt“ worden.
Dann kam der eigentliche Satz:
„Sollte dies richtig sein, beantragen wir das Ruhen des Verfahrens. Die Mitteilung der Klägerin Ziff. 2 wird jedenfalls ernst genommen.“
Hängen bleibt beim Leser: Der Kläger ist tot, das Verfahren ist erledigt, und die Gegenseite hat großzügig angeboten, die Sache ruhen zu lassen. Gesagt wurde aber etwas anderes. Behauptet hatte die Beklagtenseite nämlich nichts. Sie hatte gefragt.
Wer muss klären, ob der Kläger noch lebt?
Nicht die Anwältin des Klägers, jedenfalls nicht auf Zuruf der Gegenseite. Wer aus dem Tod einer Partei prozessuale Folgen ableiten will, etwa eine Aussetzung des Verfahrens, muss ihn dem Gericht darlegen und im Zweifel belegen, typischerweise mit einer Sterbeurkunde. Eine bloße Frage verpflichtet die andere Seite zu keinen Ermittlungen.
Die Beklagtenseite sah das im Juni 2026 erkennbar anders. Das Gericht hatte der Klägerseite eine Fristverlängerung gewährt, und dagegen protestierten die Beklagten mit Nachdruck, eine Fristverlängerung „von zwei Monaten(!)“ sei ihnen nicht zuzumuten. Im selben Schriftsatz erklärten sie dann, wie die Sache mit dem Tod aus ihrer Sicht aufzuklären sei, und zwar von uns:
„Die Klägervertreterin wird doch wohl in der Lage sein bei ihrer Mandantin, der Klägerin zu Ziffer 2 nachzufragen, ob ihr Lebensgefährte tatsächlich verstorben ist.“
Im Zweifel könne sie mit berechtigtem Interesse beim Standesamt anfragen. Und dann folgt eine Einschränkung, die wir uns ausgedruckt haben: Das natürlich erst, wenn eine direkte Kontaktaufnahme beim Kläger scheitern sollte, per E-Mail, Telefonanruf oder Post.
Man soll also zuerst den Mann anrufen, um herauszufinden, ob er verstorben ist. Geht er nicht ran, darf man beim Standesamt nachfragen. Ganz nebenbei war aus dem Ehemann des Mai-Schriftsatzes im Juni der Lebensgefährte geworden. So genau nahm man es mit den Details offenbar selbst nicht.
Ist eine Frage des Gegners eine Behauptung, auf die man antworten muss?
Nein. Richtig ist, dass sich jede Partei nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß zu den Tatsachen erklären muss, die der Gegner behauptet. Eine Frage ist aber keine Tatsachenbehauptung. Die Beklagten hatten ausdrücklich offengelassen, ob sie den Tod für wahr halten, und ihren Antrag unter genau diese Bedingung gestellt.
Das ist bequem. Wer nur fragt, muss nichts beweisen und kann sich hinterher auf nichts festlegen lassen. Er kann allerdings auch nichts beantragen, was eine Tatsache voraussetzt, die er selbst nicht vortragen will.
Etwas anderes gilt, wenn das Gericht fragt. Ob ein Verfahren ausgesetzt wird oder ruht, entscheidet das Gericht, und dessen Verfügungen beantworten wir selbstverständlich. Die Gegenseite ist aber nicht das Gericht. Und eine Klägervertreterin ist nicht die Rechercheabteilung der Beklagten, zumal das, was sie über die persönlichen Lebensumstände ihrer Mandanten weiß, der anwaltlichen Verschwiegenheit nach § 43a Abs. 2 BRAO unterliegt.
Ruhen oder Aussetzen: Was ist der Unterschied?
Ruhen und Aussetzen klingen ähnlich, sind aber verschiedene Dinge. Das Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO ordnet das Gericht nur an, wenn beide Parteien es beantragen und es zweckmäßig ist, etwa wegen laufender Vergleichsgespräche. Die Aussetzung wegen Todes einer Partei nach § 246 ZPO kann dagegen eine Seite allein beantragen, auch der Gegner.
Für unseren Fall ist dieser Unterschied der Schlüssel. Die Beklagten hatten im Mai das Ruhen angeboten, also ein Instrument, für das sie die Zustimmung der Klägerseite brauchen und das sie jederzeit verweigern können. Die Aussetzung, die sie selbst hätten beantragen können, haben sie nicht beantragt. Dafür hätten sie den Tod nämlich vortragen müssen.
Und dann zweifelt die Gegenseite an ihrer eigenen Nachricht
Im August 2026 baten die Beklagten das Gericht, dem Verfahren Fortgang zu geben und einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Nach einer weiteren gerichtlichen Verfügung beantragte die Klägerseite im September 2026 schließlich genau das, was die Beklagten im Mai selbst in Aussicht gestellt hatten: das Ruhen des Verfahrens.
Die Antwort kam Ende September, und sie stellt die Geschichte vom Kopf auf die Füße, oder vielleicht auch umgekehrt:
„Offensichtlich versucht der Kläger Ziff. 1 seine Spuren zu verwischen. Nach zwar nicht belastbaren Informationen aus dem Internet, soll der Kläger Ziff. 1 sich [im Ausland] aufhalten und noch am Leben sein.“
Wohlgemerkt: Dieselbe Seite, die im Mai eine Todesnachricht „jedenfalls ernst“ nahm, stützt sich im September auf Informationen, die sie selbst als nicht belastbar bezeichnet, um das Gegenteil anzunehmen. Sie hat inzwischen auch selbst ermittelt, ganz ohne die Klägervertreterin. Eine Auskunft aus dem Melderegister habe ergeben, dass dort von einem Todesfall nicht die Rede sei, eine erweiterte Auskunft laufe noch. Das Fazit der Beklagten:
„Wir können daher nicht das Ruhen des Verfahrens beantragen.“
Das Ergebnis: Der Antrag, den die Beklagten im Mai selbst angeboten hatten, scheitert im September an ihrer fehlenden Zustimmung. Und die Recherche, die sie im Juni der Klägerseite aufgeben wollten, haben sie im September selbst erledigt. Das Verfahren ist weiter beim Landgericht Stuttgart anhängig, eine Entscheidung gibt es nicht.
Warum interessiert es einen Beklagten, ob der Kläger noch lebt?
Weil der Tod des Klägers für bestimmte Ansprüche das Ende bedeutet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich, und zwar auch dann nicht, wenn er bereits eingeklagt ist und der Kläger vor einem rechtskräftigen Urteil stirbt (BGH, Urteil vom 23.05.2017, VI ZR 261/16; zuvor schon BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 246/12). Die Erben können ihn dann nicht weiterverfolgen.
Der BGH begründet das mit der Funktion der Geldentschädigung. Sie soll dem Verletzten Genugtuung verschaffen, und Genugtuung lässt sich einem Verstorbenen nicht mehr verschaffen. Wie weit das reicht, hat der Rechtsstreit um die Kohl-Protokolle gezeigt, in dem eine bereits ausgeurteilte Geldentschädigung in Millionenhöhe mit dem Tod des Altkanzlers entfiel. Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts sind ebenfalls höchstpersönlich.
Wir unterstellen niemandem etwas. Man sollte diese Rechtsprechung aber kennen, um zu verstehen, warum eine Todesnachricht auf Beklagtenseite nicht nur Anteilnahme auslösen kann. Die Mitteilung werde „jedenfalls ernst genommen“, hieß es im Mai. Daran haben wir keinen Zweifel.
Aus der LHR-Praxis
Verfahren um Videos und Postings, die Menschen in sozialen Netzwerken bloßstellen, beschäftigen uns regelmäßig, vom heimlich aufgenommenen Video auf Instagram über ein YouTube-Video mit einer privaten Sprachnachricht bis zur Rufschädigung durch Instastorys. Dass sich die Gegenseite verteidigt, ist ihr gutes Recht. Dass sie dabei gelegentlich kreativ wird, gehört ebenfalls dazu. Eine Auswahl unserer Verfahren finden Sie unter Unsere Erfolge.
Was sollten Kläger in Persönlichkeitsrechtsprozessen daraus mitnehmen?
Vor allem, dass Fragen der Gegenseite keine Auflagen sind. Wer klagt, muss dem Gericht gegenüber vollständig und wahrheitsgemäß vortragen, er muss aber nicht jede Recherche übernehmen, die der Gegner gern erledigt hätte. Wer aus einer Tatsache Rechte herleiten will, muss sie selbst beibringen.
Warum dieser Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess so viel Gewicht hat, haben wir anlässlich einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart) ausführlicher beschrieben. Ein zugespielter Screenshot ändert daran wenig, im Gegenteil. Was ein Screenshot im Zivilprozess beweisen kann und was nicht, zeigt unser Beitrag zu Screenshots als Beweismittel.
Wer in einem solchen Verfahren steht, sollte außerdem wissen, dass das eigene Umfeld mitgelesen wird. Statusmeldungen, Profilbilder und Beiträge von Angehörigen landen erstaunlich schnell in einer Gerichtsakte, und zwar meistens ohne jeden Zusammenhang, den man ihnen selbst gegeben hätte. Das ist kein Grund, sich aus sozialen Netzwerken zurückzuziehen. Es ist aber ein Grund, die eigene Anwältin früh zu informieren, wenn sich im Privaten etwas tut, das die Gegenseite missverstehen könnte.
Und schließlich lohnt es sich, die prozessualen Instrumente auseinanderzuhalten. Wer das Ruhen anbietet, bietet etwas an, das er jederzeit wieder zurücknehmen kann. Wer eine Aussetzung beantragt, legt sich fest. An diesem Unterschied erkennt man meistens recht zuverlässig, wie ernst die Gegenseite ihre eigenen Hinweise nimmt.
Fazit: Wer nur fragt, kann nichts verlangen
Ob unser Mandant lebt, ist für diesen Beitrag nicht die Frage, und wir werden sie hier auch nicht beantworten. Wer sie im Verfahren aufwirft, muss sie selbst klären und hätte dafür mit § 246 ZPO ein Instrument gehabt, das er nicht genutzt hat. Stattdessen hat die Gegenseite erst die Klägerseite mit Ermittlungen beauftragen wollen, dann selbst ermittelt und schließlich der eigenen Nachricht misstraut.
Häufige Fragen zum Tod einer Partei im Zivilprozess
Was passiert mit einem Zivilprozess, wenn der Kläger stirbt?+
Muss der Anwalt der Gegenseite belegen, dass sein Mandant noch lebt?+
Was ist der Unterschied zwischen Ruhen und Aussetzung des Verfahrens?+
Geht ein Anspruch auf Geldentschädigung auf die Erben über?+
Reicht ein Screenshot aus sozialen Netzwerken als Nachweis für einen Todesfall?+
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