BGH zu Promi-Babyfotos: Rechtswidrig fotografiert – und trotzdem kein Geld für Helene Fischer

Der BGH bestätigt Helene Fischer, dass RTL ihre Babyfotos nicht hätte zeigen dürfen – und schickt sie trotzdem ohne einen Euro nach Hause. Warum „rechtswidrig“ und „entschädigungspflichtig“ zwei verschiedene Dinge sind und was Betroffene daraus lernen sollten.

„Ihr Mutterglück darf jeder sehen“, titelte RTL im Jahr 2022 und zeigte in einem Online-Beitrag heimlich aufgenommene Bilder von Helene Fischer, die mit ihrem Neugeborenen durch die Stadt bummelte.

Die Sängerin wehrte sich, der Sender gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Damit hätte die Sache erledigt sein können.

War sie aber nicht. Fischer klagte auf eine Geldentschädigung von mindestens 25.000 Euro – durch drei Instanzen. Das Ergebnis vor dem Bundesgerichtshof: Die Veröffentlichung war rechtswidrig. Geld gibt es trotzdem keines (BGH, Urteil v. 21.04.2026, Az. VI ZR 93/25).

Der Fall: In der Stadt mit Kind, Kamera inklusive

Die Ausgangslage ist ein Klassiker des Bildnisrechts:

Das Ergebnis: eine Entscheidung mit zwei Gesichtern. Auf der Ebene der Rechtsverletzung gewinnt Fischer auf ganzer Linie. Auf der Ebene der Entschädigung verliert sie vollständig.

Die Rechtsverletzung: Elternschaft verstärkt das Persönlichkeitsrecht

Der VI. Zivilsenat prüft nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG, das wegen des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) auch neben der DSGVO maßgeblich bleibt. Ohne Einwilligung kommt es darauf an, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) – und das entscheidet sich in einer Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit.

Fischer ist nach der Terminologie des EGMR eine „public figure“. Ihre erste Elternschaft kann wegen der Leitbild- und Kontrastfunktion Prominenter durchaus Informationswert haben. Nur: Ein Stadtbummel im Sommeroutfit ist keine Angelegenheit, an der die Öffentlichkeit ein gewichtiges Informationsinteresse hätte. Der Senat stuft es als gering ein.

Auf der anderen Seite der Waage liegt mehr als das gewöhnliche Persönlichkeitsrecht. Weil die Bilder Fischer in der elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind zeigen, verstärkt Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ihren Schutz. Kinder müssen sich frei von öffentlicher Beobachtung entwickeln können, und dieser Schutz strahlt auf die Eltern aus – nicht als bloßer Reflex, sondern als eigenes Recht des Elternteils. Die Abwägung fällt damit klar zugunsten Fischers aus: Die Veröffentlichung verletzt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

Die Entschädigung: Warum 25.000 Euro trotzdem nicht fließen

Hier trennt der BGH scharf. Eine Geldentschädigung setzt nach ständiger Rechtsprechung zweierlei voraus: einen schwerwiegenden Eingriff und die Feststellung, dass sich die Beeinträchtigung nicht anderweitig befriedigend ausgleichen lässt. Beides verneint der Senat.

1. Keine hinreichende Schwere des Eingriffs

Die Fotos zeigen nach Auffassung des Gerichts keine intimen Momente familiärer Vertrautheit, sondern den in der Öffentlichkeit selbstverständlichen Umgang mit einem Säugling: Halten, Tragen, Anlächeln, Umlagern. Die Berichterstattung war zudem nicht rufschädigend, sondern positiv gehalten. Auch die heimliche Entstehung der Aufnahmen macht den Eingriff nicht automatisch schwer – wer so prominent ist wie Fischer, muss nach Ansicht des Senats im öffentlichen Raum mit Beobachtung rechnen. Die große Reichweite der Plattform und die Attraktivität des Videoformats ändern daran nichts. Anhaltspunkte für eine bewusste Rechtsverletzung zur wirtschaftlichen Ausbeutung sah der BGH ebenfalls nicht; eine Entschädigung wegen sogenannter Zwangskommerzialisierung scheidet damit aus.

2. Die Unterlassungserklärung als anderweitiger Ausgleich

Zusätzlich verweist der Senat auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung: Gegen eine Wiederholung könne sich Fischer damit effektiv wehren. Der Geldentschädigungsanspruch ist subsidiär – wo Unterlassung genügt, bleibt für Geld kein Raum.

Genau an dieser Stelle liegt der wunde Punkt der Entscheidung. Eine Unterlassungserklärung erfasst die konkrete Verletzungsform: dieselben Bilder im selben Kontext. Bei neuen Aufnahmen oder einer Verbreitung in anderem Zusammenhang beginnt das Spiel von vorn. Der „anderweitige Ausgleich“, auf den der BGH verweist, schützt also deutlich weniger, als es auf den ersten Blick scheint. Für Paparazzi-Redaktionen lässt sich das Urteil auch so lesen: Der erste rechtswidrige Schuss ist gratis, solange man freundlich textet.

Kein Ausreißer: Die Parallelverfahren vom 21. Juli 2026

Dass es sich nicht um eine Einzelfallentscheidung handelt, zeigen drei weitere Urteile desselben Senats vom 21.07.2026. Auch gegenüber den Zeitschriften Superillu und Freizeitwoche blieb Fischer mit Entschädigungsforderungen erfolglos (Az. VI ZR 398/24, VI ZR 401/24): rechtswidrige Veröffentlichungen, aber Alltagssituationen ohne die erforderliche Eingriffstiefe.

Interessant ist vor allem das dritte Verfahren um eine ganze Artikelserie (Az. VI ZR 400/24): Fünf Magazine desselben Verlags hatten binnen weniger Wochen sechsmal über die frisch gebackene Mutter berichtet. Der BGH stellt klar, dass sich mehrere für sich genommen leichtere Eingriffe zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung summieren können – allerdings nur, wenn der Verlag hartnäckig weiterveröffentlicht, obwohl ihm die Unzulässigkeit bereits vor Augen geführt wurde. Im konkreten Fall waren alle sechs Artikel erschienen, bevor die erste einstweilige Verfügung zugestellt war. Das Timing rettete den Verlag.

Was Betroffene daraus mitnehmen sollten

Die Fischer-Urteile bestätigen eine Linie, die wir aus der Praxis kennen und auf unserer Themenseite zu Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit konkreten Beträgen dokumentieren: Die Geldentschädigung ist ultima ratio. Gerichte sprechen sie zu, wenn die Intimsphäre betroffen ist, unwahre oder rufschädigende Behauptungen im Raum stehen oder ein Medium beharrlich weitermacht – von 2.000 Euro für eine rechtswidrig gefilmte Polizistin über 60.000 Euro für Corinna Schumacher bis zu 395.000 Euro für Jörg Kachelmann.

Wer dagegen „nur“ ungefragt in einer neutralen oder gar freundlichen Alltagssituation gezeigt wird, hat starke Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, aber schwache Karten beim Geld. Daraus folgt für die Strategie:

Aus der LHR-Praxis: Der häufigste Fehler ist die umgekehrte Reihenfolge – erst monatelang über eine Entschädigung verhandeln, dann an die Unterlassung denken. Wer zu lange wartet, verliert das Eilverfahren und liefert der Gegenseite zugleich das Argument, so schwer könne die Verletzung nicht gewesen sein.

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Wir prüfen kurzfristig, welche Ansprüche in Ihrem Fall wirklich durchsetzbar sind – Unterlassung, Beseitigung und, wo die Hürden erreichbar sind, Geldentschädigung. Bei laufender Berichterstattung erhalten Sie typischerweise binnen 24 Stunden eine erste Einschätzung.

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Häufige Fragen zur Geldentschädigung bei Bildveröffentlichungen

Bekomme ich automatisch Geld, wenn ein Foto von mir rechtswidrig veröffentlicht wurde?+

Nein. Die Rechtswidrigkeit begründet Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Eine Geldentschädigung setzt zusätzlich einen schwerwiegenden Eingriff voraus, der sich nicht anderweitig ausgleichen lässt. Der BGH hat das in den Helene-Fischer-Verfahren 2026 erneut bestätigt.

Wann ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung „schwerwiegend“?+

Maßgeblich sind Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, die Reichweite der Veröffentlichung, Anlass und Beweggrund sowie der Grad des Verschuldens. Typische Fälle sind Eingriffe in die Intimsphäre, unwahre oder rufschädigende Behauptungen und hartnäckige Weiterveröffentlichungen trotz Verbots. Neutrale Alltagsaufnahmen erreichen diese Schwelle in der Regel nicht.

Schützt mich eine Unterlassungserklärung vor weiteren Veröffentlichungen?+

Nur eingeschränkt. Sie erfasst die konkrete Verletzungsform, also dieselben Aufnahmen im selben Kontext. Gegen neue Fotos oder eine Verbreitung in anderem Zusammenhang muss erneut vorgegangen werden. Gerade deshalb sollte jede neue Veröffentlichung konsequent und zügig angegriffen werden.

Können mehrere kleinere Verletzungen zusammen eine Entschädigung begründen?+

Ja, das hat der BGH im Verfahren um die Artikelserie über Helene Fischer ausdrücklich anerkannt (Az. VI ZR 400/24). Voraussetzung ist aber, dass der Verletzer weiterveröffentlicht, obwohl ihm die Unzulässigkeit bereits – etwa durch Abmahnung oder einstweilige Verfügung – bekannt gemacht wurde. Deshalb ist die schnelle Zustellung eines Verbots auch für spätere Zahlungsansprüche entscheidend.

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