
Dieselben Formulare, in denen für die Begründung eines Rechtsverstoßes teils nur rund 1.000 Zeichen zur Verfügung stehen. Und vor Gericht argumentiert Google dann, der Rechtsverstoß sei nicht hinreichend konkret dargelegt worden. Das ist nicht nur dreist – es ist rechtlich angreifbar.
Ein ausführliches Anwaltsschreiben – und Googles Antwort in zwei Sätzen
Der Vorgang, der uns aktuell in einem Mandat beschäftigt, ist exemplarisch: Wir hatten Google in einem ausführlichen anwaltlichen Schreiben auf einen rechtsverletzenden Inhalt hingewiesen – mit genauer Bezeichnung des Inhalts, Darstellung des Sachverhalts, rechtlicher Begründung und Fristsetzung. Die Antwort des Konzerns lautete sinngemäß:
„Wir haben eine Nachricht von Ihnen erhalten, mit der Sie anscheinend Inhalte melden möchten, die Sie für rechtswidrig halten. Bitte nutzen Sie für diese Meldung ausschließlich unsere dafür eingerichteten Online-Formulare.“
Kein Eingehen auf den Inhalt, keine Prüfung, keine Stellungnahme. Stattdessen: die Verweisung in einen Formular-Trichter, den Google selbst gestaltet hat – und der so gestaltet ist, dass eine substantiierte Darlegung dort praktisch unmöglich ist.
Das System hat Methode: 1.000 Zeichen für einen Rechtsverstoß
Denn die Online-Formulare, auf die Google verweist, begrenzen das Freitextfeld für die Begründung teils auf rund 1.000 Zeichen. Zum Vergleich: Allein dieser Absatz hat bereits mehr als die Hälfte davon. Wer in 1.000 Zeichen erklären soll, warum eine Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält, warum kein Behandlungs- oder Geschäftskontakt bestand, warum eine Meinungsäußerung die Grenze zur Schmähkritik überschreitet – der scheitert nicht an der Rechtslage, sondern am Eingabefeld.
Genau hier liegt die Pointe: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine Prüfpflicht des Hostproviders erst ausgelöst, wenn die Beanstandung „so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann“ (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10 – Blog-Eintrag; fortgeführt u. a. in BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – jameda.de II). Auch Art. 16 Abs. 3 des Digital Services Act (DSA) knüpft die Kenntnis des Anbieters daran, dass die Meldung hinreichend genau und angemessen begründet ist.
Google kennt diese Rechtsprechung selbstverständlich. Und Google nutzt sie – in beide Richtungen:
- Vor der Meldung zwingt der Konzern Betroffene in Formulare, deren Zeichenbegrenzung eine konkrete, substantiierte Darlegung strukturell verhindert.
- Nach der Meldung – nämlich im Prozess – beruft sich Google darauf, der Rechtsverstoß sei nicht hinreichend konkret bzw. nicht offensichtlich dargelegt worden, eine Prüfpflicht daher nie ausgelöst worden.
Der Konzern schafft also selbst die Bedingungen, unter denen Meldungen zwangsläufig „unzureichend“ ausfallen – und macht diese Unzulänglichkeit anschließend zum Kern seiner Verteidigung. Wer so agiert, verhält sich widersprüchlich im Rechtssinne (venire contra factum proprium, § 242 BGB).
Warum Googles Formular-Verweis rechtlich ins Leere geht
Rechtlich ist die Sache klarer, als Googles Textbaustein suggeriert. Weder der DSA noch die BGH-Rechtsprechung geben Plattformen das Recht, den Zugangsweg einer Beanstandung zu diktieren. Art. 16 DSA verpflichtet Anbieter, benutzerfreundliche Meldeverfahren einzurichten – er erklärt sie aber nicht zum exklusiven Kanal. Ein anwaltliches Schreiben, das den beanstandeten Inhalt exakt bezeichnet, den Sachverhalt schildert und die Rechtsverletzung begründet, erfüllt die inhaltlichen Anforderungen an eine Meldung nicht nur – es übererfüllt sie. Es vermittelt Google Kenntnis im Sinne der Störerhaftungs-Rechtsprechung und des Art. 16 Abs. 3 DSA.
Anders gewendet: Ein Anbieter, der ein detailliertes anwaltliches Schreiben ungelesen mit einem Formular-Verweis abbügelt, kann sich später nicht darauf berufen, ihm sei der Rechtsverstoß nicht hinreichend konkret zur Kenntnis gebracht worden. Er hat die Kenntnisnahme schlicht verweigert – und trägt das Risiko dieser Verweigerung selbst. Die Weigerung, eine ordnungsgemäß übermittelte, substantiierte Beanstandung zu prüfen, löst die Prüfpflicht aus, sie beseitigt sie nicht.
Was Betroffene daraus lernen sollten
Für Betroffene rechtswidriger Bewertungen und Inhalte ergeben sich aus diesem Muster drei praktische Konsequenzen:
- Substantiiert melden – und den Zugang dokumentieren. Die Beanstandung sollte den Inhalt exakt bezeichnen (URL, Wortlaut), den Sachverhalt konkret schildern und die Rechtsverletzung so darlegen, dass sie ohne vertiefte Prüfung nachvollziehbar ist. Zugang und Zeitpunkt sind beweissicher zu dokumentieren.
- Sich nicht auf das Formular reduzieren lassen. Wer parallel das Formular nutzt, sollte im Freitext ausdrücklich auf das ausführliche Schreiben Bezug nehmen und festhalten, dass die Zeichenbegrenzung eine vollständige Darlegung verhindert. So ist aktenkundig, dass die „Kürze“ der Meldung Googles eigener Gestaltung geschuldet ist.
- Googles Prozessverhalten antizipieren. Der spätere Einwand, der Verstoß sei nicht offensichtlich dargelegt worden, ist absehbar – und lässt sich entkräften, wenn die vorgerichtliche Beanstandung von Anfang an auf die Maßstäbe des BGH und des Art. 16 DSA zugeschnitten ist.
Genau das ist anwaltliches Handwerk. Und genau deshalb ist Googles Reflex, anwaltliche Schreiben in den Formular-Trichter umzuleiten, kein Zufall: Eine anwaltlich aufbereitete Beanstandung nimmt dem Konzern seine liebste Verteidigungslinie. Ob eine konkrete Bewertung überhaupt angreifbar ist, lässt sich übrigens vorab klären – mit unserem kostenlosen Bewertungs-Check erhalten Betroffene in wenigen Minuten eine erste Einschätzung, bevor der nächste Schritt in die anwaltliche Beanstandung geht.
Negative Bewertung? Prüfen Sie jetzt kostenlos Ihre Chancen.
Mit unserem Bewertungs-Check erfahren Sie in wenigen Minuten kostenlos, ob eine Bewertung rechtlich angreifbar ist. Auf Wunsch übernehmen wir anschließend die anwaltliche Beanstandung – so formuliert, dass sich Google später nicht auf eine angeblich unzureichende Meldung berufen kann. Wir vertreten die Betroffenen, nicht die Plattformen.
