Ritter Sport gegen „Monnemer Quadrat“: OLG Stuttgart sieht Formmarke durch Haferriegel-Verpackung verletzt

Zwei quadratische Verpackungen vor Navy-Grund, daneben die Headline „Zu ähnlich?“ auf roter FlächeEin Haferriegel in quadratischer Verpackung, ein Werbespruch, der mit „Quadratisch“ beginnt, und eine Schokoladenmarke, die genau dafür bekannt ist. Das Landgericht Stuttgart sah darin im Januar noch keinen Markenverstoß.

Das Oberlandesgericht hat das Urteil am 5. November 2026 aufgehoben. Warum eine Verpackung ohne jeden Aufdruck genügen kann, um Ärger zu bekommen, und was Hersteller daraus für die eigene Verpackung mitnehmen.

Am 5. November 2026 hat das Oberlandesgericht Stuttgart (2. Zivilsenat) im Streit um das „Monnemer Quadrat“ entschieden, Az. 2 U 3/26. Klägerin war der Schokoladenhersteller Ritter Sport aus Waldenbuch, beklagt die Mannheimer Firma Wacker, die Snacks ohne künstliche Zusätze herstellt. Wacker vertreibt seit November 2024 zwei Bio-Haferriegel (Kakao-Haselnuss und Kokos-Mandel) in einer quadratischen Verpackung mit seitlichen Verschlusslaschen und warb dafür mit dem Satz „Quadratisch. Kokos. Klar.“. Nach den vorliegenden Berichten von LTO und beck-aktuell muss Wacker den Vertrieb in dieser Verpackung einstellen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Was ist eine Formmarke, und was schützt sie hier?

Ritter Sport stützte die Klage auf eine deutsche dreidimensionale Marke. Nach der Pressemitteilung des Landgerichts Stuttgart schützt sie „einen dreidimensionalen Verpackungskörper mit einer quadratischen Grundfläche“, der seitlich zwei flache Verschlusslaschen mit feinem Zickzackmuster an der Außenkante und in der Mitte drei etwas größere Zacken aufweist. Es ist also eine Verpackung in Blankoform, ohne Logo, ohne Farbe, ohne Schrift. Wer sie nachbildet, kopiert keinen Namen, sondern einen Gesamteindruck.

Ob diese Marke zu Recht eingetragen ist, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Senat verwies darauf, dass er an die bestehende, vom BGH bestätigte Eintragung gebunden sei. Zum Quadrat als Marke haben wir früher berichtet, etwa in „Das Quadrat ist eine Marke“ und in „Das Gras ist immer etwas lilaner auf der anderen Seite des Zaunes – Mondelez gegen Ritter Sport“. Der BGH entschied am 18. Oktober 2017 (I ZB 105/16), dass die quadratische Form keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade ist, und wies am 23. Juli 2020 (I ZB 42/19 und I ZB 43/19) die Rechtsbeschwerden in den Löschungsverfahren zurück. Die Marke blieb eingetragen. Neuere BGH- oder OLG-Entscheidungen zu quadratischen Verpackungsformen haben wir bei der Recherche nicht gefunden.

Warum hatte das Landgericht die Klage noch abgewiesen?

Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart wies die Klage am 13. Januar 2026 ab (17 O 192/25). Tafelschokolade und Müsliriegel seien nicht identische Waren, der Verbraucher nehme sie als unterschiedliche Snacks wahr. Maßgeblich sei die reine Schlauchbeutelverpackung ohne Aufdruck, und die wirke „rein optisch als Rechteck“, mit breiteren Verschlusslaschen. Eine Rufausbeutung liege nicht vor, und auf den Werbespruch komme es nicht an, weil er nicht Streitgegenstand sei.

Wir halten diese Würdigung für angreifbar. Wer eine Verpackung ohne jede Beschriftung vergleicht, fragt am Ende nur noch nach der Anmutung, und die Anmutung eines Quadrats mit Zickzacklaschen ist bei Süßwaren nun einmal besetzt.

Was hat das Oberlandesgericht anders gesehen?

Das OLG bejahte die Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Vorschrift verlangt ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren und eine Gefahr der Verwechslung, die nach dem Gesetz auch die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Nach den Berichten nahm der Senat eine durchschnittliche Warenähnlichkeit und eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit der Verpackungen an, bei sehr hoher Kennzeichnungskraft der Klagemarke. Eine Schwächung dieser Kennzeichnungskraft habe er nicht feststellen können. Schon im Oktober hatte der Vorsitzende nach der Berichterstattung von beck-aktuell angedeutet, ein Verstoß gegen das Markengesetz liege vor.

Zusätzlich bejahte der Senat den Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Danach ist die Benutzung eines ähnlichen Zeichens untersagt, wenn die Marke im Inland bekannt ist und die Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Formmarke entfalte eine erhebliche Sogwirkung, in die sich der Haferriegel-Hersteller gezielt begeben habe, ein berechtigtes Interesse habe er nicht. Dass Haferriegel und Schokolade verschiedene Produkte sind, half Wacker nicht. Den Slogan „Quadratisch. Kokos. Klar.“ wertete das Gericht als offenkundige Anlehnung an „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ und damit als Bestätigung der unlauteren Ausnutzung.

Was droht Wacker jetzt?

Nach dem Bericht von LTO darf der Riegel nicht mehr in der quadratischen Form verkauft werden, im Umlauf befindliche Ware ist zurückzurufen, es ist Auskunft über Verkäufe und Einnahmen zu erteilen, und Wacker schuldet Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG. Der Schadensersatz setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus und kann auch nach dem Verletzergewinn oder im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden. Das Produkt ist vorerst durch einen länglichen Riegel ersetzt, der „Monnemer Klageriegel“ heißt. Humor schadet in Markenstreitigkeiten selten, ersetzt aber die Rechtsmittelfrist nicht.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Wacker kann binnen eines Monats nach Zustellung Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegen und hat angekündigt, das zu tun. Wir halten die Erfolgsaussichten für gering. Verwechslungsgefahr und Rufausbeutung sind tatrichterliche Gesamtwürdigungen, und die Eintragung der Marke hat die Löschungsverfahren bis zum BGH überstanden.

Was sollten Hersteller und Händler jetzt prüfen?

Häufige Fragen zum Streit um das „Monnemer Quadrat“

Kann eine Verpackung eine Marke verletzen, auch wenn kein Logo darauf ist?+
Ja. Eine dreidimensionale Marke schützt die Gestaltung selbst, hier eine Verpackung mit quadratischer Grundfläche und Verschlusslaschen. Verglichen wird der Gesamteindruck, nicht ein aufgedruckter Name. Wer eine Verpackungsform neu entwickelt, sollte deshalb die Markenregister auch nach Formmarken durchsuchen, bevor Muster bestellt werden.
Welche Folgen hat ein solches Urteil über die Unterlassung hinaus?+
Nach den Berichten ordnete das OLG zusätzlich Rückruf, Auskunft über Verkäufe und Einnahmen sowie Schadensersatz an. Nach § 14 Abs. 6 MarkenG kann der Schaden auch auf der Grundlage des Verletzergewinns oder einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. Gerade die Auskunft schafft die Zahlengrundlage dafür.
Wie lange dauerte der Streit, und was bedeutet das für die Planung?+
Nach dem Bericht von LTO erhielt Wacker im Januar 2025 das erste Schreiben, das Urteil des OLG kam im November 2026. In dieser Zeit lag die Ware im Handel, und am Ende steht ein Rückruf. Wer eine Abmahnung bekommt, sollte deshalb früh klären, ob eine Umstellung der Verpackung wirtschaftlich günstiger ist als der Prozess.
Betrifft das auch Importeure und Händler, die Waren aus Drittstaaten beziehen?+
Ja. Nach § 14 Abs. 3 MarkenG ist unter anderem das Anbieten, das Inverkehrbringen und die Einfuhr untersagt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Wer fremde Ware im eigenen Namen in Deutschland verkauft, kann also selbst Anspruchsgegner sein, auch wenn der Hersteller im Ausland sitzt.

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