
Das Oberlandesgericht hat das Urteil am 5. November 2026 aufgehoben. Ein guter Anlass, die Geschichte vom bedrängten David noch einmal anzusehen und die Frage zu stellen, ob die Durchsetzung einer Marke dem Ruf ihres Inhabers wirklich schadet.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 5. November 2026 (Az. 2 U 3/26) der Berufung von Ritter Sport stattgegeben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2026 (Az. 17 O 192/25) aufgehoben. Das Mannheimer Unternehmen Wacker darf seine beiden Bio-Haferriegel nicht mehr in den beanstandeten quadratischen Verpackungen vertreiben und schuldet nach der Pressemitteilung des Gerichts Auskunft, Schadensersatz, Rückruf und Ersatz der Anwaltskosten.
Die Einzelheiten der Entscheidung haben wir bereits in unserem Beitrag „Ritter Sport gegen „Monnemer Quadrat“: OLG Stuttgart sieht Formmarke durch Haferriegel-Verpackung verletzt“ dargestellt. Hier soll es um etwas anderes gehen, nämlich um die Erzählung, die den Fall seit dem ersten Urteil begleitet hat.
Das Oberlandesgericht hat korrigiert, und zwar deutlich
Das Landgericht hatte weder eine Verwechslungsgefahr noch eine Ausnutzung des Rufs einer bekannten Marke gesehen. Tafelschokolade sei eine Süßigkeit, der Müsliriegel dagegen ein Energiespender mit dem Ruf des Gesunden, und auf den Werbespruch komme es nicht an, weil er nicht Streitgegenstand sei.
Der 2. Zivilsenat hat diese Würdigung nicht geteilt. Er hält die Waren für durchschnittlich ähnlich, die Verpackungen für überdurchschnittlich ähnlich und die Kennzeichnungskraft der Formmarke für sehr hoch, sodass er eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht hat.
Schwerer wiegt aus unserer Sicht der zweite Teil der Begründung. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sah der Senat eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke, denn von dem Quadrat gehe eine Sogwirkung aus, in die sich der Haferriegel-Hersteller begeben habe. Den Slogan „Quadratisch. Kokos. Klar.“ wertete das Gericht als erkennbare Anlehnung an das seit Jahrzehnten verwendete „Quadratisch. Praktisch. Gut.“, und ausgerechnet dieser Spruch war es, den das Landgericht noch für unerheblich gehalten hatte.
Wer ist hier eigentlich David?
Nach dem Urteil des Landgerichts war in Fachbeiträgen und in den sozialen Netzwerken viel Sympathie für den Mannheimer Hersteller zu lesen. Der bekannte Schokoladenhersteller gegen ein kleines Unternehmen, dazu ein Riegel, der doch gar keine Schokolade ist: Diese Geschichte schreibt sich fast von selbst, und sie wurde auch gern geschrieben. Wir haben den Fall schon damals anders gesehen.
Die Rollen sind nämlich weniger eindeutig verteilt, als die Erzählung nahelegt. Wacker hat sich nicht zufällig in die Nähe der bekanntesten Verpackungsform im deutschen Süßwarenregal verirrt, sondern ein quadratisches Produkt „Monnemer Quadrat“ genannt und mit einem Spruch beworben, der den Ritter-Sport-Slogan kaum verhüllt aufgreift.
Den Rechtsstreit selbst hat das Unternehmen übrigens recht geschickt für die eigene Vermarktung genutzt. Nach dem Bericht von LTO ersetzt inzwischen ein länglicher „Monnemer Klageriegel“ das Quadrat. Wer erst die Nähe zu einer fremden Marke sucht und den Streit danach werblich auswertet, passt nicht recht in die Rolle des Bedrängten.
Beide Unternehmen wollen ihre Riegel und Tafeln verkaufen, beide handeln wirtschaftlich, und ein moralisches Gefälle ergibt sich aus der Unternehmensgröße allein nicht. Der kleinere Anbieter ist nicht deshalb im Recht, weil er kleiner ist, und der Inhaber einer bekannten Marke nicht deshalb im Unrecht, weil er seine eingetragenen Rechte verteidigt.
Ist die Klage gegen einen Kleinen eine Reputationsfalle?
Hinter der Erzählung steht eine Frage, die uns in der Beratung regelmäßig begegnet: Sollte ein bekanntes Unternehmen gegen einen kleinen Wettbewerber vorgehen, wenn absehbar ist, dass die Öffentlichkeit Partei für den Kleinen ergreift? Jedes Vorgehen kann Reaktionen auslösen, und bei einer Marke, die jeder aus dem Supermarkt kennt, fallen sie lauter aus als bei einem Hersteller von Industrieschrauben. Wer daraus aber ableitet, schon die Klage sei Ausdruck fehlenden Augenmaßes, verwechselt das Risiko einer schlechten Presse mit einem Vorwurf an den Kläger.
Die Abwägung „Markenschutz gegen Reputationsschutz“ greift deshalb aus unserer Sicht zu kurz. Eine Marke, die ihr Inhaber nicht verteidigt, verliert mit der Zeit an Kennzeichnungskraft, und zwar gerade eine Formmarke, deren Wert darin liegt, dass das Quadrat im Regal nur einem Hersteller zugeordnet wird. Ritter Sport hat das Quadrat über Jahre verteidigt, gegen Milka vor dem OLG Köln und in den Löschungsverfahren bis zum BGH. Wir berichteten seinerzeit über den Streit mit Milka um die Doppelpackung und über die Entscheidung des BGH zur Schutzfähigkeit des Quadrats. Mit einer Kampagne gegen Kleine hat das wenig zu tun, mit Markenpflege sehr viel.
Dass das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hat, sagte über die Berechtigung der Klageerhebung ohnehin wenig. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte schon häufiger Anlass, Entscheidungen der ersten Instanz zu korrigieren, und hat es hier getan. Die Revision ließ der Senat nicht zu, Wacker kann aber binnen eines Monats nach Zustellung Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegen und hat das bereits angekündigt. Rechtskräftig ist das Urteil also noch nicht.
Was Markeninhaber und Nachahmer mitnehmen sollten
Für Unternehmen, die eine bekannte Gestaltung besitzen, und für solche, die sich an eine anlehnen wollen, lassen sich aus dem Verfahren einige Punkte ableiten:
- Eine Formmarke schützt auch dann, wenn Name, Farbe und Logo abweichen. Ein eigener Markenname auf der Packung hilft wenig, wenn die Verpackungsform selbst die Verbindung zur bekannten Marke herstellt.
- Werbesprüche, die auf einen bekannten Slogan anspielen, werden im Prozess gegen den Anspielenden verwendet. Was im Marketing als augenzwinkernd gilt, liest ein Gericht als Beleg für die gezielte Annäherung.
- Wer gegen eine Nachahmung vorgeht, sollte die öffentliche Wirkung einplanen, sich davon aber nicht abhalten lassen. Eine sachliche und nachvollziehbare Kommunikation über das eigene Vorgehen schützt den Ruf besser als Schweigen.
- Vor dem Markteintritt mit einer auffälligen Verpackung lohnt eine Recherche nach eingetragenen dreidimensionalen Marken, nicht nur nach Wortmarken und Logos.
Der „Klageriegel“ ist übrigens länglich. Man mag darin späte Einsicht sehen oder die nächste Pointe, quadratisch ist er jedenfalls nicht.
Häufige Fragen zum Markenstreit um das „Monnemer Quadrat“
Was hat das OLG Stuttgart im Streit zwischen Ritter Sport und dem „Monnemer Quadrat“ entschieden?+
Kann eine Verpackung ohne Aufschrift als Marke geschützt sein?+
Schadet es dem Ruf eines Unternehmens, Markenrechte gegen kleinere Wettbewerber durchzusetzen?+
Hilft ein eigener Markenname auf der Packung gegen den Vorwurf der Markenverletzung?+
Ist das Urteil des OLG Stuttgart rechtskräftig?+
Wird Ihre Marke nachgeahmt, oder hat Sie ein Markeninhaber abgemahnt?
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Weiterführende Informationen
- Ritter Sport gegen „Monnemer Quadrat“: OLG Stuttgart sieht Formmarke durch Haferriegel-Verpackung verletzt
- OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 5. November 2026: RITTER SPORT setzt sich gegen Haferriegel durch
- LG Stuttgart, Pressemitteilung: Kein markenrechtlicher Schutz für Ritter Sport
- Das Quadrat ist eine Marke
- Das Gras ist immer etwas lilaner auf der anderen Seite des Zaunes – Mondelez gegen Ritter Sport
- Verfolgung von Markenrechtsverstößen
