EU-Gericht: Marke „Weed“ nicht schutzfähig

Marke Weed

Stéphane Bidouze – stock.adobe.com

Das deutsche Unternehmen Bavaria Weed darf sein Logo nicht als Marke eintragen lassen. Das hat das Europäische Gericht in Luxemburg entschieden. Grund: Das Logo verstoße gegen die öffentliche Ordnung.

Das Unternehmen Bavaria Weed GmbH mit Sitz im bayerischen Herrsching, das Cannabis importiert und deutsche Apotheken mit medizinischen Cannabisblüten beliefert, wollte sein Firmenlogo als Unionsrechtsmarke eintragen lassen, unter anderem für den Bereich des Vertriebs von medizinischem Cannabis. Das Logo zeigt einen Schriftzug mit dem Namen des Unternehmens, daneben ein Löwe mit einem stilisierten Cannabisblatt.

Das Europäische Gericht in Luxemburg entschied am vergangenen Mittwoch (EuG, Urteil v. 12.5.2021, Az. T‑178/20), dass die Marke nicht eintragungsfähig sei, weil das Zeichen gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Zuvor hatte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bereits eine Eintragung mit der gleichen Begründung abgelehnt. Bavaria Weed klagte gegen diese Entscheidung und steckte nun eine Niederlage ein.

Marihuana in zahlreichen EU-Staaten verboten

Das EU-Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das englische Wort „weed“, welches übersetzt auch Unkraut bedeutet, in Slang-Sprache umgangssprachlich das Wort für „Gras“, also Marihuana, sei. Daraus folge, dass sich das Wort in der umgangssprachlichen Bedeutung auf eine Droge Bezug nehme, die in einem Freizeitkontext konsumiert werde und sich der Begriff nicht auf die therapeutische Nutzung von Cannabis beziehe. In zahlreichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, darunter Frankreich, das Vereinigte Königreich, Schweden und Polen, sei Marihuana jedoch illegal. In diesen Ländern würde ein Zeichen wie das von Bavaria Weed mit dem verbotenen Konsum einer illegalen Substanz in Zusammenhang gebracht. Der Kampf gegen die Verbreitung von Marihuana und die schädlichen Wirkungen des Stoffs sei jedoch von besonderer Bedeutung und entspreche einem Ziel der öffentlichen Gesundheit.

EU-Gericht: Gefahr der Verharmlosung

Das Europäische Gericht führt in seinem Urteil aus, dass „bei der Verbindung des Begriffs ‚weed‘ mit Dienstleistungen therapeutischer Art“ die Gefahr bestehe, „dass die Verwendung dieses Begriffs verharmlost oder sogar offiziell bestätigt wird, indem ihm ein rechtlicher Schutz für diese Dienstleistungen gewährt wird“. Bei der breiten Öffentlichkeit könne der Eindruck entstehen, „der Konsum und die Herstellung der Betäubungsmittel, auf die das fragliche Zeichen anspielt, werde toleriert oder sogar gefördert“.

Bavaria Weed hingegen argumentierte, dass sein Zeichen nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoße, da es in der Europäischen Union eine allgemeine Tendenz zur Legalisierung der therapeutischen Nutzung von Cannabis gebe, wie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zum Einsatz von Cannabis in der Medizin (2018/2775[RSP]; ABl. 2020, C 449, S. 115) belege. Diese Nutzung sei bereits in mehreren Mitgliedstaaten gestattet, darunter denjenigen, in denen die maßgeblichen Verkehrskreise ansässig seien, welche das Zeichen nicht als besonders anstößig wahrnehmen würden.

Nationale Markenämter entscheiden anders

Das Urteil aus Luxemburg hat vor allem Bedeutung für die Eintragung von Unionsrechtsmarken. Auf nationaler Ebene können Zeichen, die Hanfblätter beinhalten und nicht im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis stehen, grundsätzlich Markenschutz erlangen. Dies belegen diverse derartige beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Wort-Bildmarken. „Bavaria Weed“ ist als nationale Wort-/Bildmarke seit Dezember 2018 im DPMA-Markenregister verzeichnet, allerdings ist aktuell eine Anfechtung anhängig.

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