Landgericht Berlin erklärt „Black-Friday“-Marke für verfallen

Black Friday Marke Verfall

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Es ist ein Marathon der Schnäppchenjäger, die seit vielen Jahren den Beginn der Weihnachtssaison markiert: Black Friday.

Der wohl berühmteste Freitag, der nach Thanksgiving stattfindet. Er gilt als Start in ein traditionelles Familienwochenende und als Beginn der Weihnachtskaufsaison. Überall wird man mit unzähligen Rabatten gelockt, sei es im Modebereich, bei Möbelkäufen oder im Elektronik-Bereich.

Doch die Werbung mit dem „Black Friday“ könnte unter Umständen für den Händler sehr teuer werden. Allerdings (wahrscheinlich) nicht mehr in diesem Jahr. Denn das Landgericht Berlin erklärt die „Black Friday“-Marke nun in dem neuesten Urteil für verfallen. Bedeutet das also: Ende gut – alles gut?

Streit um den Begriff „Black Friday“

Seit dem Jahre 2013 besteht ein Schutz für die Black Friday-Wortmarke in Deutschland. Der chinesischen Firma Super Union Holdings Ltd. war es gelungen, sich die Rechte auf die Wortemarke „black Friday“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zu sichern. Demnach darf der Begriff in Deutschland nur von der Black-Friday GmbH genutzt werden, da sie einen Vertrag mit dem Markeninhaber über die Nutzung und Unterlizenzierung der Bezeichnung abgeschlossen hat. Gegen die Eintragung wurden jedoch etliche Anträge auf Löschung der Marke gestellt – wir berichteten bereits am 18.04.2018 über den Löschungsantrag beim DPMA in München.

Doch der Rechtsstreit ging weiter und landete vor dem Bundespatentgericht: Die Richter befanden, dass DPMA habe die Wortmarke im Jahr 2018 zu Unrecht vollständig gelöscht.

Letzter Stand war also, dass das Bundespatentgericht (BPatG) zu der Entscheidung kam, dass die Marke für bestimmte Dienstleistungen im Bereich „Werbung“ für nicht mehr schutzfähig zu erklären sei. Außerdem sei die Marke für die Bereiche der Elektro- und Elektronikwaren zu Unrecht geschützt worden. Hierfür sah das BPatG ein Freihaltbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wonach Marken unter anderem dann von der Eintragung ausgeschlossen sind, wenn sie nur aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sich auf den Zeitpunkt beziehen, an dem die Dienstleistungen erbracht werden. Damit ging jedoch auch einher, dass die Marke für über 900 andere Waren- und Dienstleistungen bestehen blieb.

Daraufhin hatte der Betreiber des Portals Blackfriday.de sofort eine Verfallsklage gegen die Marke beim Landgericht Berlin eingereicht.

Etappensieg für Portalbetreiber?

Und bekam Recht. Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 15.04.21, Az. 52 O 320/19, nicht rechtskräftig) hat die Marke „Black Friday“ nun für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Nach § 49 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke nach Eintragung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung ernsthaft benutzt werden, was die Beklagte jedoch nicht hinreichend getan habe.

Denn nach Auffassung des Gerichts wurde die Marke für keine der mit der Klage angegriffenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt. Vielmehr sei der Begriff rein beschreibend genutzt worden, weshalb der Markenschutz nicht greife. Nach dem MarkenG muss ein Begriff so verwendet werden, dass er von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen eines ganz bestimmten Unternehmens verstanden wird. Hier sei dem Verkehr der Begriff jedoch entweder als Beschreibung einer Rabattaktion schon bekannt oder der Verkehr müsse ihn wegen der Aufmachung der Werbung so verstehen. Speziell auf die beklagte Markeninhaberin hätte die Verwendung des Begriffs jedoch nicht hingewiesen.

Auch die Verbindung des Begriffs Black Friday mit einem ®-Symbol in der Werbung einiger Händler ändere hieran nichts, hielt das Gericht fest. Zwar sei den angesprochenen Verkehrskreisen bewusst, dass mit diesem Symbol regelmäßig Marken gekennzeichnet werden, jedoch widerspreche die konkrete Verwendung des Begriffs „Black Friday“ diesem Wissen – es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung, in der das Zeichen verwendet wurde, wegen des ® anders verstanden haben.

Ende gut – alles gut?

Die Besorgnis der Händler in den letzten Jahren, darüber ob sie nicht doch rechtliche Schwierigkeiten bei der Verwendung des Begriffs „Black Friday“ bekommen würden, könnte nun der Vergangenheit angehören. Sobald das Urteil rechtskräftig ist muss die Marke aus dem Markenregister gelöscht werden und dem Rechteinhaber wird es schwerfallen, seine Abmahnwelle gegenüber anderen Händlern aufrecht zu erhalten.

Jedoch kann gegen das Urteil des Landgerichts Berlin durch die Markeninhaberin noch Berufung zum Kammergericht Berlin eingelegt werden. Somit ist das letzte Wort noch nicht gesprochen – allerdings scheinen die Bedingungen für eine freie Nutzung des Begriffes „Black Friday“ noch nie so gut wie derzeit.

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