Stückzahlangaben auf Süßigkeitenpackung: Jede Packung zählt

In der Süßwarenabteilung im Supermarkt findet man wohl alles, was das Herz begehrt. Für kleine Portionen in einer großen Tüte gibt es also auch eine Lösung. Doch wie viele kleine Tüten sind in einer großen Tüte eigentlich enthalten? Die Frage hat sich bestimmt jeder schon mal gestellt. Denn meist findet man nur die Nettofüllmenge und das war es dann mit weiteren Informationen.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat nun aber dafür gesorgt, dass man sich diese Frage wohl in Zukunft nicht mehr stellen muss.

Fehlende Stückzahlen

Geklagt hatte eine Süßigkeitenherstellerin. Gegen sie hatte das Landesamt für Messe- und Eichwesen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, weil auf mehreren Produkten der Süßigkeitenherstellerin lediglich die Nettofüllmenge angegeben war, die Stückzahlangabe auf der Außenverpackung fehlte jedoch. Bei den Verpackungen handelt es sich um solche, in der sich mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten befinden.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin Feststellung, dass sie nicht gegen die Lebensmittelinformationsverordnung verstoße, wenn sie diese Produkte ohne die Angabe einer Stückzahl der in der Vorverpackung befindlichen Einzelpackungen in Verkehr bringe. Die Klage blieb jedoch vor dem Veraltungsgericht Koblenz erfolglos.

Stückzahlangabe von Informationswert

Auch das Oberverwaltungsgericht (OVG Koblenz, Urteil v. 02.11.2021, Az. 6 A 10695/21) schloss sich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an und wies die Berufung der Klägerin zurück. Das aus dem Grund, weil die Klägerin mit der fehlenden Angabe der Gesamtzahl der Einzelpackungen gegen die Lebensmittelverordnung der Europäischen Union verstoße. Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt sei, seien entsprechende Informationen beizufügen, so die Richter. Für Produkte der hier in Rede stehenden Art, bei denen es sich um Vorverpackungen mit zwei oder mehreren Einzelpackungen handele, sehe die Verordnung die Angabe der Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen vor. Diese Angabe könne für Verbraucherinnen und Verbraucher häufig hilfreicher sein als die Gesamtnettofüllmenge.

Stückzahlkennzeichnungspflicht: Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Außerdem verstoße die Stückzahlkennzeichnungspflicht auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, stellt das Gericht fest. Entgegen der Ansicht der Klägerin führe sie nicht zu einem nicht zu rechtfertigenden oder gar sinnlosen Informationsüberschuss. Vielmehr entstehe ein ergänzender Informationswert. So könne die Angabe zum Beispiel Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen, die für bestimmte Anlässe einkaufen – wie einen Kindergeburtstag oder einen Adventskalender – und die Einzelpackungsanzahl wissen müssen. Auch umweltbezogene Aspekte würden immer mehr in die Kaufentscheidung mit einbezogen. So könnte die Angaben der einzelnen Verpackungen auch in dieser Hinsicht die Kaufentscheidung beeinflussen.

Kein sinnloser Informationswert

Die Anzahl der einzelnen Packungen stellt also einen ergänzenden Informationswert dar, der in vielerlei Hinsicht die Kaufentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher beeinflussen kann. An alle Süßwarenhersteller: in Zukunft bitte mit Angabe der Stückzahl!

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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