BGH zum SCHUFA-Score: Erklärung nur nach einem Nachteil – aber mit Beweiserleichterung

Verschlossene Blackbox mit Score-Anzeige, Schlüssel mit Anhänger „Nachteil“ und Stempel „Nur nach Nachteil – BGH I ZR 227/25 u. a.“Wer wissen will, wie sein SCHUFA-Score zustande kommt, braucht dafür nach Art. 15 DSGVO einen konkreten Anlass. Der Bundesgerichtshof hat am 21. Oktober 2026 in vier Verfahren entschieden: Der Anspruch auf Erklärung der Score-Logik setzt voraus, dass der Score eine nachteilige Entscheidung eines Unternehmens maßgeblich geprägt hat. Den Nachweis macht der BGH Betroffenen allerdings leicht.

Die SCHUFA hat ihre vier Revisionen gewonnen. Erledigt ist der Streit damit nicht: Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Urteile des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (BGH, Urteile vom 21. Oktober 2026, I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25; Pressemitteilung Nr. 198/2026). Für alle, denen ein Kredit, ein Leasingvertrag oder ein Mobilfunkvertrag verweigert wurde, enthält die Entscheidung trotzdem eine gute Nachricht.

Die Kernaussagen im Überblick:

Worum ging es in den vier Verfahren?

Vier Privatpersonen hatten die SCHUFA darauf verklagt, ihnen zu erklären, wie ihre Scorewerte berechnet werden. Die SCHUFA bildet diese Werte mit einem mathematisch-statistischen Verfahren. Ihre Vertragspartner, etwa Banken, Online-Händler oder Telekommunikationsunternehmen, nutzen die Werte als Einschätzung, wie zuverlässig ein künftiger Kunde zahlen wird.

Die SCHUFA hatte den Klägern bereits 2023 Auskunft erteilt. Sie hatte die gespeicherten Daten und die zuvor an Dritte übermittelten Scorewerte in Tabellenform mitgeteilt. Den Klägern reichte das nicht. Sie verlangten eine Erklärung, wie ihr Score zustande kommt, und die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Die Landgerichte Chemnitz, Leipzig und Görlitz wiesen die Klagen ab. Das Oberlandesgericht Dresden gab ihnen mit Urteilen vom 7. Oktober 2025 teilweise statt (4 U 144/25, 4 U 883/24, 4 U 1492/24 und 4 U 615/25). Es verurteilte die SCHUFA unter anderem, die Gewichtung der einflussreichsten Kriterien, die Aussagekraft des Scores und die für die Basisscores verwendeten Daten offenzulegen. Diese Verurteilungen hat der BGH aufgehoben.

Wann besteht der Anspruch auf Erklärung des Scores?

Nur dann, wenn der Score tatsächlich zur Grundlage einer Entscheidung mit erheblicher Wirkung für die betroffene Person geworden ist. Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO gewährt das Recht auf Informationen über die involvierte Logik nicht für jede Datenverarbeitung, sondern für automatisierte Entscheidungen im Sinne des Art. 22 DSGVO. Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO muss sich niemand einer ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterwerfen, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

Zwei Voraussetzungen sah der BGH als erfüllt an. Die Scorebildung ist Profiling im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO, und sie kann eine „Entscheidung“ sein. Das folgt aus dem SCHUFA-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 (C-634/21): Bereits die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts durch die Auskunftei ist eine automatisierte Entscheidung, wenn ein Dritter maßgeblich davon abhängen lässt, ob er mit der betroffenen Person einen Vertrag schließt, durchführt oder beendet.

Offen blieb die dritte Voraussetzung, die erhebliche Beeinträchtigung. Das Oberlandesgericht hatte nicht festgestellt, ob ein Unternehmen seine Entscheidung über einen Vertrag maßgeblich vom Scorewert abhängig gemacht hat und die Kläger dadurch erheblich beeinträchtigt wurden. Ohne diese Feststellung durfte es die SCHUFA nicht verurteilen. Einen voraussetzungslosen Anspruch auf Erklärung des Scores gibt Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO deshalb nicht her.

Für die Einordnung wichtig: Das allgemeine Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO bleibt unberührt. Welche Daten die SCHUFA speichert, woher sie stammen und an wen Scorewerte übermittelt wurden, können Betroffene weiterhin jederzeit erfragen, auch ohne eine Ablehnung. Die Entscheidung betrifft nur die vertiefte Erklärung der Score-Logik.

Welche Beweiserleichterung gewährt der BGH?

Betroffene müssen nur zwei Dinge darlegen: dass ein Scorewert an ein Unternehmen übermittelt wurde und dass danach eine für sie nachteilige Entscheidung erging. Dann greift eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung maßgeblich auf dem Scorewert beruht.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt zwar bei den Klägern. Der BGH betont aber: „Mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz sind daran jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen.“ Damit korrigiert der Senat Ansätze, die von Betroffenen den vollen Beweis verlangten, dass gerade der Score den Ausschlag gab.

Für die Praxis ist das der wichtigste Teil der Entscheidung. Banken und andere Unternehmen begründen Ablehnungen selten. Müssten Betroffene beweisen, dass der Score und nicht das Einkommen, die Laufzeit oder eine interne Richtlinie entscheidend war, liefe das Recht auf Erklärung weitgehend leer. Wie die SCHUFA eine solche Vermutung im Einzelfall erschüttern kann, etwa mit dem Nachweis, dass der Vertragspartner den Score gar nicht verwendet hat, werden erst die schriftlichen Urteilsgründe zeigen.

Den Nachweis der Übermittlung liefert in der Regel die Selbstauskunft: Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO muss die SCHUFA mitteilen, an welche Empfänger sie Daten übermittelt hat. Die Ablehnung lässt sich mit dem Ablehnungsschreiben, einer E-Mail oder einer Gesprächsnotiz belegen. Entscheidend ist der zeitliche Zusammenhang zwischen beidem.

Reichen die Standard-Auskünfte der SCHUFA aus?

Nein, jedenfalls nicht für den Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO. Besteht der Anspruch, hat die SCHUFA ihn nach Auffassung des BGH mit ihren Schreiben aus dem Jahr 2023 nicht erfüllt. Eine Tabelle mit Scorewerten erklärt nicht, wie der Wert entstanden ist.

Wie weit die Erklärung reichen muss, hat der BGH nicht abschließend entschieden. Das Oberlandesgericht muss den Umfang der Auskunft neu bestimmen; es hatte die Reichweite nach der Pressemitteilung nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei festgelegt. Die Kläger erhalten Gelegenheit, ihre Anträge bestimmter zu fassen.

Orientierung gibt der EuGH. Im Verfahren Dun & Bradstreet Austria (Urteil vom 27. Februar 2025, C-203/22) hat er entschieden, dass der Verantwortliche das Verfahren und die Grundsätze, die konkret angewandt wurden, so erläutern muss, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer Daten auf welche Weise in das Ergebnis eingeflossen sind. Eine komplexe mathematische Formel zu übersenden genügt nicht. Beruft sich der Verantwortliche auf Geschäftsgeheimnisse, muss er die Informationen dem Gericht oder der Aufsichtsbehörde vorlegen, die dann die Interessen abwägt. Ein pauschaler Verweis auf das Geschäftsgeheimnis schließt den Anspruch also nicht aus.

Was ändert § 37a BDSG ab dem 20. November 2026?

Ab dem 20. November 2026 regelt der neue § 37a BDSG das Scoring. Er tritt an die Stelle des bisherigen § 31 BDSG und wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 eingeführt (BGBl. 2026 I Nr. 139).

Nach § 37a Abs. 4 BDSG müssen Stellen, die Wahrscheinlichkeitswerte erstellen, der betroffenen Person auf Verlangen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form mitteilen:

Die dafür erforderlichen Informationen sind ein Jahr lang zu speichern. Nach § 37a Abs. 5 BDSG können Betroffene eine Entscheidung, die auf einem solchen Wert beruht, anfechten, ihren Standpunkt darlegen und eine Entscheidung durch einen Menschen verlangen. Bestimmte Daten dürfen in den Score gar nicht mehr einfließen, unter anderem Angaben aus sozialen Netzwerken, Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf Bankkonten sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO.

Der Unterschied zur BGH-Entscheidung liegt auf der Hand: § 37a Abs. 4 BDSG knüpft das Auskunftsverlangen nach seinem Wortlaut nicht an eine vorausgegangene Ablehnung. Ob und wie sich die neue Vorschrift auf die zurückverwiesenen Verfahren auswirkt, ist offen. Wer heute keine nachteilige Entscheidung belegen kann, sollte sein Verlangen nach dem 20. November 2026 erneut stellen und ausdrücklich auf § 37a Abs. 4 BDSG stützen.

Was bedeutet das für Verbraucher, Selbständige und Unternehmen?

Wer eine Ablehnung erlebt hat und den Score als Ursache vermutet, hat nach dem Urteil gute Karten, eine echte Erklärung zu bekommen. Voraussetzung ist eine saubere Vorbereitung:

Unternehmen, die Scorewerte für Vertragsentscheidungen nutzen, sollten ihre Abläufe prüfen. Wer Kredit-, Leasing- oder Ratenzahlungsanträge maßgeblich anhand eines Scores ablehnt, muss damit rechnen, dass Betroffene Erklärungen verlangen und sich dabei auf die Vermutung des BGH berufen. Ab dem 20. November 2026 sollte außerdem feststehen, wie eine Überprüfung durch einen Menschen nach § 37a Abs. 5 BDSG organisiert wird.

Zum Stand des Verfahrens: Die vier Verfahren gehen zurück an das Oberlandesgericht Dresden, das die fehlenden Feststellungen treffen und den Umfang der Auskunft neu bestimmen muss. Die schriftlichen Urteilsgründe lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor; die Darstellung beruht auf der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.

Häufige Fragen zur Auskunft über den SCHUFA-Score

Muss die SCHUFA mir erklären, wie mein Score berechnet wird?+
Nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO nur, wenn ein Unternehmen eine für Sie nachteilige Entscheidung über einen Vertrag maßgeblich auf den übermittelten Score gestützt hat. So hat es der Bundesgerichtshof am 21. Oktober 2026 entschieden (I ZR 227/25 u. a.). Ab dem 20. November 2026 sieht § 37a Abs. 4 BDSG einen eigenen Anspruch auf Information über Kriterien und Gewichtung vor.
Was muss ich beweisen, wenn ich eine Erklärung verlange?+
Es genügt, dass ein Scorewert an ein Unternehmen übermittelt wurde und dieses danach eine für Sie nachteilige Entscheidung getroffen hat, etwa einen Kredit abgelehnt hat. Dann wird vermutet, dass die Entscheidung maßgeblich auf dem Score beruht. Belegen lässt sich das mit der SCHUFA-Selbstauskunft und dem Ablehnungsschreiben.
Kann ich die kostenlose Selbstauskunft weiterhin jederzeit verlangen?+
Ja. Das allgemeine Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO über gespeicherte Daten, Herkunft und Empfänger hängt nicht von einer Ablehnung ab. Die Entscheidung des BGH betrifft nur die vertiefte Erklärung, wie der Score berechnet wird.
Was ändert sich ab dem 20. November 2026?+
Dann gilt § 37a BDSG. Auskunfteien müssen auf Verlangen mitteilen, welche Daten und Kriterien in den Score eingeflossen sind, wie die einflussreichsten Kriterien gewichtet sind, was der konkrete Wert bedeutet und an wen er übermittelt wurde. Bestimmte Daten, etwa aus sozialen Netzwerken oder über Kontobewegungen, dürfen nicht mehr in den Score einfließen.
Darf sich die SCHUFA auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen?+
Nicht pauschal. Nach dem EuGH (Urteil vom 27. Februar 2025, C-203/22) muss der Verantwortliche geschützte Informationen dem Gericht oder der Aufsichtsbehörde vorlegen, die dann abwägt, was der betroffenen Person mitzuteilen ist. Die Formel selbst muss nicht offengelegt werden, wohl aber eine verständliche Erklärung der angewandten Grundsätze.

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