
Höflichkeit und Verachtung schließen sich nicht aus. Manche Schriftsätze beweisen beides im selben Satz.
Der Reflex liegt nahe, über solche Passagen hinwegzulesen. Anwaltliche Auseinandersetzungen sind kein Debattierclub, im Äußerungsrecht schon gar nicht. Wer hier arbeitet, kennt harte Formulierungen und hat gelernt, sie nicht persönlich zu nehmen. Aber genau diese Abgeklärtheit hat einen blinden Fleck: Sie übersieht, dass Tonlage im Prozess selten Zufall ist. Sie ist Strategie. Und manchmal ist sie ein Geständnis.
Ein Schriftsatz aus der Praxis
In einem aktuellen LHR-Mandat vertreten wir einen Mandanten in einer von mehreren anhängigen Auseinandersetzungen mit einer bekannten, ansonsten für ihre Seriosität geschätzten Fachpublikation. Die Erwiderung der Gegenseite auf die geltend gemachten Beanstandungen liest sich wörtlich so:
„Die Beanstandungen sind allesamt unbegründet und größtenteils bei allem Respekt auch vollkommen hanebüchen. Nach den mittlerweile zahlreichen gerichtlichen Klatschen gegen die Antragsgegnerin (und nachdem man sich durch das Herausklagen der Paywall aus einem kritischen Artikel selbst ein wirklich denkwürdiges Ei ins Nest gelegt hatte), muss man schon ernsthaft die Frage stellen, wer den Antragsteller*innen immer wieder einflüstert, es bestünden realistische Erfolgschancen für die Beanstandungen frei herbeifantasierter Eindrücke und Verdachtsäußerungen. Für aussichtslose Rechtstreitigkeiten scheint jedenfalls noch genug Geld da zu sein.“
Man muss diesen Absatz zweimal lesen, um seine ganze Architektur zu würdigen. „Hanebüchen“. “Aussichtslos”. „Gerichtliche Klatschen“. „Einflüstern“. „Frei herbeifantasiert“. “Ei ins Nest gelegt.” Und zum Abschluss der Seitenhieb auf die Finanzen des Gegners. Eine Bemerkung, die zur rechtlichen Auseinandersetzung exakt nichts beiträgt. Zur Frage, worum es dem Verfasser eigentlich geht, dafür umso mehr.
Hängen bleibt aber etwas anderes: Derselbe Text, der die Gegenseite als Fantasten mit zu viel Geld inszeniert, gendert tadellos. Antragsteller*innen. Mit Sternchen.
Hauptsache Genderstern
Vorweg: Gegen geschlechtergerechte Sprache ist nichts einzuwenden. Wer gendert, signalisiert sprachliche Achtsamkeit: den Anspruch, niemanden durch Formulierungen herabzusetzen oder unsichtbar zu machen.
Genau darin liegt die unfreiwillige Komik dieses Schriftsatzes. Er nimmt für sich in Anspruch, auf der Ebene der Grammatik niemanden zu verletzen, während er auf der Ebene des Inhalts nichts anderes tut. Die Sensibilität gilt dem Sonderzeichen, nicht dem Menschen dahinter. Respekt wird als Interpunktion gepflegt und in der Sache verweigert.
Dasselbe Muster trägt schon die Eröffnung: „bei allem Respekt“. Die Floskel kündigt den Respekt an, den der Rest des Satzes widerruft. Sie funktioniert wie der Genderstern: als Etikett, das in der Hoffnung auf die Verpackung geklebt wird, dass niemand genauer nachsieht, was eigentlich drin ist.
Die zweite Auffälligkeit: die umgedeutete Bilanz
Die Häme braucht ein Fundament. Liefern soll es eine Tatsachenbehauptung: die „mittlerweile zahlreichen gerichtlichen Klatschen“. Es trifft zu, dass die Publikation, die in Serie immer wieder herablassend und boulevardesk über die Mandanten berichtet, auch Verfahren gewonnen hat. Zum vollständigen Bild gehört aber auch: Sie hat Verfahren verloren. Nur kommen diese Niederlagen in ihrer eigenen Darstellung nicht vor, oder sie werden kurzerhand umgedeutet, wahlweise zum eigenen Sieg oder zur Niederlage oder jedenfalls zu einem (Kuckucks-) Ei im Nest unseres Mandanten, Man muss sich – um beim Duktus des Mediums zu bleiben – schon ernsthaft die Frage stellen, wer eine Paywall installiert, um sich dann sich über ihre Beseitigung zu freuen.
Der Kollege Dr. Felix W. Zimmermann hat das Unbesiegbar-Phänomen im Zusammenhang mit der Berichtserstattung des SPIEGEL bereits beobachtet und in einem Artikel auf LTO zutreffend beschrieben: Wenn Journalismus zu Litigation-PR wird.
Rechtlicher Rahmen: Was das Ehrschutzprivileg deckt – und was nicht
Zum Ausgangspunkt haben wir an anderer Stelle ausführlich geschrieben: Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Verfahren dienen, genießen einen weiten Schutzraum. Dieses sogenannte Ehrschutzprivileg wurzelt in der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG und wird einfachgesetzlich über die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB vermittelt. Es ist rechtsstaatlich unverzichtbar. Parteien und ihre Anwälte müssen zuspitzen, bestreiten und auch scharf werten dürfen, ohne dass jeder pointierte Satz eine neue äußerungsrechtliche Baustelle eröffnet.
Der Schutzraum ist weit. Grenzenlos ist er nicht.
Er endet dort, wo die Äußerung keinen Bezug zur Rechtsverteidigung mehr hat, sondern allein der Herabsetzung der Person dient: bei der Schmähung und der Formalbeleidigung im Sinne von § 185 StGB. Die Frage nach der Finanzausstattung des Gegners und die Suggestion, ihm werde von interessierter Seite etwas „eingeflüstert“, tragen zur Verteidigung der angegriffenen Äußerungen nichts bei. Sie sollen nicht überzeugen. Sie sollen herabsetzen.
Eine weitere Grenze zieht das anwaltliche Berufsrecht. Nach dem Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO ist unsachlich insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder um herabsetzende Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. Die Norm wird zurückhaltend angewendet, und das ist richtig so. Aber sie markiert die Richtung: Herabsetzung ohne Anlass ist kein anwaltliches Handwerk, sondern dessen Verfehlung.
Das Muster: Der Schriftsatz als zweite Bühne
Diese Erwiderung ist kein Ausrutscher. Sie gehört zu einem Phänomen, das wir in presserechtlichen Auseinandersetzungen seit Jahren beobachten: Der privilegierte Raum des Verfahrens wird genutzt, um eine Tonlage fortzusetzen, die in der Veröffentlichung selbst äußerungsrechtlich riskant wäre. Was man publizistisch nicht ohne Weiteres schreiben kann, lässt sich im Schriftsatz unbefangener formulieren. Dort wird nicht nur bestritten, sondern belächelt, nicht nur argumentiert, sondern degradiert.
Der Genderstern-Schriftsatz liefert dazu die Fußnote: Die Herabsetzung ist so routiniert, dass sie sich sogar noch die Zeit für korrekte Sprachpolitik nimmt. Man giftet mit Stilbewusstsein.
Nur überzeugt das niemanden, der überzeugt werden müsste. Gerichte sind an harte Auseinandersetzungen gewöhnt; sie honorieren Trennschärfe, Substanz und Präzision – nicht Lautstärke. Je stärker die Verachtung den Text prägt, desto eher entsteht der Eindruck, dass hier nicht argumentiert, sondern kompensiert wird. Der Genderstern beweist keine Achtung. „Bei allem Respekt“ beweist keinen Respekt. Und ein forscher Ton beweist keine starke Rechtsposition.
Was Betroffene daraus mitnehmen sollten
Wer sich gegen Berichterstattung zur Wehr setzt und mit solchen Erwiderungen konfrontiert wird, sollte drei Dinge wissen.
- Die Häme ist Taktik, keine Prognose. Sie soll den Anspruchsteller entmutigen und ihm das Gefühl geben, sein Anliegen sei schon im Ansatz lächerlich. Über die tatsächlichen Erfolgsaussichten sagt der Ton eines Schriftsatzes nichts aus. Erfahrungsgemäß eher im Gegenteil.
- Behauptete „Bilanzen“ der Gegenseite gehören überprüft, nicht geglaubt. Wer dem Gericht eine geschönte Verfahrenshistorie auftischt, muss sich daran erinnern lassen, dass die Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO auch für die Selbstdarstellung gilt. Das leistet man am besten nüchtern, mit Daten und Fundstellen statt mit Gegen-Häme.
- Und: Die richtige Antwort auf Verachtung ist Präzision. Der souveräne Schriftsatz konzentriert sich auf Aussagegehalt, Kontext, Wahrheit und Abwägung. Er lässt die Herabsetzung dokumentiert ins Leere laufen und überlässt es dem Gericht, seine Schlüsse aus dem Ton der Gegenseite zu ziehen.
Aus der LHR-Praxis:
Wir dokumentieren herabsetzende Passagen gegnerischer Schriftsätze systematisch. Erstens, weil sich daraus im Einzelfall berufsrechtliche oder äußerungsrechtliche Konsequenzen ergeben können. Vor allem aber, weil ein Gericht, das über Monate mit Häme adressierte Erwiderungen liest, ein sehr genaues Bild davon entwickelt, welche Partei die Auseinandersetzung auf der Sachebene führt. Und welche nicht.
Fazit
Das Ehrschutzprivileg schützt die entschiedene Rechtsverteidigung, nicht die kultivierte Verachtung. Ein Schriftsatz, der die Gegenseite als geldverbrennende Fantasten zeichnet und dabei sorgfältig gendert, führt die eigene Doppelmoral unfreiwillig vor: Die Form wird gewahrt, der Respekt wird verweigert, und die Sache gerät aus dem Blick.
Die rechtliche Auseinandersetzung gehört in den Schriftsatz. Die Häme gehört nirgendwohin. Und Respekt zeigt sich nicht im Sonderzeichen, sondern im Umgang mit der Sache – und mit den Menschen, um die es geht.
Sie werden in einer presserechtlichen Auseinandersetzung mit herabsetzenden Schriftsätzen konfrontiert? Oder Sie wehren sich gegen Berichterstattung und wollen wissen, wo Sie stehen?
Wir prüfen die angegriffene Berichterstattung und die gegnerische Prozessführung und geben Ihnen typischerweise binnen 24 Stunden eine erste realistische Einschätzung Ihrer Handlungsoptionen. Ohne Häme, mit Substanz.
Weiterführende Informationen
- Wenn Schriftsätze zur Fortsetzung der (rechtswidrigen) Berichterstattung missbraucht werden
- Themenseite: Ruf & Berichterstattung schützen (Medienrecht & Persönlichkeitsrecht)
- Themenseite: Presserecht
- Unsere Erfolge: ausgewählte Verfahren und Ergebnisse
Häufige Fragen zu Herabsetzungen im Schriftsatz
Was ist das Ehrschutzprivileg?+
Sind Beleidigungen im Schriftsatz erlaubt?+
Verstoßen herabsetzende Schriftsätze gegen anwaltliches Berufsrecht?+
Darf die Gegenseite dem Gericht eine geschönte Prozessbilanz präsentieren?+
Wie reagiere ich richtig auf einen herabsetzenden Schriftsatz?+