Markenschutz für den Duft von Golfbällen? BPatG sagt nein

Markenschutz für den Duft

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Lässt sich der Geruch eines Golfballs als Geruchsmarke schützen? Nein, entschied nun das Bundespatentgericht (BPatG, Beschluss vom 20.09.2023, Az. 29 W (pat) 515/21). In dem Fall ging es um Golfbälle mit dem Geruch eines seltenen Honigs.

 

 

 

 

Die angemeldete Marke bestand aus dem Geruch von Honig aus Nektar der Heidekrautart „Besenheide“ (Cannula vulgaris) auf Golfbällen. Die Marke wurde 2020 für die Nizza-Klasse 28 angemeldet mit der Angabe, dass handelsübliche Golfbälle geruchsfrei sind, der verwendete Honig aber einen charakteristischen, kräftig-aromatisch herben Geruch hat. Dies ergebe sich aus der Beschreibung in Ziffer 3.1.1.2.1. der Neufassung der Leitsätze für Honig der Lebensmittelbuchkommission.

Eintragung abgelehnt wegen mangelnder Darstellungsmöglichkeit

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies die Anmeldung für die Nizza-Klasse 28 zurück wegen mangelnder Darstellbarkeit gemäß den §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG). Als Geruchsmarke, so das DPMA, könnten zwar Düfte jeder Art geschützt werden. Diese müssten jedoch geeignet seien, ein Produkt nach seiner Herkunft aus einem Unternehmen zu identifizieren. Wegen mangelnder Darstellungsmöglichkeit sei jedoch eine an den Geruchssinn gerichtete Geruchsmarke nur mittelbar denkbar. Dafür müsse die Marke den konkreten Geruch gemäß § 8 Abs.1 MarkenG klar und eindeutig bestimmbar machen. Hierfür müsse das Zeichen, im Markenregister so dargestellt werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen könnten.

EuGH: Objektive Beschreibbarkeit bei Geruchsmarken erforderlich

Dies ergebe sich aus den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit aufgestellten sogenannten Sieckmann-Kriterien. In seinem Urteil „Duft reifer Erdbeeren“ (MarkenR 2005, 536) habe der EuGH entschieden, dass sogar die Angabe einer chemischen Formel keine Gewissheit über einen Geruch gebe, da unterschiedliche chemische Formeln einen fast identischen Geruch erzeugen könnten. Deshalb lasse sich ein Geruch rein verbal nicht objektiv beschreiben.

Anforderungen an die Darstellbarkeit einer Marke stehen Eintragung entgegen

Das BPatG entschied, dass der Eintragung des Zeichens die Anforderungen an die Darstellbarkeit einer Marke gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1, 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entgegenstehen.

Gerüche grundsätzlich als Zeichen geeignet

Zwar seien Gerüche grundsätzlich geeignet, im Zusammenhang mit einer Ware als Zeichen wahrgenommen zu werden. Auch sei Gerüchen eine Zeicheneigenschaft und abstrakte Unterscheidungseignung nicht abzusprechen. Doch fehle es im konkreten Fall an einer hinreichend objektiven und präzisen Bezeichnung. Da ein herber Geruch von der Konzentration an Bitterstoffen abhängig sei, sei die Beschreibung „kräftig-aromatisch herber Geruch“ weder klar noch eindeutig genug für eine Eintragung im Markenregister. Für die Ausprägung „herb“ sehe der Duden außerdem unterschiedliche Ausprägungen vor. Bei Honig aus Nektar von Besenheideblüten komme zudem hinzu, dass dieser in Geschmack, Konsistenz und Geruch bei jeder Ernte unterschiedlich sei.

Das BPatG ließ die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zu. Die Eintragungsfähigkeit von Geruchsmarken, entschied das BPatG, sei durch die EuGH-Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt.

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