LG Frankfurt: Google haftet für Falschbehauptungen in KI-Übersicht

Mit Urteil vom 10. September 2025 hat das Landgericht Frankfurt a. M. (LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2025 , Az. 2-06 O 271/25) erstmals zur rechtlichen Einordnung von KI-generierten „Übersichten mit KI“ Stellung genommen.

Die Entscheidung ist weniger wegen ihres Ergebnisses bemerkenswert, sondern wegen der dogmatischen Weichenstellungen, die sie vornimmt.

Denn das Gericht arbeitet sämtliche Voraussetzungen einer Haftung des Suchmaschinenbetreibers für Inhalte der KI-Übersicht heraus und verneint den geltend gemachten Unterlassungsanspruch allein aufgrund der Bewertung der konkret angegriffenen Aussage.

Gerade diese Bewertung wirft erhebliche Fragen auf.

KI-Übersichten verlassen die Rolle des neutralen Vermittlers

Das Landgericht stellt zunächst klar, dass KI-Übersichten nicht als haftungsfreier technischer Vorgang zu behandeln sind. Weder der automatisierte Entstehungsprozess noch der Hinweis auf eine KI-Generierung führen dazu, dass die Inhalte außerhalb der klassischen äußerungs- oder kartellrechtlichen Prüfungsmaßstäbe stehen.

Entscheidend ist vielmehr, dass der Suchmaschinenbetreiber den Suchergebnissen ein eigenständiges, hervorgehobenes Antwortformat voranstellt, das aus Sicht der Nutzer einen eigenen Informationsgehalt besitzt.

Damit rückt das Gericht die KI-Übersicht in die Nähe einer eigenen Äußerung des Plattformbetreibers. Ob die Inhalte aus Drittquellen stammen oder maschinell zusammengeführt werden, ist für die haftungsrechtliche Einordnung nicht maßgeblich. Maßgeblich ist allein, dass der Betreiber das Format konzipiert, ausspielt und kontrolliert.

Marktbeherrschung, Betroffenheit und Behinderung

Auf dieser Grundlage bejaht das Landgericht ohne größere Schwierigkeiten die marktbeherrschende Stellung des Suchmaschinenbetreibers sowie die Betroffenheit der Antragstellerin als sonstige Marktteilnehmerin. Bemerkenswert ist dabei, dass die Kammer ausdrücklich anerkennt, dass die Platzierung der KI-Übersicht oberhalb der organischen Treffer das Nutzerverhalten beeinflusst und geeignet ist, den Zugang Dritter zum Markt zu erschweren.

Das Gericht hält es für naheliegend, dass Nutzer nach Lektüre der KI-Übersicht ihre Suche abbrechen und keine weiteren Suchergebnisse mehr anklicken. Der sogenannte Zero-Click-Effekt wird damit als reale wettbewerbliche Beeinträchtigung anerkannt. In der Folge bejaht das Landgericht auch das Vorliegen einer Behinderung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB.

Keine Unbilligkeit?

Der Unterlassungsanspruch scheitert ausschließlich daran, dass das Landgericht die Behinderung im konkreten Fall nicht als unbillig ansieht. Maßgeblich hierfür ist die Annahme der Kammer, die angegriffene Aussage in der KI-Übersicht sei im Gesamtzusammenhang nicht unwahr.

Diese Bewertung überzeugt weder medizinisch noch rechtlich.

Die angegriffene Aussage ist auch im Gesamtzusammenhang objektiv unrichtig

Im Zentrum des Verfahrens stand die Aussage, bei einer Penisverlängerung werde der im Körper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert. Diese Äußerung befand sich in dem ersten von mehreren Bulletpoints:

Diese Formulierung ist objektiv falsch. Bei einer kunstgerecht durchgeführten Penisverlängerung wird nicht peniles Gewebe durchtrennt, sondern ausschließlich das Halteband gelöst. Schwellkörper, Nerven und Blutgefäße bleiben unberührt.

Die Kammer stellt zwar darauf ab, dass in den nachfolgenden Passagen der KI-Übersicht erläutert werde, dass der Eingriff durch eine sogenannte Ligamentolyse erfolge:

Daraus folgert sie, der durchschnittliche Nutzer werde die Aussage dahin verstehen, dass lediglich Haltestrukturen betroffen seien.

Diese Annahme verkennt, dass der einleitende Satz eine eigenständige Tatsachenbehauptung enthält, die bereits für sich genommen einen falschen medizinischen Ablauf beschreibt. Der Begriff der „Durchtrennung des im Körper verborgenen Teils des Penis“ lässt aus Sicht eines medizinisch nicht vorgebildeten Nutzers keinen Raum für die Annahme, es gehe lediglich um ein Band. Der durch die Wortwahl erzeugte Eindruck eines massiven Eingriffs in das Organ selbst wird durch spätere Erläuterungen nicht aufgehoben.

Das „Objection, Your Honor“-Problem

Diese Würdigung der Kammer leidet darüber hinaus an einem in der gerichtlichen Praxis nicht selten zu beobachtenden, aber methodisch erheblichen Fehler.

Indem das Gericht am Ende darauf abstellt, dass das vom Adressaten verstandene Vorgehen letztlich dem medizinischen Standard entspreche, den auch die bei der Antragstellerin angebundenen Ärzte anwenden, verlässt es den maßgeblichen Prüfungsmaßstab des objektiven Empfängerhorizonts.

Dieser verlangt gerade nicht die Bewertung aus der Sicht eines informierten, aufgeklärten oder gar medizinisch vorgebildeten Lesers, sondern aus der Perspektive eines unvoreingenommenen Durchschnittsnutzers, der weder den weiteren Kontext der Akten noch den Parteivortrag kennt.

Das Gericht berücksichtigt bei seiner Auslegung ersichtlich Wissen, das es erst im Laufe des Verfahrens erlangt hat, und projiziert dieses nachträglich in das Verständnis des Adressaten hinein. Genau dies ist jedoch unzulässig.

Maßgeblich ist allein, wie die Äußerung in der konkreten Darstellungssituation auf einen Nutzer wirkt, der ausschließlich mit der KI-Übersicht konfrontiert ist und keine weiteren Hintergrundinformationen hat. Dass das Gericht selbst weiß, dass medizinisch nur Haltebänder durchtrennt werden, darf bei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts keine Rolle spielen.

„Sich-dumm-Stellen“ fällt Richtern schwer

Wir erleben in äußerungsrechtlichen Verfahren immer wieder, dass Gerichte an dieser Stelle Schwierigkeiten haben, sich von ihrem im Verfahren erworbenen Wissen zu lösen. Der objektive Empfängerhorizont verlangt jedoch gerade ein bewusstes „Sich-dumm-Stellen“ im methodischen Sinne, also das gedankliche Ausblenden sämtlicher Informationen, die dem angesprochenen Verkehrskreis nicht zur Verfügung stehen. Gelingt dies nicht, besteht die Gefahr, dass Gerichte Äußerungen „retten“, indem sie sie aus einer Perspektive deuten, die der tatsächlichen Wahrnehmungssituation der Adressaten nicht entspricht.

Ein vergleichbares Phänomen ist aus amerikanischen Jury-Verfahren bekannt und vielen auch aus Film und Fernsehen vertraut: Der Strafverteidiger erhebt den Einspruch „Objection, Your Honor“, weil eine Frage oder Information unzulässig ist. Der Richter gibt dem Einspruch statt – doch die Jury hat die Frage bereits gehört. Das Bild ist im Raum, der Gedanke im Kopf, und er lässt sich nicht mehr vollständig löschen.

Genau dieses „Einspruch-euer-Ehren-Problem“ zeigt sich auch hier in abgeschwächter, aber strukturell vergleichbarer Form. Die Kammer kennt den medizinisch zutreffenden Ablauf, sie weiß, dass der Penis nicht durchtrennt wird, und dieses Wissen lässt sich bei der Auslegung der Äußerung nicht mehr vollständig ausblenden. Der objektive Empfänger hingegen verfügt über dieses Wissen gerade nicht.

Wird dieser methodische Unterschied nicht konsequent eingehalten, besteht die Gefahr, dass Gerichte Äußerungen aus einer informierten Innenperspektive heraus deuten und damit einen Bedeutungsgehalt zugrunde legen, den der unbefangene Nutzer in der konkreten Wahrnehmungssituation tatsächlich nie gehabt hat.

Kontextbetrachtung ohne realistischen Nutzermaßstab

Hinzu kommt, dass die vom Gericht vorgenommene Kontextbetrachtung von einem Leseverhalten ausgeht, das mit der tatsächlichen Nutzungssituation von KI-Übersichten wenig gemein hat. Die Aussage erscheint hervorgehoben, am Anfang der Erläuterung und in einem autoritativen Antwortformat. Nutzer lesen diese Inhalte regelmäßig nicht wie einen medizinischen Fachtext, sondern erfassen sie kursorisch.

Gerade bei gesundheitsbezogenen Informationen prägt der erste Satz die Wahrnehmung. Eine nachgelagerte Präzisierung ist nicht geeignet, den zuvor erzeugten Fehlvorstellungs- und Abschreckungseffekt zuverlässig zu korrigieren. Der Maßstab kann daher nicht sein, wie ein juristisch geschulter Leser den Text bei wohlwollender Gesamtschau versteht, sondern wie der durchschnittliche Nutzer ihn tatsächlich wahrnimmt.

Dogmatische Öffnung, faktische Zurückhaltung

Die Entscheidung hinterlässt den Eindruck, dass das Landgericht die Haftung für KI-Übersichten dogmatisch weit öffnet, im konkreten Fall aber vor der Konsequenz eines Verbots zurückschreckt. Die Argumentation zur fehlenden Unwahrheit wirkt dabei wie ein Ausweichmanöver, um eine grundsätzliche Eskalation gegenüber einem Gatekeeper zu vermeiden.

Dabei betont das Gericht selbst, dass objektiv falsche medizinische Angaben in KI-Übersichten grundsätzlich geeignet sind, eine unbillige Behinderung zu begründen. Dass dies ausgerechnet bei der hier angegriffenen Aussage verneint wird, ist in der Sache kaum nachvollziehbar.

Bedeutung für die Praxis

Ungeachtet des konkreten Ausgangs ist die Entscheidung für die Praxis hochrelevant. Sie macht deutlich, dass Suchmaschinenbetreiber für KI-generierte Antwortformate grundsätzlich haften und sich nicht hinter der technischen Funktionsweise ihrer Systeme verstecken können. Kartellrechtliche Unterlassungsansprüche gegen KI-Übersichten sind damit kein theoretisches Konstrukt mehr, sondern ein realistisches Instrument.

Die weitere Entwicklung wird davon abhängen, ob Gerichte künftig bereit sind, bei der Bewertung der Unwahrheit und der Unbilligkeit konsequent den tatsächlichen Nutzerhorizont zugrunde zu legen.

Offenlegung: LHR hat in dem Verfahren die Antragstellerseite vertreten.

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