Ganz auf Linie: Huawei gewinnt Markenrechtsstreit gegen Chanel

Huawei Chanel Marke

prima91 – stock.adobe.com

Ähnlich ist genauso, bloß anders.

Aus dem launigen Sponti-Spruch gewinnt man einen wesentlichen Gedanken: Es braucht ein Unterscheidungsmerkmal zwischen zwei Dingen, wenn man sie jeweils – bei aller Ähnlichkeit – als etwas Eigenes wahrnehmen soll.

Im Fall des Falles kommt es also darauf an, dass dieses Merkmal im Vergleich der beiden Dinge jeweils hinreichend voneinander abweicht, dass der Unterschied also groß genug ist, um zu sagen: A ist anders als B.

Ähnlichkeit und Wahrnehmungsfähigkeit

Soweit die Theorie. In der Praxis kommt es auch bei gewissen Unterschieden zu Verwechslungen, wenn und soweit die Ähnlichkeit eingedenk der immer nur eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit des Menschen zu einer Gleichsetzung verführt. Im Markenrecht erwächst daraus ein Problem, wenn und soweit die Ähnlichkeit zu groß wird. Dann könnte der Verbraucher die Marken zweier Dinge (und damit die Dinge selbst) miteinander verwechseln, weil sie im äußeren Erscheinungsbild zu ähnlich sind.

Linienführung im Logo unterscheidend

Eine Entscheidung dazu hat das Gericht der Europäischen Union nun getroffen (EuG, Urteil v. 21.4.21, Az.: T-44/20). Im Markenrechtsstreit zwischen Chanel und Huawei ging es darum, ob sich die Logos der beiden Unternehmen zu sehr ähneln. Nein, so das EuG. Die Luxemburger Richter fanden, dass zwar Ähnlichkeit bestehe, es aber auch erhebliche Unterschiede gebe. Diese lägen in der Art der Linien im jeweiligen Logo: Bei Chanel seien die Rundungen der gekrümmten Linien stärker ausgeprägt, die Strichstärke breiter und die Linien horizontal ausgerichtet, bei Huawei dagegen vertikal.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Gegen die Entscheidung können Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg eingelegt werden.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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