Abmahnung der Abmahnung: LHR erwirkt einstweilige Verfügung wegen irreführendem Schreiben an Softwarehändler

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Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 2.2.2016, Az. 312 O 35/16) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) im Wege die bereits dritte einstweilige Verfügung gegen ein Softwareunternehmen erlassen.

Damit wird diesem verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Softwarehändler wegen angeblicher Marken- und Urheberrechtsverstöße unter Bezugnahme auf ein Gerichtsurteil abzumahnen und dabei unerwähnt zu lassen, dass es sich dabei um ein Urteil handelt, das erstens auf einem (summarischen) einstweiligen Verfügungsverfahren beruht und zweitens nicht rechtskräftig ist und mit der Berufung angegriffen wird.

Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und erging ohne mündliche Verhandlung.

Dem Antragsgegner steht nun der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung oder die Klärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren. Es handelt sich dabei bereits um das dritte gerichtliche Verbot, das ein Gericht gegen einen Softwarehersteller wegen unlauteren Wettbewerbs gegenüber Händlern von Gebrauchtsoftware erlassen hat. Wir berichteten hier und hier.

Das Landgericht Hamburg war mit unserer Mandantschaft der Auffassung, dass es irreführend ist, wenn ein Schutzrechtsinhaber ein für ihn günstiges Urteil des Landgerichts an Mitbewerber verschickt, ohne darauf hinzuweisen, dass der Beklagte Berufung gegen dieses Urteil eingelegt hat. Denn ein erheblicher Teil der Adressaten wird den Eindruck gewinnen, es handele sich um eine abschließende Entscheidung (vgl. Köhler/Bornkamm UWG § 5 Rn. 5.131 unter Verweis auf BGH GRUR 1995, 424 – Abnehmerverwarnung zu § 1 UWG aF).

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Der aktuelle Beschluss des Landgerichts Hamburg zeigt, dass manchen Softwareherstellern offenbar jedes Mittel recht ist, um Händler einzuschüchtern und davon abzuhalten, ihre Produkte, wie andere Waren auch, im Rahmen des freien Warenverkehrs zu handeln. Es ist aber nicht nur unzulässig, in Lizenzbedingungen oder in der Werbung unzutreffende Behauptungen aufzustellen, was die Fungibilität von „Gebrauchtsoftware“ angeht, sondern auch in Anschreiben, die die Geltendmachung angeblicher Unterlassungsansprüche beinhalten.“

(la)

(Bild: © DragonImages – Fotolia.com)[:en]

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