OLG Köln: Wer seine Schulden begleicht, darf nicht noch jahrelang unter alten Negativeinträgen leiden

Das OLG Köln (Urteil vom 10.04.2025, 15 U 249/24) stellt klar: „Bezahlt ist bezahlt“ – erledigte Forderungen dürfen von Wirtschaftsauskunfteien (z. B. Schufa, Creditreform, CRIF & Co.) nicht länger gespeichert werden, als es die gesetzlichen Vorgaben zum Schuldnerverzeichnis zulassen.

Betroffene können Löschung verlangen und haben im Einzelfall Anspruch auf Schadensersatz.

Worum ging es?

Gegen den Kläger bestanden drei unbestrittene Forderungen, die zwischen 2020 und 2022 vollständig ausgeglichen wurden. Eine Auskunftei hielt die Negativmerkmale dennoch über Jahre gespeichert und berücksichtigte sie bei Score-Berechnungen. Der Betroffene klagte auf Löschung und Schadensersatz.

Die Entscheidung in Kürze

Rechtlicher Rahmen – warum das gilt

Die Entscheidung folgt der Linie des EuGH (u. a. C-26/22, 07.12.2023): Private Auskunfteien dürfen personenbezogene Bonitätsdaten nicht länger vorhalten als öffentliche Register.

Für Deutschland ist die Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO maßgeblich: Nach vollständiger Befriedigung des Gläubigers wird ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis gelöscht – also müssen auch Auskunfteien die Speicherung beenden. Eine bloße Berufung auf statistische Erwägungen oder interne Prüfmodelle reicht nicht aus, um das entgegenstehende Persönlichkeitsrecht (Art. 7, 8 EU-GRCharta) und den Datenschutz (Art. 5, 6 DSGVO) zu überwiegen.

Konsequenzen für Schufa, Creditreform, CRIF & Co.

 

Was Betroffene jetzt tun können – „Bezahlt ist bezahlt“-Checkliste

  1. Nachweise sammeln: Quittungen/Überweisungsbelege, Bestätigung der vollständigen Zahlung.
  2. Löschung verlangen: Auskunft & Löschung nach Art. 15, 17 DSGVO beantragen; ausdrücklich auf OLG Köln, 15 U 249/24, § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verweisen.
  3. Frist setzen: Angemessene Frist (z. B. 14 Tage) zur Löschung und Bestätigung.
  4. Score-Mitteilungen prüfen: Herausgabeempfänger erfragen; unzutreffende/überholte Score-Nachrichten rügen.
  5. Aufsichtsbehörde einschalten: Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsicht erwägen.
  6. Ansprüche sichern: Bei Weigerung/Verzögerung: außergerichtliche Schritte, ggf. Klage (Löschung, Unterlassung, Schadensersatz).

Musterargument (Kurzform): „Die Forderung ist vollständig beglichen. Nach der gesetzlichen Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO entfällt das Informationsinteresse. Gemäß OLG Köln, Urt. v. 10.04.2025 – 15 U 249/24 und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sind die Einträge zu löschen und nicht weiter für Score-Zwecke zu verwenden – bezahlt ist bezahlt.“

Fazit

Das OLG Köln setzt einen klaren Standard zugunsten der Betroffenen:

Ist die Schuld bezahlt, muss die Datenspur zeitnah verschwinden.

Auskunfteien dürfen die eigene Datenagenda nicht über gesetzliche Schutzmechanismen stellen. Wer weiterhin an erledigten Negativmerkmalen festhält oder hierauf Scores stützt, riskiert Löschung, Unterlassung und Schadensersatz.

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