BGH: „UBER Black“ ist wettbewerbswidrig

BGH UBER Black Urteil

@ structuresxx - Fotolia.com

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Die App „UBER Black“ verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Dieses Gesetz schützt primär den Taximarkt, indem es für konkurrierende Dienstleister wie „UBER“ besondere Regelungen aufstellt.

Als Alternative zu „gewöhnlichen“ Taxifahrten kann der Nutzer hier mit wenigen Klicks per Smartphone ein Fahrzeug nebst Fahrer für kurze Strecken innerhalb größerer Städte anfordern. 

Luxuskarosse per Smartphone-App

„UBER Black“ kommt als veredelte Variation der „Standard“-Version der allseits bekannten Smartphone-App UBER daher. Zwar werden auch hier primär Fahrdienste angeboten, allerdings handelt es sich bei den gemieteten Fahrzeugen um edlere Luxuslimousinen. Mit wenigen Fingerbewegungen lassen sich per Handy XXL-Gefährt und Chauffeur bestellen.

Einem Berliner Taxiunternehmer ist dieses Konzept allerdings schon lange ein Dorn im Auge. Nach Ansicht des Unternehmens beeinträchtigt die App den deutschen Taximarkt in unlauterer Weise. Die Klage des Dienstleisters aus der Hauptstadt wurde nun letztinstanzlich dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Unterschiedliche Regelungen für Mietwagen und Taxen

Der BGH teilte im Ergebnis die Ansicht des Fahrdienstanbieters. Nach Auffassung der Richter verstößt das Konzept von „UBER Black“ in wettbewerbswidriger Weise gegen das Personenbeförderungsgesetz (BGH, Urteil v. 13.12.2018, Az. I ZR 3/16). Zweck dieses Gesetzes ist unter anderem der Schutz der Funktionsfähigkeit des Taxi-Sektors. Die hierfür ausschlaggebende Vorschrift lässt sich in § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG finden. Hier heißt es:

4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten.

Dies bedeutet im Einzelnen: Taxen, die gerade nicht als „Mietwagen“ qualifiziert werden, dürfen Aufträge annehmen, die unmittelbar an den Fahrer selbst gerichtet sind. Mietwagen allerdings sind nur zur Ausführung einer Fahrt legitimiert, wenn der Auftrag vorher beim Unternehmen selbst eingegangen ist. Die durch „UBER Black“ vermittelten Fahrzeuge sind eben solche Mietwagen. Zwar gehen die Aufträge per App zunächst auch am Firmensitz des Unternehmens ein. Trotzdem werden hier die Vorrausetzungen des PBefG nach Ansicht des BGH nicht erfüllt, da die Anfragen der Kunden gleichzeitig auch dem Fahrer übermittelt werden.

PBefG im Einklang mit Berufs- und Dienstleistungsfreiheit

Die Annahme, dass die gleichzeitige Übermittlung an Fahrer und Sitz des Unternehmens ausreiche, um von einen Verstoß gegen das PBefG auszugehen, stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshof auch keine Verletzung der Berufsfreiheit dar. § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG sei insofern eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie sei zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, da für diesen – im Gegensatz zum Mietwagenverkehr – festgelegte Tarifregelungen und die verbindliche Verpflichtung zur Mitnahme von Fahrgästen bestehen.

Der BGH ließ im Rahmen seiner Urteilsfindung auch europarechtliche Aspekte nicht außer Acht. So orientierten sich die Richter an einer bereits im Jahre 2017 ergangenen Entscheidung des europäischen Gerichtshof zum UBER Black Pendant „UBER Pop“. Diese App vermittelt private Fahrer und Fahrzeuge an eine Beförderung suchende Kunden. Bedenken gegen ein Verbot dieses Konzepts kam nach Ansicht des EuGH lediglich aufgrund der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit in Betracht. Die Dienstleistungsfreiheit ist einer der vier Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes. Primär soll sie Handelshemnisse innerhalb der Union beseitigen. So garantiert sie unter anderem das Recht zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat.

Nach Ansicht der Unionsrichter finden diese Bestimmungen allerdings auf Verkehrsdienstleistungen keine Anwendung. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die angebotenen Beförderungen durch Privatpersonen oder Berufsfahrer durchgeführt werden (EuGH, Urteil v. 20.12.2017, Az. C-434/15).

Fazit

Bereits sowohl das Berliner Landgericht als auch das Kammergericht als Vorinstanzen erklärten UBER Black weitestgehend für rechtswidrig (LG Berlin, Urteil v. 9.2.2015, Az. 101 O 125/14, Kammergericht, Urteil v. 11.12.2015, Az. 5 U 31/15).

Die Argumentation war hier allerdings zumindest rudimentär anders. Ein Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz wurde angenommen, da die die Fahrer von UBER Black nach durchgeführtem Auftrag regelmäßig nicht an den Sitz des Unternehmens, der sich in Holland befindet, zurückkehren. Mietwagen sollen grundsätzlich nicht die Möglichkeit haben, nach erfolgter Fahrt weitere Kunden „von der Straße“ akquirieren zu können. Diese Option soll den klassischen Taxen vorbehalten bleiben.

Fest steht: Das Konzept UBER Black verstößt gegen das Personenbeförderungsgesetz – sei es nun aufgrund mangelnder Rückkehr an den Firmensitz oder aufgrund gleichzeitiger Übermittlung des Auftrags an Unternehmen und Fahrer. Und das aus gutem Grund: Der Taximarkt als wichtiger Bestandteil des Dienstleistungssektors soll durch die Vorschriften konsequent geschützt werden. Als „Ausgleich“ sind hier die Fahrpreise und Beförderungsbedingungen gesetzlich strenger geregelt.

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