Die klassische Frage danach, ob alles, was drauf steht, auch tatsächlich drin sein muss (und wie das wettbewerbsrechtlich zu beurteilen ist), geht diesmal an den EuGH

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Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände wollte es noch einmal ganz genau wissen und ging durch die Instanzen der Frage nach, inwieweit sich das alltägliche „was drauf steht muss auch drin sein“ mit dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot deckt. Über den Fall berichtet aktuell eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes.

Stein des Anstoßes soll ein Früchtetee mit der Bezeichnung „FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER“ gewesen sein, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise „nur natürliche Zutaten“ und „FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN“ befindet haben, während der Tee tatsächlich keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere enthalten habe. Nach Ansicht des klagenden Bundesverbandes liege damit eine unzulässige Irreführung vor, da der Verbraucher aufgrund des Produktnamens und -gestaltung erwarte, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere, jedenfalls aber natürliches Vanillearoma und natürliches Himbeeraroma enthalte.

Nach einem Sieg in der ersten und einer Niederlage in der zweiten Instanz endete der Weg vorläufig vor dem Bundesgerichtshof. Dieser setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 26.02.2014 – I ZR 45/13 – die Frage vor,

ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt.

Die zitierten Normen sehen auszugsweise Folgendes vor:

Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG

(1) Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht

a)  geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht

i)    über die Eigenschaft des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;

ii)   durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;

iii ) indem zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen;

b)…

(2)…

(3) Die Verbote oder Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch

a)  für die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere die Form oder das Aussehen dieser Lebensmittel oder ihrer Verpackung, das verwendete Verpackungsmaterial, die Art und Weise ihrer Anordnung sowie die Umgebung, in der sie feilgehalten werden;

b)  für die Werbung.

Zwar sind auch dem EuGH das eingangs genannte Sprichwort und dessen rechtliche Relevanz bislang nicht verborgen geblieben. So urteilte er in der Vergangenheit in den Fällen, in denen sich die zutreffende Zusammensetzung eines Lebensmittels aus dem Zutatenverzeichnis ergab, die Gefahr einer Irreführung sei gering, weil der mündige Verbraucher die ihm gebotenen Informationsmöglichkeiten wahrnehme.

Vorliegend ist aber die Besonderheit zu beachten, dass die konkrete Aufmachung der Verpackung bereits für sich genommen dem Verbraucher die eindeutige Antwort auf die Frage gab, ob der Geschmack des Produkts durch aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnene Aromen mitbestimmt wird. In einem solchen Fall habe auch der mündige Verbraucher nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine Veranlassung mehr, sich anhand des Zutatenverzeichnisses zusätzlich zu informieren.

Wir alle, vor allem die Tee-Genießer unter uns dürfen auf die Antwort des EuGH gespannt sein.

Update 18.6.2017: Der EuGH und das Himbeere-Vanille-Abenteuer: Was drauf steht, muss auch drin sein.

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