UWG-Novelle: Neue Informationspflichten für Online-Händler seit dem 28.5.2022

Informationspflichten Online-Handel

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Für Händler, die Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte im Internet anbieten, gelten seit dem 28. Mai 2022 neue Verbraucherschutzregeln. Wir fassen für Sie die wichtigsten Änderungen zusammen, die für Online-Marktplätze gelten. 

Seit dem 28. Mai 2022 beinhaltet § 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen. Dieser werden in 246d des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) näher ausgeführt. Die Informationspflichten gelten nicht, wenn auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen angeboten werden. Die neuen Informationspflichten gelten sowohl für den kleinen Laden um die Ecke, der seine Ware auch in einem Onlineshop anbietet, als auch für die großen Platzhirsche wie Amazon, Ebay und Co. Ob der Vertrag über das Internet, per E-Mail oder per Telefon geschlossen wird, spielt keine Rolle. 

Information über Parameter bei Rankings

Wenn ein Betreiber eines Online-Marktplatzes ein Ranking von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten vornimmt, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden, gilt eine neue Informationspflicht: Der Betreiber muss den Verbraucher allgemein über die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings informieren. Zu den Hauptparametern zählen etwa die Zahl der Aufrufe eines Angebots, das Datum der Einstellung, die Bewertung des Angebots sowie Provisionen und Entgelte. Darüber hinaus muss darüber informiert werden, wie die Hauptparameter im Vergleich zu anderen Parametern zur Festlegung des Rankings gewichtet werden. Mit der neuen Regelung sollen Webseiten, die mit Algorithmen arbeiten, transparenter für Verbraucher werden.

Fake-Bewertungen

Die Neuerungen im Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs– und Gewerberecht, im Gesetz zur Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie und in der Preisangabenverordnung haben auch Auswirkungen auf Shop-Bewertungen. Unternehmen müssen nun darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass Bewertungen von Personen kommen, die tatsächlich eine Ware oder Dienstleistung erworben oder in Anspruch genommen haben. Online-Marktplätze müssen jetzt also von sich aus darüber informieren, was sie gegen Fake-Bewertungen unternehmen und ob sie gegebenenfalls Bewertungen nicht anzeigen. Wenn ein Unternehmen dies nicht tut und jemand aufgrund unechter Bewertungen eine Leistung erworben hat, die die angepriesenen Eigenschaften in keiner Weise erfüllt, ist laut Bundesjustizministerium ansonsten ein Schadenersatzanspruch des Verbrauchers denkbar.

Anbieter von Vergleichen

Falls dem Verbraucher auf dem Online-Marktplatz das Ergebnis eines Vergleichs von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten präsentiert wird, muss der Online-Marktplatz über die Anbieter, die bei der Erstellung des Vergleichs einbezogen wurden, informieren.

Rabattaktionen und ‚Mondpreise‘

Bei der Werbung mit Rabatten müssen Händler den niedrigsten Preis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Rabattaktion für das Produkt galt. Dadurch sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor sogenannten Mondpreisen geschützt werden, bei denen Händler einen Preis vor einer Rabattaktionen hochsetzen, um anschließend einen hohen Rabatt anzupreisen. Die Regelung gilt nicht für Produkte, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen und deshalb reduziert werden.

Verbundene Unternehmen

Sofern es sich bei dem Online-Marktplatz und dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte um miteinander verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetzes handelt, muss dies kenntlich gemacht werden.

Verbrauchervertrag mit Unternehmer oder Privatgeschäft?

Neu ist auch, dass Online-Händler jetzt darüber informieren müssen, ob es sich dem Anbieter der Ware um einen Unternehmer handelt. Entscheidend ist dabei, was der Anbieter der Ware selbst hierzu gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes angegeben hat. Dies ist vor allem relevant mit Blick auf Online-Marktplätze, auf denen sowohl gewerbliche Anbieter ihre Waren anbieten als auch private Anbieter, die weniger Gewährleistungspflichten aus dem Verbraucherrecht treffen. Wenn der Anbieter der Ware kein Unternehmer ist, dann hat der Online-Marktplatz darüber zu informieren, dass die besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge auf den Vertrag keine Anwendung finden.

Information über Erfüllungsgehilfen

Die neuen Informationspflichten gehen noch weiter: Wenn der Anbieter von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten sich bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Verbraucher des Betreibers des Online-Marktplatzes bedient, muss der Online-Marktplatz darüber informieren, dass dem Verbraucher keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Online- Marktplatz entstehen.

Weiterverkauf von Eintrittskarten

Will ein Anbieter eine Eintrittsberechtigung für eine Veranstaltung weiterverkaufen, muss er darüber informieren ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter einen Preis für den Erwerb dieser Eintrittsberechtigung festgelegt hat. 

Personalisierte Preise

Manche Shops personalisieren Preise aufgrund der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung. Werden personalisierte Preise genutzt, muss seit dem 28. Mai darauf hingewiesen werden.

Formale Anforderungen

Die Informationen muss der Betreiber des Online-Marktplatzes dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung in klarer, verständlicher und in einer „den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise“ zur Verfügung stellen.

Sachen mit digitalen Elementen

Unternehmer mussten dem Verbraucher bereits nach § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 EGBGB vorab bestimmte Informationen zur Verfügung stellen. Dazu zählt die Funktionalität digitaler Inhalte, einschließlich technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte. Seit dem 28. Mai zählt dazu auch die Funktionalität, etwa die Kompatibilität, von Sachen mit digitalen Elementen oder digitaler Produkte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen.

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