
Mit Pressemitteilung Nr. 188/2026 vom 6. Oktober 2026 hat der Bundesgerichtshof den Verhandlungstermin im Verfahren I ZR 181/26 bekannt gegeben. Beklagte ist die Betreiberin der Website tiktok.com, die nach Art. 33 DSA als „sehr große Online-Plattform“ eingestuft ist. Klägerin ist die Verbraucherzentrale Bayern. Vorinstanz ist das OLG Bamberg, das mit Endurteil vom 18. März 2026 (Az. 3 UKl 5/25 e) der Unterlassungsklage stattgegeben und die Revision zugelassen hat.
Das Verfahren ist eines der ersten, in denen ein deutsches Gericht DSA-Pflichten einer großen Plattform auf Klage eines Verbands hin inhaltlich geprüft hat. Die Kernaussagen des OLG Bamberg:
- Die behördliche Aufsicht nach dem DSA durch die EU-Kommission und die nationalen Koordinatoren steht einer Verbandsklage nach dem UKlaG nicht entgegen.
- Art. 16, Art. 27 Abs. 3 und Art. 38 DSA sind verbraucherschützende Vorschriften.
- Eine Option zum Abschalten der Personalisierung, die nur per Rechtsklick auf ein Video erreichbar ist, ist nicht „leicht zugänglich“.
- Ein Meldeverfahren, bei dem es vom Zufall abhängt, ob der Nutzer das förmliche DSA-Verfahren auslöst, ist nicht „benutzerfreundlich“.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das letzte Wort hat der Bundesgerichtshof.
Worum geht es im Verfahren gegen TikTok?
Es geht um zwei Gestaltungsentscheidungen in der Web-Version von TikTok: den Weg zum nicht personalisierten Feed und den Weg zur Meldung rechtswidriger Inhalte.
TikTok stellt Nutzern standardmäßig einen personalisierten Feed bereit, der von einem Empfehlungssystem auf Grundlage des Nutzerverhaltens zusammengestellt wird. Alternativ gibt es einen Feed ohne Personalisierung. Nach den Feststellungen, die der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung wiedergibt, ließ sich die Personalisierung nur über das Kontextmenü abschalten: per Rechtsklick auf ein Video und anschließend über den Punkt „Feeds verwalten“. Im Drei-Punkte-Menü und in den Kontoeinstellungen fand sich diese Möglichkeit nicht.
Beim Melden von Inhalten führte der Weg über das Drei-Punkte-Menü und den Punkt „Melden“ zu mehreren Kategorien. Nur die Option „Widerrechtlichen Inhalt melden“ öffnete eine Eingabemaske, in der Nutzer auch ihre Kontaktdaten angeben konnten. Die übrigen Kategorien boten das nicht.
Die Verbraucherzentrale mahnte TikTok ab. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, erhob sie Klage beim OLG Bamberg, das in Bayern für Unterlassungsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz in erster Instanz zuständig ist.
Was verlangt der Digital Services Act von Empfehlungssystemen?
Der DSA verlangt, dass Nutzer die Sortierung ihrer Inhalte selbst wählen können, und zwar ohne langes Suchen. Nach Art. 27 Abs. 1 DSA müssen Online-Plattformen in ihren Geschäftsbedingungen die wichtigsten Parameter ihrer Empfehlungssysteme offenlegen. Stehen mehrere Optionen zur Verfügung, muss es nach Art. 27 Abs. 3 DSA eine Funktion geben, mit der der Nutzer seine bevorzugte Option jederzeit auswählen und ändern kann. Diese Funktion muss von dem Bereich der Plattform aus, in dem die Informationen priorisiert werden, „unmittelbar und leicht zugänglich“ sein.
Für sehr große Plattformen kommt Art. 38 DSA hinzu: Sie müssen für jedes Empfehlungssystem mindestens eine Option anbieten, die nicht auf Profiling im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO beruht.
Das OLG Bamberg hat beide Merkmale getrennt geprüft. Unmittelbar zugänglich war die Funktion nach Auffassung des Senats durchaus, denn sie ließ sich direkt am Video aufrufen (Rn. 97). Daran scheiterte es nicht. Wohl aber an der leichten Zugänglichkeit: „Allerdings ist die De-Personalisierungsfunktion nicht leicht zugänglich“ (Rn. 99). Leicht zugänglich ist eine Funktion danach, wenn der durchschnittliche Verbraucher auf möglichst einfache Weise von ihr Kenntnis erlangen kann (Rn. 100). Ein Rechtsklick auf das Video ist für viele Nutzer gerade nicht der naheliegende Weg. Und dort, wo Nutzer typischerweise suchen, im Drei-Punkte-Menü, fand sich nichts: „Im dann erscheinenden Menü findet sich aber keine Möglichkeit, die Feedsverwaltung zu depersonalisieren“ (Rn. 101).
Für Plattformen heißt das: Es genügt nicht, dass eine Einstellung irgendwo existiert. Sie muss dort liegen, wo der Nutzer sie erwartet.
Warum war das Meldeverfahren nicht benutzerfreundlich?
Weil Nutzer nicht erkennen konnten, welcher der angebotenen Meldewege das förmliche Verfahren nach dem DSA auslöst. Nach Art. 16 Abs. 1 DSA müssen Hostingdiensteanbieter Melde- und Abhilfeverfahren einrichten, die „leicht zugänglich und benutzerfreundlich“ sind. Die Meldung soll nach Art. 16 Abs. 2 lit. c DSA unter anderem Namen und E-Mail-Adresse der meldenden Person enthalten können. Das hat praktische Bedeutung: Hinterlegte Kontaktdaten sind die Voraussetzung dafür, dass die Plattform eine Eingangsbestätigung schickt (Art. 16 Abs. 4 DSA) und über ihre Entscheidung informiert (Art. 16 Abs. 5 DSA).
Das OLG Bamberg hielt das Meldeverfahren für leicht zugänglich, aber nicht für benutzerfreundlich. Benutzerfreundlich ist ein Verfahren nach dem Urteil, wenn es ohne Unannehmlichkeiten durchlaufen werden kann (Rn. 110). Die entscheidende Option „Widerrechtlichen Inhalt melden“ war jedoch zwischen anderen Kategorien versteckt, von denen einige ebenfalls rechtswidrige Inhalte betreffen können: „In keiner Weise ist kenntlich gemacht, dass sie sich von den übrigen Untermenüs qualitativ unterscheidet“ (Rn. 111). Die Folge beschreibt der Senat nüchtern: „Faktisch hängt es daher häufig vom Zufall ab, welche Schaltfläche der Nutzer betätigt“ (Rn. 112).
Wer etwa eine beleidigende oder verleumderische Äußerung über die Kategorie „Hass und Belästigung“ meldet, landet danach womöglich nur in der Prüfung gegen die Community-Richtlinien. Die Verfahrensrechte, die der DSA ihm gibt, laufen dann ins Leere.
Dürfen Verbraucherverbände den DSA überhaupt vor Zivilgerichten durchsetzen?
Nach Auffassung des OLG Bamberg ja. Genau diese Frage macht das Verfahren über den Einzelfall hinaus bedeutsam. Im Raum stand der Einwand, die Durchsetzung der Pflichten sehr großer Plattformen sei der EU-Kommission vorbehalten. Tatsächlich weist Art. 56 DSA der Kommission für die besonderen Pflichten sehr großer Plattformen, zu denen Art. 38 DSA gehört, die ausschließliche Aufsichtsbefugnis zu.
Das OLG Bamberg sieht darin keine Sperre für zivilrechtliche Verbandsklagen. Der erste Leitsatz lautet sinngemäß: Die öffentlich-rechtliche Aufsicht nach Art. 51 und Art. 56 Abs. 1 DSA steht der Klagebefugnis eines Verbraucherschutzverbands nicht entgegen. Die Zuständigkeitsverteilung des DSA entziehe die Pflichten „aber nicht der Kompetenz verbraucherschutzrechtlicher Überprüfung im Rahmen von Verfahren nach dem UKlaG“ (Rn. 67). Art. 56 DSA regle nur das Verhältnis zwischen Kommission und mitgliedstaatlichen Behörden (Rn. 73).
Die Brücke ins deutsche Recht schlägt § 2 UKlaG. Danach können qualifizierte Einrichtungen Unterlassung verlangen, wenn gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wird. Der Gesetzgeber hat den DSA in § 2 Abs. 2 Nr. 57 UKlaG ausdrücklich in diesen Katalog aufgenommen. Offen blieb beim OLG, ob das für jede einzelne DSA-Vorschrift gilt oder nur für solche mit verbraucherschützendem Gehalt. Darauf kam es nicht an, weil der Senat alle hier betroffenen Normen als verbraucherschützend einordnete: „Art. 27 Abs. 3 DSA und Art. 38 DSA sind verbraucherschützende Vorschriften“, heißt es im zweiten Leitsatz. Auch Art. 16 DSA dient nach dem Urteil „über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – ebenfalls dem Verbraucherschutz“.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob auch Mitbewerber DSA-Verstöße abmahnen können. Das hängt davon ab, ob die jeweilige Vorschrift als Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG einzuordnen ist. Diese Frage muss der Bundesgerichtshof im TikTok-Verfahren nicht beantworten.
Was entscheidet der Bundesgerichtshof und wie geht es weiter?
Der Bundesgerichtshof prüft, ob die Gestaltung des Empfehlungssystems und des Meldeverfahrens den Transparenzvorgaben des DSA genügt. Die mündliche Verhandlung ist auf den 28. Januar 2027, 9:00 Uhr, angesetzt. TikTok verfolgt mit der Revision die vollständige Abweisung der Klage.
Das OLG Bamberg hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und das unter anderem so begründet: „Rechtsprechung zum verbraucherschützenden Charakter der Art. 16 und 38 DSA liegt noch nicht vor.“ Außerdem arbeiten die Empfehlungssysteme sehr großer Plattformen nach ähnlichen Prinzipien, wie der Senat festhält. Was der Bundesgerichtshof zu TikTok sagt, wird daher auch für andere Netzwerke, Videoportale und Marktplätze Maßstäbe setzen. Da es um die Auslegung einer EU-Verordnung geht, ist auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht ausgeschlossen.
Bis zur Entscheidung gilt: Das Urteil des OLG Bamberg ist nicht rechtskräftig, aber gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Für jede Zuwiderhandlung hat das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € angedroht. Die Abmahnkosten der Verbraucherzentrale in Höhe von 306,69 € muss TikTok ebenfalls erstatten.
Was bedeutet das für Plattformbetreiber und Unternehmen?
Die Entscheidung betrifft nicht nur TikTok. Das Meldeverfahren nach Art. 16 DSA gilt für alle Hostingdiensteanbieter, also auch für Marktplätze, Foren, Bewertungsbereiche und Kommentarfunktionen. Art. 27 DSA gilt für Online-Plattformen mit Empfehlungssystemen, wobei Kleinst- und Kleinunternehmen nach Art. 19 DSA von den Pflichten dieses Abschnitts weitgehend ausgenommen sind. Art. 38 DSA trifft nur sehr große Plattformen und Suchmaschinen.
Betreiber sollten ihre Oberflächen jetzt prüfen:
- Einstellungen dort platzieren, wo Nutzer sie suchen: Die Wahl zwischen personalisiertem und nicht personalisiertem Feed gehört in die Menüs, die Nutzer typischerweise öffnen, nicht in ein verstecktes Kontextmenü.
- Einen klar erkennbaren Meldeweg für rechtswidrige Inhalte schaffen: Der Einstieg in das förmliche Verfahren nach Art. 16 DSA muss sich von Meldungen wegen Verstößen gegen Community-Richtlinien deutlich unterscheiden. Freiwillige Zusatzwege sind möglich, dürfen das gesetzliche Verfahren aber nicht verdrängen.
- Kontaktdaten abfragen können: Das Meldeformular muss die Angabe von Name und E-Mail-Adresse ermöglichen, damit Eingangsbestätigung und Entscheidung zugestellt werden können.
- Abmahnungen ernst nehmen: Qualifizierte Verbände können DSA-Verstöße nach dem UKlaG abmahnen und einklagen. Wer eine Abmahnung erhält, sollte vor Abgabe einer Unterlassungserklärung prüfen lassen, ob die beanstandete Gestaltung tatsächlich gegen den DSA verstößt und wie weit die Erklärung reichen darf.
- Gestaltung dokumentieren: Screenshots der Menüführung mit Datum erleichtern im Streitfall den Nachweis, wie die Oberfläche zu einem bestimmten Zeitpunkt aussah.
Für Unternehmen und Privatpersonen, die von rechtswidrigen Inhalten betroffen sind, ergibt sich eine einfache Konsequenz: Nutzen Sie gezielt den Meldeweg, der auf rechtswidrige Inhalte zugeschnitten ist, und geben Sie Ihre Kontaktdaten an. Nur dann greifen die Verfahrensrechte des DSA, und nur dann lässt sich später belegen, dass die Plattform Kenntnis hatte. Sichern Sie Meldung, Eingangsbestätigung und Antwort. Reagiert die Plattform nicht oder lehnt sie die Entfernung ab, kommen anwaltliche Aufforderung und gerichtliche Schritte in Betracht.
Häufige Fragen zu DSA-Pflichten und Verbandsklagen
Ist das Urteil gegen TikTok schon rechtskräftig?+
Wer kann Verstöße gegen den Digital Services Act abmahnen?+
Gelten diese Pflichten auch für kleinere Plattformen und Online-Shops?+
Was bedeutet „leicht zugänglich“ im Sinne des DSA?+
Wie melde ich einen rechtswidrigen Inhalt auf einer Plattform richtig?+
Abmahnung wegen DSA-Pflichten erhalten oder Ärger mit einer Plattform?
Wir prüfen Menüführung, Meldeverfahren und Abmahnungen von Verbänden und setzen Ihre Rechte gegenüber TikTok, Meta, Google und Amazon durch. Eine erste Einschätzung erhalten Sie in der Regel binnen 24 Stunden.
Weiterführende Informationen
- Darf Amazon ohne Begründung sperren? Was Art. 4 P2B-VO und Art. 17 DSA verlangen
- Google Bewertung melden: 1.000 Zeichen für Ihr Recht
- TikTok sperrt Christian Wolf: Was Creator über Kontosperren wissen sollten
- Identitätsmissbrauch auf TikTok: Erfolgreiche Löschung eines Fake-Profils
- LHR-Praxisfall: LG Frankfurt untersagt Meta die Sperrung eines Instagram-Kontos
- Der BGH entscheidet zur Klagebefugnis von Verbänden
