
Preiserhöhungen in Dauerschuldverhältnissen sind ein Dauerbrenner. Inflation, steigende Energie- und Personalkosten und neue Leistungsbestandteile lassen viele Anbieter darüber nachdenken, bestehende Kunden auf neue Preise umzustellen. Rechtlich gibt es dafür zwei Stellschrauben: die vertragliche Grundlage (meist eine Klausel in den AGB) und die Art und Weise, wie die Erhöhung gegenüber den Kunden umgesetzt wird. Genau an diesen beiden Punkten setzen zwei aktuelle Entscheidungen an.
- BGH, Urteil vom 1. Oktober 2026 – III ZR 205/25: Die Klauseln zur Erhöhung der „Mitgliedsgebühr“ eines Online-Abonnements (nach Angaben der Verbraucherzentralen Amazon Prime) sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
- OLG München, Urteil vom 3. September 2026 – 29 U 4043/23 e: Wer Fitnessstudio-Mitglieder per Aushang wissen lässt, dass sie mit dem Passieren des Drehkreuzes einer Beitragserhöhung zustimmen, handelt aggressiv im Sinne von § 4a UWG. Der Franchisegeber haftet nach § 8 Abs. 2 UWG für seine Franchisenehmer.
Worum ging es beim BGH?
Der BGH hatte über die Preisanpassungsklauseln eines Online-Abonnements zu entscheiden, das unter anderem Warenversand und Streaming umfasst. Nach Nr. 5.2 und 5.3 der AGB konnte der Anbieter die Mitgliedsgebühr anpassen; die Kunden sollten Änderungen ablehnen können, eine fehlende Reaktion innerhalb von 30 Tagen sollte nach den Bedingungen als Zustimmung gelten. Im Juli 2022 kündigte der Anbieter per E-Mail eine Erhöhung zum 15. September 2022 an und verwies darauf, dass Kunden die Änderung durch eine kostenlose Kündigung ablehnen könnten. Nach Angaben der Verbraucherzentralen stieg der Preis für die Jahresmitgliedschaft von 69 € auf 89,90 €, für die Monatsmitgliedschaft von 7,99 € auf 8,99 €.
Ein Verbraucherverband – nach Medienberichten die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen – mahnte die Klauseln und die E-Mail ab und klagte auf Unterlassung. Bereits das LG Düsseldorf (Urteil vom 15. Januar 2025 – 12 O 293/22) und das OLG Düsseldorf (Urteil vom 30. Oktober 2025 – I-20 U 19/25) hatten dem Verband im Kern recht gegeben. Der III. Zivilsenat hat die Revision des Anbieters und die Anschlussrevision des Verbands zurückgewiesen.
Warum ist die Preisanpassungsklausel unwirksam?
Die Klausel ist unwirksam, weil Kunden ihr nicht eindeutig entnehmen können, welche Rechte sie bei einer Preiserhöhung haben. Der BGH sieht zwei vertretbare Lesarten: Nach der einen kann der Kunde der Erhöhung nur durch Kündigung entgehen. Nach der anderen kann er die Änderung durch einfachen Widerspruch ablehnen und den Vertrag zum alten Preis fortsetzen. Für ein solches Ablehnungsrecht spricht die Formulierung in Nr. 5.3 („Sie können die Änderungen ablehnen.“), während der Hinweis auf die Kündigung erst im folgenden Absatz steht.
Diese Unklarheit geht zulasten des Verwenders. In der Pressemitteilung heißt es, die Intransparenz führe „zu einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner“. Die Klauseln sind damit nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam; der Unterlassungsanspruch des Verbands folgt aus § 1 UKlaG.
Die Entscheidung reiht sich in eine klare Linie ein. Schon mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) hatte der BGH Klauseln in Banken-AGB verworfen, nach denen das Schweigen der Kunden als Zustimmung zu Vertragsänderungen gelten sollte. Wer Preise in laufenden Verträgen ändern möchte, muss also sehr genau formulieren – und darf sich nicht darauf verlassen, dass ein vager Mechanismus aus Ankündigung, Schweigen und Kündigungsmöglichkeit trägt.
Ob betroffene Kunden zu viel gezahlte Beiträge zurückerhalten, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Niedersachsen läuft dazu eine gesonderte Sammelklage der Verbraucherzentrale NRW weiter.
Was hatte das Fitnessstudio mit dem Drehkreuz vor?
Im Münchener Verfahren ging es um eine Fitnesskette, die als Franchisegeberin ein System mit mehreren hundert Lizenzbetrieben unterhält; nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) handelt es sich um clever fit. In mehreren Studios hing ein Aushang, der eine Beitragserhöhung zum 1. September 2022 ankündigte. Die Zustimmung sollte dadurch erteilt werden, dass die Mitglieder das Drehkreuz im Eingangsbereich passieren.
Der vzbv verlangte Unterlassung. Das LG Augsburg gab der Klage mit Urteil vom 6. Oktober 2023 (081 O 1161/23) statt. Das OLG München hat die Berufung der Franchisegeberin mit Urteil vom 3. September 2026 zurückgewiesen. Die Revision hat das Gericht nicht zugelassen; nach Angaben des vzbv ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
Warum ist die Zustimmung „per Drehkreuz“ eine aggressive geschäftliche Handlung?
Weil das Studio seine Machtposition ausnutzt, um die Entscheidungsfreiheit der Mitglieder wesentlich einzuschränken. Das OLG München stützt sich auf die „unzulässige Beeinflussung“ nach § 4a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UWG. Der erste Leitsatz lautet sinngemäß: Die Zustimmung zu einer Preiserhöhung für Fitnessstudiomitgliedschaften durch Passieren eines Drehkreuzes nach Aushang ist eine aggressive geschäftliche Handlung.
Bemerkenswert sind drei Punkte der Begründung:
Machtposition auch durch Technik. Das Gericht legt den Begriff der Machtposition weit aus. Sie kann sich auch aus technischen Gegebenheiten ergeben – etwa wenn der Unternehmer gerade im Moment der Leistungsinanspruchnahme Druck aufbauen kann. Das Drehkreuz ist hier der Engpass: Wer trainieren will, muss hindurch.
Entscheidung unter Zeitdruck. Die Mitglieder werden unmittelbar vor dem Training vor die Wahl gestellt, der Erhöhung durch das Durchschreiten zuzustimmen oder auf die bezahlte Leistung zu verzichten. Gelegenheit, sich über die eigenen Rechte zu informieren, haben sie in dieser Situation kaum.
Die juristische Bewertung des Unternehmens zählt nicht. Die Franchisegeberin hatte eingewandt, das bloße Weitertrainieren habe gar keinen Erklärungswert gehabt; die Mitglieder hätten auch ohne Zustimmung weiter trainieren dürfen. Das lässt das OLG nicht gelten. Maßgeblich ist die Sicht des durchschnittlichen Studiomitglieds, nicht eine „objektivierende“ rechtliche Betrachtung. Wer den Eindruck erweckt, das Betreten sei eine Zustimmung, kann sich später nicht darauf berufen, dass dieser Eindruck rechtlich falsch war.
Das Gericht verweist dabei auf eine Entscheidung des LG Bamberg zu einer Beitragserhöhung im Fitnessstudio und eine Entscheidung des LG Düsseldorf zu einem Pop-up im Online-Banking. Die Linie ist also nicht auf Fitnessstudios beschränkt: Überall dort, wo Kunden eine Leistung nur über einen „Durchgang“ erreichen – ein Login, eine App-Startseite, ein Kundenportal –, kann eine erzwungene Zustimmung an dieser Stelle lauterkeitsrechtlich problematisch sein.
Haftet der Franchisegeber für Aushänge seiner Franchisenehmer?
Ja, nach Auffassung des OLG München haftet der Franchisegeber über § 8 Abs. 2 UWG, wenn der Verstoß innerhalb seines „Betriebsorganismus“ begangen wird und der Erfolg ihm zugutekommt. Die Franchisenehmer sind danach Beauftragte im Sinne der Vorschrift. Das Gericht stützt sich auf die BGH-Rechtsprechung zu Franchisenehmern und zu Affiliates.
Ausschlaggebend waren folgende Erwägungen:
- Erweiterter Geschäftsbereich: Mit dem Franchisesystem erweitert die Franchisegeberin ihren Geschäftsbereich und beherrscht damit das Risiko lauterkeitsrechtlicher Verstöße – auch beim Zutritt zu den Studios und bei Aushängen.
- Wirtschaftlicher Vorteil: Über umsatzabhängige Franchisegebühren profitiert sie unmittelbar von höheren Mitgliedsbeiträgen.
- Einflussmöglichkeit: Sie hätte sich ausreichende Einflussmöglichkeiten auf die Franchisenehmer sichern müssen. Den Einwand, das Kartellrecht verbiete eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung, wies das Gericht zurück: Es gehe nicht um den Preis, sondern um den Aushang – und den Außenauftritt der Systembetriebe beeinflusse die Franchisegeberin nach eigenem Vortrag ohnehin.
§ 8 Abs. 2 UWG begründet eine Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit. Ein Betriebsinhaber soll sich nicht hinter abhängigen Dritten verstecken können. Für Franchisesysteme bedeutet das: Der Systemgeber ist für Wettbewerbsverstöße im System regelmäßig ein unmittelbarer Anspruchsgegner – mit entsprechendem Kosten- und Ordnungsmittelrisiko.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Beide Entscheidungen zeigen, dass Preiserhöhungen in laufenden Verträgen sowohl AGB-rechtlich als auch wettbewerbsrechtlich angreifbar sind. Verbraucherverbände gehen hier konsequent vor, und neben der Unterlassung drohen Rückforderungsansprüche der Kunden. Für die Praxis empfehlen wir:
- Klauseln prüfen: Preisanpassungsklauseln müssen klar regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Erhöhung möglich ist und welche Rechte der Kunde hat. Mehrdeutige Kombinationen aus „Ablehnung“, „Widerspruch“, „Schweigen gilt als Zustimmung“ und „Sonderkündigungsrecht“ sind nach der BGH-Entscheidung ein erhebliches Risiko.
- Auf Zustimmungsfiktionen verzichten: Seit der BGH-Entscheidung von 2021 zu Banken-AGB sind Klauseln, nach denen Schweigen als Zustimmung gilt, gegenüber Verbrauchern hoch riskant. Sicherer ist eine aktive, dokumentierte Zustimmung des Kunden.
- Zustimmung nicht an die Leistung koppeln: Wer die Zustimmung so einholt, dass Kunden sie nur „erteilen“ können, indem sie die bereits bezahlte Leistung nutzen – Drehkreuz, Login-Sperre, Pflicht-Pop-up –, riskiert den Vorwurf einer aggressiven geschäftlichen Handlung nach § 4a UWG.
- Kommunikation sauber gestalten: Ankündigungen sollten verständlich erklären, was sich ändert, ab wann, welche Rechte der Kunde hat und was passiert, wenn er nicht zustimmt. Der Kunde braucht ausreichend Zeit, um sich zu entscheiden.
- Franchisesysteme absichern: Systemgeber sollten verbindliche Vorgaben für Kundenkommunikation, Aushänge und Werbung treffen, sich vertragliche Kontroll- und Weisungsrechte sichern und deren Einhaltung tatsächlich überwachen. Denn eine Entlastung nach § 8 Abs. 2 UWG gibt es nicht.
- Auf Abmahnungen schnell reagieren: Wird eine Preiserhöhung abgemahnt, sollten Unternehmen kurzfristig prüfen lassen, ob und in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung sinnvoll ist. Eine zu weit gefasste Erklärung kann laufende Geschäftsmodelle blockieren, eine verweigerte Erklärung führt schnell zu einem gerichtlichen Verfahren.
Für Verbraucher gilt umgekehrt: Wer einer Preiserhöhung weder ausdrücklich zugestimmt noch sie durch eine wirksame Klausel hinnehmen musste, sollte prüfen, ob er zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern kann.
Häufige Fragen zu Preiserhöhungen im Abo
Darf ein Anbieter die Preise eines laufenden Abos einseitig erhöhen?+
Gilt Schweigen des Kunden als Zustimmung zur Preiserhöhung?+
Warum ist eine Zustimmung „per Drehkreuz“ wettbewerbswidrig?+
Haftet ein Franchisegeber für Wettbewerbsverstöße seiner Franchisenehmer?+
Sind die Entscheidungen rechtskräftig?+
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Weiterführende Informationen
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