BGH: Pfand darf gesondert ausgewiesen werden

Preisangabenverordnung

Foto von Markus Spiske auf Unsplash

Das Pfand auf Flaschen macht ein Produkt teurer. Deshalb haben manche Händler das Flaschenpfand getrennt ausgewiesen. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass dies zulässig ist (BGH, Urteil vom 26.10.2023, Az. I ZR 135/20).

Nach dem neuen BGH-Urteil darf der Pfandbetrag auf eine Flasche oder ein Glas getrennt vom Preis des Produktes selbst ausgewiesen werden. Das hat der für Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des BGH in der vergangenen Woche entschieden.

Das BGH-Urteil folgt auf einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Verband Sozialer Wettbewerb e.V. und der familia-Handelsmarkt Kiel GmbH & Co. KG. Der Handelsmarkt hatte eine Werbekampagne für Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern durchgeführt.

Jahrelanger Rechtsstreit zwischen Verbraucherverband und Einzelhändler

Auf einem Faltblatt war der Pfandbetrag für diese Behältnisse mit dem Zusatz „zzgl. … € Pfand“ ausgewiesen worden. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. hielt dies für unzulässig, weil kein Gesamtpreis einschließlich des Pfands angegeben werde und erhob Klage auf Unterlassung.

Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage statt (LG Kiel, Urteil vom 26.06.2019, Az. 15 HKO 38/18), doch das Oberlandesgericht Schleswig änderte auf die Berufung des Familia-Handelsmarktes hin dieses Urteil ab (OLG Schleswig, Urteil vom 30.07.2020, Az. 6 U 49/19). Dem Kläger, so das OLG Schleswig, stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3 Abs. 1, 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb i.V.m. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) zu. Das OLG Schleswig hatte Bedenken, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV weiterhin so auszulegen ist, dass der anzugebende Gesamtpreis von Waren den Pfandbetrag enthalten muss.

BGH wandte sich an den Europäischen Gerichtshof: Unlautere Praxis gegeben?

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. legte gegen die Entscheidung des OLG Schleswig Revision ein, über die nun entschieden wurde. Der BGH hatte zuvor das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. Der EuGH entschied über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 29. Juni 2023 (Az. C-543/21).

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 lit. a, 10 der EG-Richtlinie 98/6 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie) sowie der EG-Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der EWG-Richtlinie 84/450, der EG-Richtlinien 97/7, 98/27 und 2002/65 sowie der EG-Verordnung 2006/2004 (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).

Revision zurückgewiesen

Nach Art. 2 der Richtlinie 98/6 bezeichnet der Ausdruck „‚Verkaufspreis‘ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt“.

Der BGH wies nun die Revision des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V. zurück. Das OLG Schleswig habe zu Recht geurteilt, dass das Pfand gesondert auszuweisen sei. Wer als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen werbe, habe zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. bzw. § 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV n.F. den Gesamtpreis anzugeben. Der Gesamtpreis schließe aber nicht das Pfand ein, das beim Kauf zu entrichten sei. Die Preisangabenverordnung sei richtlinienkonform auszulegen.

Getrennte Angabe des Pfands dient der Transparenz für Verbraucher

Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises in Art. 2 lit. a der Preisangabenrichtlinie enthalte nach der Vorabentscheidung des EuGH nicht den Pfandbetrag. Dieser sei daher neben dem Gesamtpreis, sprich dem Verkaufspreis anzugeben. Die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV a.F. bzw. § 7 Satz 1 PAngV n.F. stelle dies in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ausdrücklich klar. Durch die getrennte Angabe von Verkaufspreis und Pfand könnten Verbraucherinnen und Verbraucher die Preise von Waren besser beurteilen und leichter miteinander vergleichen.

Urteilsbegründung ausstehend

Die Entscheidung selbst hat der BGH bislang nicht veröffentlicht. Wann die Entscheidung genau vorliegt, lasse sich leider „nicht sagen“, heißt es beim BGH.

Die mobile Version verlassen