LHR-Praxisfall: OLG Frankfurt verpflichtet Meta zur Entsperrung eines Instagram-Kanals

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat Meta Platforms Ireland Limited mit Beschluss vom 14.07.2026, Az. 11 W 12/26 (Kart), im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, den Instagram-Kanal einer von LHR vertretenen Influencerin weiter zu deaktivieren.

Besonders bemerkenswert: Die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz nicht in Deutschland, sondern in der Republik Zypern. Das Landgericht Frankfurt hatte den Antrag deshalb noch mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.

Der 1. Kartellsenat des OLG Frankfurt stellt nun klar: Deutsche Gerichte sind nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO sehr wohl zuständig – entscheidend ist nicht der Wohnsitz der Betroffenen, sondern wo sich die Sperre auswirkt.

Der Fall: Sperrung ohne Begründung – und mit wechselnden Begründungen

Die Antragstellerin betreibt einen reichweitenstarken Instagram-Kanal mit fast 1 Mio.Followern, der sich maßgeblich auch an ein deutschsprachiges Publikum richtet. Am 28.04.2026 deaktivierte Meta den Kanal ohne Vorwarnung. Als Begründung wurde lediglich pauschal ein Verstoß gegen die „Gemeinschaftsstandards“ behauptet – welcher Inhalt gegen welche Regel verstoßen haben soll, teilte Meta nicht mit. Der umgehend eingelegte Widerspruch wurde am 30.04.2026 zurückgewiesen, wiederum ohne nähere Erläuterung.

Am 04.06.2026 folgte dann ein bemerkenswertes Schauspiel: Der Kanal wurde reaktiviert – und nach wenigen Sekunden erneut gesperrt. Diesmal lautete die Begründung, die Antragstellerin habe gegen „Nutzungsbedingungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum einschließlich unserer Richtlinien zum Markenrecht“ verstoßen. Auch dieser Vorwurf blieb ohne jede tatsächliche Konkretisierung. Ein Sperrgrund war für die Antragstellerin schlicht nicht ersichtlich; vieles spricht dafür, dass hier unkontrollierte automatisierte Systeme am Werk waren.

Erste Instanz: LG Frankfurt verneint internationale Zuständigkeit

Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurück (Beschluss vom 16.06.2026, Az. 2-06 O 200/26, bestätigt durch Nichtabhilfebeschluss vom 30.06.2026).

Die Begründung: Es fehle an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Diese Auffassung entspricht einem Einwand, der Betroffenen mit Wohnsitz im Ausland derzeit häufig entgegengehalten wird – und der viele davon abhält, ihre Rechte gegenüber Plattformen überhaupt geltend zu machen.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt: Zuständigkeit gleich doppelt begründet

Auf die sofortige Beschwerde hin änderte der 1. Kartellsenat des OLG Frankfurt die Entscheidung ab und erließ die begehrte einstweilige Verfügung. Meta wurde bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro (ersatzweise Ordnungshaft) untersagt, den Kanal der Antragstellerin zu deaktivieren. Meta hatte trotz Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.

Zur internationalen Zuständigkeit führt der Senat gleich zwei Wege an:

Erstens Art. 35 Brüssel-Ia-VO (VO (EU) 1215/2012), den das Landgericht gar nicht erörtert hatte: Einstweilige Maßnahmen können bei den Gerichten eines Mitgliedstaates auch dann beantragt werden, wenn für die Hauptsache die Gerichte eines anderen Mitgliedstaates zuständig wären. Auf die Frage, ob in der Hauptsache deutsche, zypriotische oder irische Gerichte zuständig sind, kommt es für den Eilrechtsschutz danach zunächst gar nicht an.

Zweitens – und darauf stellt der Senat maßgeblich ab – Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO: Die in Betracht kommenden Verstöße gegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB sowie § 20 Abs. 1 S. 1 GWB sind unerlaubte Handlungen im Sinne dieser Vorschrift. Dass die Parteien zugleich vertraglich verbunden sind, ändert daran nichts – der Senat verweist auf die Wikingerhof/Booking.com-Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.02.2021, Az. KZR 66/17).

Eine Vertragsklausel, die Meta die begründungslose Sperrung gestatten würde, wäre wegen des Kartellverstoßes ohnehin nach § 134 BGB nichtig.

Der entscheidende Punkt ist die Bestimmung des Erfolgsortes: Die primäre Schädigung der Antragstellerin liegt darin, dass sie an der Verbreitung ihrer Inhalte gehindert wird – und zwar nach Sprache der Beiträge, Adressatenkreis und Followerschaft gerade auch in Deutschland.

Der Verfügungsantrag richtete sich ausschließlich gegen die Beeinträchtigung in Deutschland. Damit ist Deutschland Ort des schädigenden Ereignisses. Auf den Wohnsitz der Antragstellerin kommt es nicht an.

In der Sache: Willkürliche Sperre als kartellrechtswidrige Ungleichbehandlung

Materiell stützt der Senat den Verfügungsanspruch auf §§ 33 Abs. 1, 20 Abs. 1 S. 1 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB. Bemerkenswert für die Praxis: Ob Meta marktbeherrschend ist, konnte offenbleiben. Es genügt die relative Marktmacht gegenüber der abhängigen Antragstellerin. Diese Abhängigkeit begründet der Senat überzeugend damit, dass die Antragstellerin durch die Sperre die Verbindung zu ihren Followern verliert, diese nicht einmal über einen Umzug auf eine andere Plattform benachrichtigen kann und die Plattform daher nicht austauschbar ist – auch nicht durch ihre Präsenz auf anderen Kanälen.

Eine Sperre ohne konkrete Begründung, für die kein Grund ersichtlich ist und deren abstrakte Begründung auch noch wechselt, ist danach als grundlose und willkürliche Sperre zu werten. Mit ihr behandelt Meta die Antragstellerin ohne sachlichen Grund anders als andere Unternehmen, bei denen derartige Sperren nicht verhängt werden.

Auch die Dringlichkeit bejahte der Senat: Durch die andauernde Sperre droht der dauerhafte Verlust der Follower – ein Schaden, der auch durch ein späteres Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr zu reparieren wäre. Der Zeitraum von knapp sechs Wochen zwischen erster Sperrung und Antragstellung war jedenfalls wegen der zwischenzeitlichen Reaktivierung und sofortigen Neusperrung mit abweichender Begründung unschädlich.

Prozessuale Randnotiz: Widerspruch beim Landgericht

Lesenswert ist der Beschluss schließlich auch wegen seiner ausführlichen Rechtsbehelfsbelehrung: Der Widerspruch gegen eine vom Beschwerdegericht erlassene einstweilige Verfügung ist – in Fortführung einer bis auf das Reichsgericht (RGZ 29, 396) zurückgehenden Linie – beim Gericht erster Instanz einzulegen und von diesem zu bescheiden. Die abweichenden Entscheidungen des KG (Beschluss vom 08.07.2004, Az. 12 W 21/04) und des OLG Dresden (Beschluss vom 02.01.2024, Az. 4 W 94/22) bezeichnet der Senat ausdrücklich als „rechtsirrig“.

Einordnung: Der Mythos vom „Auslandswohnsitz als Prozesshindernis“

Die Entscheidung reiht sich in eine inzwischen gefestigte Rechtsprechungslinie ein, die Plattformentscheidungen einer effektiven gerichtlichen Kontrolle unterwirft – vom LG Berlin (Urteil vom 28.07.2025, Az. 61 O 99/25 Kart eV, dazu unser Beitrag Kontosperrung: LG Berlin stärkt Rechte von Influencern gegenüber Instagram) über das OLG Düsseldorf (Urteil vom 02.04.2025, Az. VI-U (Kart) 5/24) bis zum jüngst von LHR erstrittenen Beschluss des LG Düsseldorf gegen Google wegen einer YouTube-Videosperre (LG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2026, Az. 36 O 80/26 [Kart]).

Neu und praktisch bedeutsam ist der Frankfurter Beschluss vor allem in einem Punkt: In der Beratungspraxis – und teils auch in reichweitenstarken Rechtsratgebern – wird Influencern mit Wohnsitz im Ausland immer wieder gesagt, gegen Kontosperren könnten sie vor deutschen Gerichten nichts ausrichten. Das ist falsch.

Für die internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kommt es nicht darauf an, wo die Betroffene wohnt, sondern darauf, wo sich die Sperre auswirkt. Wer mit deutschsprachigen Inhalten ein deutsches Publikum erreicht, wird durch die Sperre gerade in Deutschland geschädigt – und kann hier klagen. Das gilt für den Wohnsitz in Zypern ebenso wie für andere Konstellationen mit Auslandsbezug, etwa Coaches und Influencer in Dubai.

Praxishinweise

Für gewerbliche Account-Betreiber – Influencer, Coaches, Shops, Unternehmen – lassen sich aus der Entscheidung drei Lehren ziehen. Erstens: Pauschale Sperrbegründungen sind angreifbar. Wer nicht erfährt, welcher Inhalt gegen welche Regel verstoßen haben soll, kann sich nicht verteidigen – genau das werten die Gerichte zunehmend als unbillige Behinderung bzw. sachgrundlose Ungleichbehandlung. Zweitens: Schnelle Dokumentation zahlt sich aus. Screenshots der Sperrmitteilungen, Widerspruchshistorie und Nachweise zur Reichweite in Deutschland tragen die Glaubhaftmachung im Eilverfahren. Drittens: Ein Wohnsitz im Ausland ist kein Hindernis. Entscheidend ist die Auswirkung in Deutschland.

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Wenn Ihr Instagram-Konto, Ihr Unternehmenskanal oder ein anderer Plattformzugang gesperrt wurde, sollte der Fall kurzfristig geprüft werden – gerade bei laufenden Kooperationen, drohenden weiteren Sanktionen oder erheblichen Umsatzausfällen kann schnelles Handeln entscheidend sein. LHR prüft Plattform-Sperren außergerichtlich und setzt die Wiederherstellung, wenn erforderlich, im gerichtlichen Eilverfahren durch – wie im hier besprochenen Verfahren vor dem OLG Frankfurt. Einen Überblick über das Vorgehen, eine Checkliste der benötigten Unterlagen und Antworten auf häufige Fragen finden Sie auf unserer Themenseite Instagram-Konto gesperrt? So wehren Sie sich.

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Weitere Informationen zum Vorgehen gegen Kontosperren finden Sie außerdem auf unseren Themenseiten TikTok-Konto gesperrt und Plattform-Konto entsperren.

(Offenlegung: LHR hat die Antragstellerin vertreten. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.07.2026, Az. 11 W 12/26 (Kart); Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Az. 2-06 O 200/26.)

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