LG Hildesheim kippt einstweilige Verfügung gegen Amazon, betont “erhebliche Marktmacht” des Konzerns

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Das Landgericht Hildesheim hat die einstweilige Verfügung, mit der Amazon aufgegeben worden war, eine rechtswidrige Sperrung eines Amazon-Verkäuferkontos umgehend rückgängig zu machen (LG Hildesheim, Beschluss v. 26.6.2019, Az. 3 O 179/19, hier als PDF abrufbar), am 6.9.2019 wieder aufgehoben:

Hildesheim sei nicht zuständig, vielmehr müsse der Rechtsstreit am Europa-Sitz des Konzerns in Luxemburg ausgetragen werden.

Das Urteil wurde als so genanntes “Stuhlurteil” am Ende der mündlichen Verhandlung verkündet, hat bisher noch keine schriftlichen Gründe und ist noch nicht rechtskräftig.

Zuvor hatte die Hildesheimer Zivilkammer in einer einstweiligen Verfügung vom 26.6.2019 noch beschlossen, dass Amazon die Sperre unverzüglich aufheben, gelöschte Angebote wiederherstellen sowie vorhandenes, einbehaltenes Guthaben auf dem Konto umgehend freigeben muss.

Kurioser Verfahrensverlauf

Details zu den teilweise regelrecht kuriosen Entwicklungen in dem Fall können hier nachgelesen werden:

Bereits in der Terminsladung hatte die nach dem Widerspruch Amazons nunmehr zuständige Kammer für Handelssachen durchblicken lassen, dass sie sich aufgrund den von Amazon in Gestalt der internationalen Konzernstruktur und den umfangreichen AGB zu Lasten der Amazon-Verkäufer aufgestellten Formererfordernisse nicht in der Lage sehen würde, den Fall in der Sache zu prüfen.

Laut den bisher geltenden Vertragsbedingungen konnte Amazon nämlich – vereinfacht gesagt – nach Belieben sperren bzw. “deaktivieren”, kündigen und sollte dann auch nur in Luxemburg nach Luxemburgischen Recht gerichtlich in Anspruch genommen werden können.

Kartellamt leitete Missbrauchsverfahren ein

Ein Zustand, den das Bundeskartellamt verständlicherweise kritisch sah.

Daher leitete es Ende November 2018 wegen des Verdachts auf missbräuchliche Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen auf dem deutschen Marktplatz amazon.de ein Missbrauchsverfahren ein. Im Juli 2019 verpflichtete sich Amazon dazu, unter anderem genau die Regelungen, die auch für den vorliegenden Fall relevant sind, abzuändern, um eine nicht unerhebliche Geldstrafe zu vermeiden und tat dies mit einer Aktualisierung dieser Vertragsbedingungen am 16.8.2019 auch.

Amazon: Konto nicht nur „deaktiviert“ sondern gekündigt

Anstatt die Rechtsverteidigung aufzugeben, behauptete Amazon nun, dass der betroffene Händler nicht bloß gesperrt bzw. sein Konto deaktiviert worden sei, sondern dass diesem sogar „unstreitig“ gekündigt worden sei. Die triumphierende Schlussfolgerung: Händlern, mit denen Amazon nicht mehr in einem Vertragsverhältnis stehe, könne auch eine spätere AGB-Änderung nicht mehr zugute kommen.

Merkwürdig jedoch: Die E-Mails von Amazon an den Händler hatten nur den Hinweis auf eine “Deaktivierung” enthalten. Von einer Kündigung war dort nie die Rede gewesen. Im Backend des Händler-Kontos wird der Status demgegenüber nach wie vor als „gültig“ angegeben.

Trotz dieser Unstimmigkeiten schloss sich die Hildesheimer Kammer dieser Sichtweise im Rahmen der summarischen einstweiligen Verfügungsverfahrens an. Durch die Vertragsbeendigung komme der Händler nicht mehr in den Genuss der geänderten AGB, sondern müsse noch die durch das Kartellamt beanstandeten Klauseln gegen sich gelten lassen und daher in Luxemburg klagen. Das Landgericht betonte jedoch seine Verwunderung darüber, dass ein Konzern wie Amazon nicht in der Lage sei, “das Wort Kündigung in seinen Kündigungen zu benutzen”.

Amazon zahlt einen hohen Preis

Amazon hat das einstweilige Verfügungsverfahren damit in dieser Instanz gewonnen. Um welchen Preis, das wird sich allerdings noch zeigen.

Wir haben im Verlauf des Verfahrens zahlreiche Anrufe von Kollegen erhalten, die sich erkundigen wollten, inwieweit in dem vorliegenden Verfahren das Kartellrecht eine Rolle spiele. Erstaunt mussten diese zur Kenntnis nehmen, dass wir dieses im Großen und Ganzen außen vor gelassen hatten.

Dies allerdings nicht, weil wir dessen Anwendbarkeit nicht in Betracht gezogen hätten, sondern weil wir uns schlicht nicht vorstellen konnten, dass es Amazon vor dem Hintergrund seines presseoptimierten und beifallheischend geführten „Kampfs“ gegen „gekaufte“ Produktrezensionen in einem Einzelfall so weit treiben und alles auf eine Karte setzen würde.

Kartellrecht²

Amazon hat nämlich ein doppeltes kartellrechtliches Problem: Neben der Berufung auf die kartellrechtswidrigen Kündigungs- und Gerichtswahlklauseln im konkreten Fall, die Amazon zur Vermeidung einer Geldstrafe eigentlich umgehend unterlassen sollte, könnte die Kartellämter interessieren, dass Amazon einerseits Anbieter von „gekauften“ Bewertungen zwar mit großem Popanz anprangert und anderseits– was viele nicht wissen –  im Rahmen des Amazon-Vine-Clubs jedoch selbst „gekaufte“ Rezensionen anbietet.

Das von Amazon erteilte Verbot von „gekauften“ Rezensionen für alle anderen gilt auch nicht nur – wie es in der Öffentlichkeit gerne dargestellt wird – in Bezug auf Bewertungen, die nicht als solche kenntlich gemacht werden (diese Art von Rezensionen sind als „Schleichwerbung“ selbstverständlich wettbewerbswidrig), sondern generell: Allen Amazon-Verkäufern ist es schlicht verboten, Kundenrezensionen einzublenden, die auf einer Gegenleistung beruhen, selbst wenn sie gekennzeichnet sind. Ein kartellrechtlich zumindest zweifelhaftes Verhalten.

Es ist daher nun nicht nur zu prüfen, inwieweit eine Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts Hildesheim sinnvoll ist (diese ist innerhalb eines Monats möglich), sondern auch, inwieweit nun zusätzlich kartellrechtliche Schritte einzuleiten sind. Neben alledem wird der Händler vor dem Hintergrund des immensen Schadens, der ihm bereits entstanden ist, den Fingerzeig des LG Hildesheim ernst nehmen und ein Vorgehen in Luxemburg in Erwägung ziehen.

Amazon hat „erhebliche Marktmacht“

Kernstück eines erfolgreichen Kartellverfahrens ist übrigens die „missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung“. Als Omen könnte in diesem Zusammenhang das Statement des Vorsitzenden Richters in der mündlichen Verhandlung zu werten sein. Dieser betonte nämlich explizit die „erhebliche Marktmacht“ von Amazon.

(Offenlegung: Unsere Kanzlei vertritt die Antragstellerin.)

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