BVK & Check24: Die ewige Fehde um Informationspflichten

Informationspflichten Check24

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Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) und Check24 liegen seit längerem im Clinch. Der Vorwurf des BVK: Check24 täusche die Verbraucher. Nachdem bereits ein Urteil des OLG München ergangen ist, denkt der BVK über weitere rechtliche Schritte nach.

Check24: Neutrale Vergleichsplattform oder Versicherungsmakler?

Der Streit zwischen dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) und Check24 begann im Jahr 2015. Der BVK wirft Check24 einen Wettbewerbsverstoß vor. Der Kern der Auseinandersetzung: Check24 kommt nach Ansicht des BVK seinen Informationspflichten gem. § 11 VersVermV (Versicherungsvermittlungsverordnung) nicht nach. Entsprechend dieser Vorschrift haben Versicherungsmakler den Kunden über die Maklertätigkeit in Kenntnis zu setzen.

Laut dem Bundesverband täusche Check24 die Verbraucher. So gehe man als Verbraucher davon aus, dass es sich bei Check24 um eine neutrale Vergleichsplattform handele. Dass Check24 allerdings Provisionen für vermittelte Verträge erhält, erfahre der Verbraucher erst, wenn er hiernach explizit suche. So sind die so genannten Erstinformationen erst ersichtlich, wenn der Kunde auf den Button „Erstinformation“ klickt.

Darüber hinaus griff der BVK das Geschäftsmodell von Check24 an. Der BVK forderte strengere Vorgaben für die Beratung potentieller Kunden im Internet. Check24 verstoße gegen § 60 VVG (Versicherungsvertragsgesetz), der die Beratungsgrundlage für Versicherungsvermittler regelt.

Das Urteil des OLG München

Der Fall landete letzten Endes vor dem Oberlandesgericht München, welches im April 2017 urteilte. Grundlegende Bedenken gegen das Geschäftsmodell von Check24 äußerten die Münchener Richter nicht.

Hinsichtlich der Informationspflichten stellte sich das Gericht aber auf die Seite des Verbandes:

„Die Angaben der Beklagten auf der durch Anklicken des Buttons Erstinformation erreichbaren Internetseite entsprechen nicht der Anforderung des § 11 Abs. 1 VersVermV, dass die Angaben in Textform mitzuteilen sind.“

Aus dem Erfordernis der „Mitteilung“ der Angaben an dem Versicherungsnehmer „in Textform“ ergebe sich, dass die erforderlichen Informationen in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise sowohl vom Versicherungsvermittler abgegeben werden als auch dem Versicherungsnehmer zugehen müssen. Die bloße Abrufbarkeit der Angaben auf der Webseite von Check24 reiche daher nicht aus (OLG München, Urteil v. 06.04.2017, Az. 29 U 3139/16).

Für den Fall einer Zuwiderhandlung droht dem Portal ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €.

Informationspflicht „beim ersten Geschäftskontakt“

Bereits nach dem Urteil ging der Streit in die nächste Runde, denn laut dem BVK hat Check24 das Urteil nicht ordentlich umgesetzt. So teilte der Verbandspräsident Michael Heinz der FAZ mit, dass Verbraucher in den Verkaufsprozess schlittern, ohne darüber informiert worden zu sein, dass Check24 Provisionen erhält.

Mittlerweile hat der BVK ein Ordnungsmittelverfahren gegen Check24 angestrengt. Konkret geht es um den Zeitpunkt der Übermittlung der Erstinformation. Der Versicherungsmakler hat dem Versicherungsnehmer gem. § 11 Abs. 1 VersVermV die Erstinformationen „beim ersten Geschäftskontakt“ in Textform mitzuteilen.

Der Hinweis auf die Maklertätigkeit in Textform erfolgt bei Check24 nun, wenn der Verbraucher seine E-Mail-Adresse beim Versicherungsvergleich angibt. Nach Auffassung des Portals entspricht diese Vorgehensweise den gesetzlichen Vorgaben, denn erst zu diesem Zeitpunkt werde der Interessent zu einem Kunden. Das Ergebnis des Ordnungsmittelverfahrens bleibt abzuwarten.

Die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie: Neues Öl im Feuer?

Doch damit nicht genug: Am 23.02.2018 muss die Versicherungsvertriebsrichtlinie der Europäischen Union in das nationale Gesetz umgesetzt werden. Die Richtlinie schreibt den Versicherungsmaklern verbindliche Beratungs- und Transparenzpflichten vor.

Der BVK will nach dem Stichtag Check24 genauestens im Auge behalten. Eine richtige Beratung sei nach dem Verbandspräsident nur mit einem richtigen Dialog möglich. Check24 hingegen kündigte bereits an, seine Versicherungsexperten entsprechend zu schulen.

Verbraucherschutz & Gleichbehandlung

Das Interessante an der Streitigkeit: Ob es beiden Parteien tatsächlich um den Verbraucherschutz geht, mag man anzweifeln, schließlich stellt Check24 für die klassischen Versicherungsmakler eine erhebliche Konkurrenz dar. Dem Wettbewerbsrecht ist es allerdings egal, ob der Konkurrent nur den Schutz der Verbraucher und das Interesse der Allgemeinheit im Sinn hat oder es ihm (auch) ganz recht ist, dass der Mitbewerber zahlen muss. Nur wenn die sachfremden Motive überwiegen, spricht man von Rechtsmissbrauch.

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