Ein kühles Bier tut gut – auch wenn die Werbung dafür schwierig ist

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26 Grad in Köln – die Sonne scheint – die Kehle ist trocken. Ein kühles Bier wäre zu schön um wahr zu sein. Die Wahrheit sieht auch anders aus: Der Schreibtisch ist voll und der Traum vom Bier wird von zwei Verfahren mit „Bierbezug“ überschattet:

LG Berlin

Ein Verfahren fand vor dem Landgericht Berlin statt. Es ging es um Werbung für Bier mit positiven gesundheitsbezogenen Wirkungen.  Das LG Berlin hat in einem Verfahren dem Deutschen Brauer-Bund e.V. untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit positiven Wirkungen von alkoholischen Getränken zu werben (hier geht es zum Urteil)

Folgende Formulierungen für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent wurden verboten:

Das Urteil stützt sich auf § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Art. 4 Abs. 3 lautet:

Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen.

Wer sich jetzt in Sicherheit wähnt, weil er Produkte ohne Alkohol mit gesundheitsbezogenen Angaben bewirbt, dem raten wir, seine Werbung nochmal zu überdenken: Es gibt auch noch § 12 LFBG – nach dem für alle Lebensmittel werbende Aussagen verboten sind, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen:

§ 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall
1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,
zu verwenden.

LG Köln

In dem anderen Verfahren vor dem Landgericht Köln ging es um die Kennzeichnung von Bierflaschen mit deutscher Zutatenliste sowie der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums in einer bestimmten Form. Nachdem im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens der Widerspruch zurückgenommen wurde, wird es kein Urteil geben.

Inhaltlich ging es um die Frage, ob es in der Gastronomie erlaubt ist, den Gästen Bier in Flaschen zu servieren, wenn auf den Flaschen keine deutsche Zutatenliste und kein unverschlüsseltes Mindesthaltbarkeitsdatum mit den Worten „mindestens haltbar bis…“ unter Angabe von Monat und Jahr in dieser Reihenfolge angegeben ist.

Das Ergebnis vorweg: Das LG Köln (81. KfH) sieht in einer solchen Abgabe einen Verstoß gegen die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und hat das Verhalten untersagt.

Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung stellt zunächst den Grundsatz auf, dass die Angaben zu Zutaten und Mindesthaltbarkeit in bestimmter Form auf den Verpackungen der Lebensmittel angebracht sein müssen. Es gibt jedoch Ausnahmen von dem Grundsatz: Die Angaben auf den Waren sind dann nicht erforderlich, wenn

1. die Lebensmittel zur Abgabe an Gastronomie, Kantinen o.ä. bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufteilt oder abgegeben zu werden

2. die Angaben in den Geschäftspapieren enthalten sind

3. die Angaben auf der äußeren Verpackung (vorliegend ein Sixpack und nicht die einzelne Flasche) angebracht sind.

Problematisch ist die Abgabe des Bieres in der Flasche – statt in einem Glas. Das LG Köln vertritt die Ansicht, dass die Ausnahmeregelung der LMKV dann nicht greift, wenn der Endverbraucher in irgendeiner Form mit der Verpackung in Berührung kommt. Sofern der Endverbraucher also nur das Bier im Glas serviert bekommt ist alles in Ordnung. Sobald die Flasche jedoch dazu gestellt wird greift die Ausnahmeregelung nicht mehr und jede einzelne Flasche muss gekennzeichnet werden.

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