
Die Europäische Kommission will klären, ob Booking.com die Risiken durch Betrug auf seiner Plattform ausreichend bewertet und eingedämmt hat. Außerdem geht es um die Frage, ob Nutzer erkennen können, dass bestimmte Unterkünfte nur deshalb prominent erscheinen, weil der Anbieter dafür bezahlt. Booking.com ist seit dem 25. April 2023 als sehr große Online-Plattform (Very Large Online Platform, VLOP) benannt und unterliegt damit den strengsten Pflichten des Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065).
Die wichtigsten Punkte:
- Die Kommission prüft drei Bereiche: betrügerische und nicht konforme Unterkunftsangebote, Phishing über Buchungs- und Gästedaten sowie bezahlte Ranking-Vorteile ohne klare Werbekennzeichnung.
- Im Raum stehen Verstöße gegen Art. 34 und 35 DSA (Risikobewertung und Risikominderung) sowie gegen Art. 26 Abs. 1 DSA (Transparenz bei Werbung).
- Die Eröffnung des Verfahrens ist keine Feststellung eines Verstoßes. Möglich sind einstweilige Maßnahmen, ein Nichtkonformitätsbeschluss oder verbindliche Zusagen von Booking.com.
- Der Maßstab für bezahlte Sichtbarkeit betrifft auch Marktplätze, Vergleichsportale und App-Stores.
Was wirft die EU-Kommission Booking.com vor?
Die Kommission vermutet, dass Booking.com systemische Risiken durch Betrug nicht sorgfältig genug ermittelt und nicht wirksam gemindert hat. So steht es in der Mitteilung der Kommission vom 21. Oktober 2026. Konkret nennt sie drei Untersuchungsfelder.
Der erste Bereich betrifft betrügerische und nicht konforme Angebote. Gemeint sind etwa Unterkünfte, die es gar nicht gibt, und Fälle von Identitätsbetrug, bei denen sich Dritte als Gastgeber ausgeben. Die Kommission will wissen, ob Booking.com diese Risiken erkannt hat und ob die Gegenmaßnahmen, etwa das Entfernen solcher Angebote, tatsächlich wirken.
Der zweite Bereich ist Phishing. Booking.com gibt Reservierungs- und Gästedaten an die Unterkunftsanbieter weiter und betreibt ein eigenes Nachrichtensystem zwischen Gast und Gastgeber. Die Kommission prüft, ob die Plattform genug dagegen tut, dass diese Daten und dieser Kanal für Phishing-Nachrichten und betrügerische Zahlungsaufforderungen missbraucht werden.
Der dritte Bereich betrifft bezahlte Sichtbarkeit. Unterkunftsanbieter können ihre Platzierung in den Suchergebnissen verbessern, wenn sie eine höhere Provision zahlen. Die Kommission prüft, ob für Nutzer erkennbar ist, dass es sich dabei um Werbung handelt, wer dahintersteht, wer bezahlt hat, warum gerade ihnen die Anzeige gezeigt wird und wie sie die Einstellungen ändern können.
Dem Verfahren ging eine Vorprüfung voraus. Die Kommission hat die Risikoberichte von Booking.com aus dem Jahr 2026 und den drei Vorjahren ausgewertet, ebenso die Transparenzberichte und die Antworten auf förmliche Auskunftsersuchen vom 23. September 2025 und vom 26. Mai 2026. Die zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Henna Virkkunen erklärte: „Europeans should be able to book their holidays without fear of being scammed.“
Welche DSA-Pflichten stehen im Mittelpunkt?
Im Kern geht es um die Pflichten zur Risikobewertung und Risikominderung, die nur sehr große Plattformen und Suchmaschinen treffen. Nach Art. 34 DSA müssen sie mindestens einmal jährlich die systemischen Risiken ihres Dienstes ermitteln, analysieren und bewerten. Dazu gehört ausdrücklich die Verbreitung rechtswidriger Inhalte, und dazu zählen auch betrügerische Angebote. Art. 35 DSA verlangt, dass sie diese Risiken mit angemessenen, verhältnismäßigen und wirksamen Maßnahmen mindern, etwa durch Anpassungen der Gestaltung des Dienstes, der Moderation oder der Empfehlungssysteme.
Der Prüfmaßstab ist damit nicht, ob einzelne Fake-Angebote durchrutschen. Das lässt sich auf keiner Plattform ganz verhindern. Entscheidend ist, ob der Anbieter das Risiko systematisch erfasst und seine Abläufe darauf ausgerichtet hat. Bei einer Buchungsplattform gehören dazu die Prüfung neuer Gastgeber, die Reaktion auf Meldungen und die Absicherung der Kommunikationswege, über die Zahlungsdaten abgefragt werden könnten.
Die Pflicht aus Art. 26 Abs. 1 DSA gilt dagegen für alle Online-Plattformen, nicht nur für die sehr großen. Ausgenommen sind nach Art. 19 DSA lediglich Kleinst- und Kleinunternehmen. Jede Werbung muss für den Nutzer klar, präzise, eindeutig und in Echtzeit als Werbung erkennbar sein. Außerdem muss er sehen können, in wessen Namen sie angezeigt wird, wer dafür bezahlt hat und nach welchen wesentlichen Parametern er als Empfänger ausgewählt wurde, einschließlich der Möglichkeit, diese Parameter zu ändern.
Warum ist gekauftes Ranking ohne Kennzeichnung ein Problem?
Wer gegen Geld weiter oben steht, macht Werbung, auch wenn das Angebot wie ein gewöhnliches Suchergebnis aussieht. Nutzer gehen bei einer Trefferliste typischerweise davon aus, dass die Reihenfolge etwas über Preis, Bewertung oder Passgenauigkeit aussagt. Ein bezahlter Platzierungsvorteil, der nicht offengelegt wird, verzerrt diese Erwartung.
Das ist nicht nur ein Thema des DSA. Das deutsche Lauterkeitsrecht verbietet es in Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ausdrücklich, Suchergebnisse anzuzeigen, ohne bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen für ein höheres Ranking eindeutig offenzulegen. § 5b Abs. 2 UWG verlangt außerdem Angaben zu den Hauptparametern des Rankings. Im Verhältnis zu den gewerblichen Anbietern auf der Plattform schreibt Art. 5 der P2B-Verordnung (EU) 2019/1150 vor, dass die Plattform in ihren Bedingungen beschreibt, ob und wie sich das Ranking gegen Entgelt beeinflussen lässt.
Für Booking.com ist das Thema nicht neu. Schon in der Vergangenheit beschäftigten Gerichte und Behörden die Frage, wie frei Hotels ihre Preise gestalten dürfen und wie die Plattform ihre Angebote präsentiert. Neu ist, dass die Kommission jetzt mit den Durchsetzungsbefugnissen des DSA unmittelbar gegen die Plattform vorgeht.
Wie geht das Verfahren weiter?
Die Kommission ermittelt jetzt vorrangig und sammelt weitere Beweise, etwa durch zusätzliche Auskunftsersuchen, Befragungen oder Inspektionen. Eine Frist für den Abschluss nennt sie nicht. Am Ende stehen mehrere Möglichkeiten offen:
- Einstweilige Maßnahmen nach Art. 70 DSA, wenn die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Nutzer besteht.
- Verpflichtungszusagen nach Art. 71 DSA, mit denen Booking.com die Bedenken ausräumt und die die Kommission für verbindlich erklären kann.
- Ein Nichtkonformitätsbeschluss nach Art. 73 DSA. Damit verbunden sein kann eine Geldbuße von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr (Art. 74 DSA).
Die Kommission betont, dass die Eröffnung das Ergebnis nicht vorwegnimmt. Sie arbeitet mit der niederländischen Behörde für Verbraucher und Märkte (ACM) zusammen, die als Koordinator für digitale Dienste für Booking.com zuständig ist, weil das Unternehmen seinen Sitz in den Niederlanden hat. Für das untersuchte Verhalten nach Art. 26 Abs. 1 DSA verlieren die nationalen Behörden mit der Verfahrenseröffnung ihre Aufsichtsbefugnisse. Das folgt aus Art. 66 Abs. 2 DSA. Zivilrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern, Verbänden oder Verbrauchern vor deutschen Gerichten bleiben davon unberührt.
Was bedeutet das für Gastgeber und Hotels?
Gastgeber sollten damit rechnen, dass Booking.com seine Prüfungen und Vorgaben verschärft. Plattformen reagieren auf Verfahren der Kommission häufig mit strengeren Identitätsprüfungen, zusätzlichen Pflichtangaben und schnelleren Sperren. Das schützt vor Betrügern, kann aber auch seriöse Anbieter treffen, deren Unterlagen nicht vollständig sind oder deren Konto auffällig wirkt.
Praktisch empfehlenswert:
- Zugänge absichern: Phishing über Buchungsplattformen beginnt oft mit einem übernommenen Gastgeberkonto. Zwei-Faktor-Anmeldung, getrennte Zugänge für Mitarbeiter und regelmäßige Kontrolle der Berechtigungen sind Pflichtprogramm.
- Datenpannen ernst nehmen: Hotels und Vermieter sind für die Gästedaten, die sie von der Plattform erhalten, selbst datenschutzrechtlich verantwortlich. Werden diese Daten über ein kompromittiertes Konto abgegriffen, kann eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Art. 33 DSGVO und eine Benachrichtigung der Gäste nach Art. 34 DSGVO nötig werden.
- Bezahlte Sichtbarkeit dokumentieren: Wer Programme für bessere Platzierung nutzt, sollte die Bedingungen aufbewahren. Ändert die Plattform ihre Kennzeichnung oder ihre Programme, lässt sich so nachvollziehen, was vereinbart war.
- Gegen Sperren vorgehen: Sperrt die Plattform ein Konto oder entfernt Angebote, muss sie das nach Art. 17 DSA begründen. Gegen die Entscheidung steht das interne Beschwerdeverfahren nach Art. 20 DSA offen, außerdem die außergerichtliche Streitbeilegung nach Art. 21 DSA und der Weg zu den Gerichten.
Was bedeutet das für Reisende?
Für Reisende ändert sich durch die Verfahrenseröffnung zunächst nichts, die Grundregeln bleiben dieselben. Zahlen Sie nur über die vorgesehenen Wege der Plattform und niemals auf Aufforderung per Nachricht, Messenger oder Link an ein fremdes Konto. Seriöse Gastgeber verlangen keine erneute Eingabe von Kartendaten über einen zugeschickten Link.
Verdächtige Angebote können Sie über das Meldeverfahren der Plattform nach Art. 16 DSA melden. Die Plattform muss die Meldung bearbeiten und Ihnen ihre Entscheidung mitteilen. Reagiert sie nicht angemessen, können Sie sich nach Art. 53 DSA bei der Bundesnetzagentur als deutschem Koordinator für digitale Dienste beschweren. Ist bereits Geld abgeflossen, sollten Sie umgehend Ihre Bank oder Ihren Kartenanbieter kontaktieren und Strafanzeige erstatten.
Was bedeutet das für andere Plattformen?
Der Fall zeigt, wohin die Aufsicht schaut: auf Betrug durch Anbieter und auf versteckte Werbung im Ranking. Beides betrifft jeden Marktplatz, auf dem Dritte verkaufen oder vermieten. Auch gegen Marktplätze wie Temu und AliExpress führt die Kommission DSA-Verfahren. Auch kleinere Plattformen, die nicht als VLOP eingestuft sind, müssen Art. 26 DSA einhalten, sobald sie kein Klein- oder Kleinstunternehmen mehr sind. Das deutsche UWG gilt unabhängig von der Größe.
Plattformbetreiber sollten deshalb prüfen, ob bezahlte Platzierungen, „Top-Angebote“ oder hervorgehobene Partner in jeder Ansicht eindeutig als Werbung gekennzeichnet sind, auch in der App und in gefilterten Ergebnislisten. Händler und Vermieter, die solche Programme buchen, sollten wissen, dass sie zwar selten selbst Adressat der DSA-Pflichten sind, ihre Angebote aber bei einer Umstellung der Plattform kurzfristig anders erscheinen können. Mehr zur Frage, wann eine Plattform als „sehr groß“ gilt, lesen Sie in unserem Beitrag zum EuG-Urteil zu Stripchat.
Häufige Fragen zum DSA-Verfahren gegen Booking.com
Hat Booking.com gegen den DSA verstoßen?+
Welche Strafe droht Booking.com?+
Muss bezahltes Ranking auf Plattformen gekennzeichnet werden?+
Was tun, wenn ich über eine Buchungsplattform betrogen wurde?+
Was können Gastgeber gegen eine Sperre ihres Kontos tun?+
Ihr Konto gesperrt, Ihr Angebot entfernt oder Ihre Plattform im Fokus der Aufsicht?
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Weiterführende Informationen
- EuG zu Stripchat: Wann eine Online-Plattform „sehr groß“ ist – und wer die Nutzer zählt
- TikTok vor dem BGH: Dürfen Verbraucherverbände DSA-Pflichten einklagen?
- Darf Amazon ohne Begründung sperren? Was Art. 4 P2B-VO und Art. 17 DSA verlangen
- Booking.com: EuGH-Urteil zu Bestellbutton bei Fernabsatzvertrag
- Hotelbetreiber dürfen auf eigener Internetseite keine günstigeren Preise als auf Buchungsportalen anbieten
