Stalking vs. Cybermobbing – Modebegriffe als zweieiige Zwillinge oder doch nur Halbgeschwister?

Die Geschwister sind berüchtigt und ihre Opfer meist hilflos, oft verängstigt.  Stalking und Cybermobbing scheinen wie zwei Schatten durch die Technologie-Gesellschaft zu schweben. Gesetzgebung und Rechtsprechung sind vergleichsweise jung, daraus resultierend einige Rechtsbegriffe noch nicht umfassend geklärt. Aufgrund der offensichtlich aufkommenden Relevanz wurde im Jahre 2007 ein eigener Straftatbestand zur Stalking-Bekämpfung in das StGB eingefügt. Der Tatbestand der „Nachstellung“, geregelt in § 238 StGB, ist vom englischen Wortursprung abgeleitet und bedeutet „anpirschen“ oder „anschleichen“.

Parallelen der Phänomene

Das Cybermobbing als „Beleidigung, Bedrohung, Bloßstellung oder Belästigung von Menschen oder Unternehmen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel“ lässt viel Raum zur Interpretation und  ist im Gegensatz zum Nachstellen/Stalking gesetzlich nicht normiert.  Bei den Tatbestandsvoraussetzungen des § 238 StGB, fällt in diesem Zusammenhang insbesondere die beharrliche unbefugte Kontaktaufnahme unter Verwendung von Kommunikationsmitteln auf, durch die die Lebensgestaltung des Empfängers schwerwiegend beeinträchtigt wird. Dies kommt im Ergebnis dem Cybermobbing sehr nahe.

Rechtliche Einordnung

Zweifelsohne sind große Schnittmengen vorhanden. Allerdings liegt beim Cybermobbing nicht zwangsläufig ein Nachstellen vor. Die einmalige Veröffentlichung peinlicher Bilder im Facebook-Freundeskreis stellt z.B. eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und kann durchaus unter den Begriff des Cybermobbings subsumiert werden. Ein strafrechtlich relevantes Nachstellen liegt jedoch noch nicht vor. Eine Annäherung zum Nachstellen findet jedoch dann statt, wenn es in dem „Freundeskreis“ zu wiederholten und direkten Angriffen kommt. Die Grenzen sind fließend – und werden bei der Kommunikation im Internet leider allzuoft missachtet. (bu/ro)

(Bild: © Vitaly Krivosheev – Fotolia.com)

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