VG Dresden: Presserechtlicher Auskunftsanspruch bezüglich eines verurteilten Polizisten

Presserechtlicher Auskunftsanspruch

@ Tobias Arhelger – Fotolia.com

Das Polizeiverwaltungsamt des Freistaats Sachsen ist verpflichtet, der Presse Auskunft zu erteilen, ob sich ein wegen Volksverhetzung rechtskräftig verurteilter Polizist noch im Polizeidienst befindet und inwieweit er mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist.

Das hat das Verwaltungsgericht Dresden auf den Eilantrag des Spiegel-Verlags und eines Journalisten entschieden (VG Dresden, Beschluss v. 23. 1. 2019, Az. 2 L 827/18). Keine Auskunft muss die Behörde über den genauen Ausgang des Disziplinarverfahrens und auf die genaue Verwendung des Betroffenen im Polizeidienst geben.

Das Gericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung für diese Fragen ab.

Was war geschehen?

Der am Verfahren als Beigeladener beteiligte Polizist hatte im Jahr 2015 einen ausländerfeindlichen Beitrag einer anderen Frau bei Facebook geteilt und kommentiert. Er wurde im Jahr 2017 deshalb vom Amtsgericht Dresden zu einer Geldstrafe von 4.000 Euro verurteilt und war damals bereits ein Jahr lang suspendiert.

Nach der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl war im Herbst 2017 in der örtlichen Presse über die rechtskräftig verhängte Strafe berichtet worden. Dabei wurde die Frage aufgeworfen, wie es mit dem betroffenen Polizisten weitergehe. Der SPIEGEL forderte Mitte 2018 beim Polizeiverwaltungsamt erfolglos die entsprechenden Informationen an, die den Inhalt der Personalakte des Bediensteten betrafen.

Auf Grund der Auskunftsverweigerung des PVA, in dem vom Spiegel-Verlag geforderten Umfang, kam es zu einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Beschluss des VG Dresden

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass für die Frage, ob ein wegen Volksverhetzung verurteilter Polizist noch im Polizeidienst tätig ist und ggf. mit hoheitlichen Aufgaben gegenüber den rechtsunterworfenen Bürgern betraut ist, das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit die privaten Belange des Betroffenen überwiegt.

Der Polizist habe sich unter Betonung seiner beruflichen Tätigkeit in den virtuellen öffentlichen Raum begeben und dort schon selbst identifizierbar gemacht. Daher könne er sich nur in geringem Maß darauf berufen, dass die beruflichen Folgen solchen Handelns unbemerkt bleiben müssen.

Schutzwürdige Interessen des Staates an einer Geheimhaltung diesbezüglich hat die Kammer gänzlich verworfen. Insofern hielt das Gericht einen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Pressegesetzes für gegeben und Verweigerungsgründe nach Abs. 2 dieser Bestimmung für nicht einschlägig.

Soweit sich das Auskunftsbegehren auf den genauen Ausgang eines Disziplinarverfahrens und auf die genaue Verwendung des Betroffenen im Polizeidienst erstreckte, lehnte das VG Dresden den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch ab.

Fazit

Presserechtliche Auskunftsansprüche spielen eine entscheidende Rolle bei der Ermöglichung demokratischer Meinungs- und Willensbildung und effektiver Kontrolle staatlichen Handelns. Gleichzeitig unterstreicht der Beschluss des VG Dresden einen besonders hohen Stellenwert des individuellen Datenschutzes. Das Verwaltungsgericht hatte kein Auskunftsrecht gesehen im Bezug auf den genauen Ausgang des Disziplinarverfahrens und auf die genaue Verwendung des Betroffenen im Polizeidienst.

Damit fordert das Presserecht stets eine vollumfassende Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und individuellen Geheimhaltungsinteressen. Einer Auskunftserteilung können mithin alle (grundrechtlichen) Bestimmungen, die Privatpersonen gegen die Offenbarung ihrer Verhältnisse durch staatliche Stellen schützen, insbesondere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, entgegenstehen.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden hat der Spiegel-Verlag zwischenzeitlich Beschwerde eingelegt. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen wird sich daher nun mit dem Fall befassen müssen.

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