
In diesem Praxisfall genügte ein kurzer Hinweis auf ein juristisches Fachbuch, um ein Verfahren vor dem Amtsgericht Köln auszulösen. Verklagt wurde dabei nicht etwa eine Kanzlei, sondern ein Partner der Kanzlei LHR persönlich. Kläger war der Kollege der Gegenseite, mit dem man sich zuvor in einer laufenden Mandatssache gegenüberstand.
Die streitgegenständliche E-Mail war im Kern eine völlig gewöhnliche anwaltliche Nachricht: Bestellung, Schriftsatz, Bitte um Fristverlängerung. Unterhalb der Signatur befand sich ein zusätzlicher – womöglich etwas überschwänglicher – Hinweis auf ein juristisches Fachbuch, das ich mit dem Kollegen Evgeny Pustovalov herausgebracht habe :
„DAS Praxishandbuch: Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht, 2. Auflage. Hier kaufen!“
Mehr war es nicht. Keine Serienmail. Kein Newsletter. Keine Marketingkampagne. Ein einzelner Satz am Ende einer anwaltlichen E-Mail.
Der Kläger sah darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Der Kläger und seine besondere Spezialisierung
Ein Blick auf den Kläger erklärt möglicherweise, warum aus einer solchen Signatur überhaupt ein Verfahren entstehen konnte.
Der Kläger ist seit seinem Ausscheiden aus dem Richterdienst im Jahr 2011 formal als Rechtsanwalt tätig. Einen Internetauftritt gibt es nicht. Die anwaltliche Tätigkeit wird von der Privatanschrift aus betrieben, gewissermaßen aus einer Wohnzimmerkanzlei. Die Kommunikation erfolgt über eine GMX-Adresse, die auf seinem ohnehin eher rudimentären Briefkopf nicht einmal auftaucht.
Sein Tätigkeitsfeld wirkt dabei auffällig spezialisiert. Immer wieder geht es um angebliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch unverlangt zugesandte E-Mails. Dabei vertritt der Kläger nicht nur vermeintlich betroffene Dritte, sondern regelmäßig auch sich selbst.
Das Geschäftsmodell ist juristisch durchaus elegant: Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung, Überwachung der Einhaltung, Vertragsstrafen. Falls der Gegner eine solche Erklärung nicht abgibt, bleibt immer noch der Weg zum Gericht. Vor dem Hintergrund der strengen Rechtssprechung können so ohne großen Aufwand Vertragsstrafen, Schadensersatz oder gerichtliche Gebühren verdient werden.
Auch im vorliegenden Fall begann die Sache mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Als diese ausblieb, folgte konsequent der nächste Schritt: die Klage.
Die angebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung
Der Vorwurf war schnell formuliert: Die E-Mail enthalte Werbung für ein Buch und stelle daher eine unzulässige Werbe-E-Mail dar. Darin liege ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.
Der Kontext wirkt dabei zumindest bemerkenswert. Die E-Mail war keine klassische Werbemail. Sie war Teil einer anwaltlichen Korrespondenz zwischen zwei Rechtsanwälten in einem laufenden Mandat. Der eigentliche Inhalt bestand aus einem Bestellungsschreiben und einer Bitte um Fristverlängerung. Der Hinweis auf das Buch stand erst unterhalb der Signatur.
Der Kläger antwortete wenige Stunden später selbst auf diese Nachricht und erklärte fast freudig, damit sei eine „weitere Baustelle“ eröffnet worden. Zugleich verlangte er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Köln
Das Amtsgericht Köln musste sich also mit der Frage befassen, ob ein einzelner Satz in einer E-Mail-Signatur eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann.
Das Ergebnis fällt typisch deutsch aus: differenziert, dogmatisch sauber – und irgendwo zwischen „eigentlich egal“ und „formal doch relevant“ Das Gericht nahm an, dass der Hinweis auf das Praxishandbuch eine Werbeaussage darstellt und sprach insoweit einen Unterlassungstenor aus. Dem Beklagten wurde untersagt, dem Kläger E-Mails mit diesem konkreten werblichen Inhalt zu senden, sofern keine Einwilligung vorliegt (AG Köln, Urteil v. 29.1.2026, Az. 128 C 117/25).
Andere Teile der Signatur – etwa der Hinweis auf Auszeichnungen der Kanzlei – wertete das Gericht dagegen ausdrücklich nicht als Werbung.
Die Klage hatte also nur teilweise Erfolg. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wurde auf 1.000 Euro festgesetzt.
Das Urteil enthält damit alles, was man für einen klassischen Grenzfall braucht: ein Unterlassungsgebot, keine Kostenerstattung und einen Streitwert, der am unteren Ende der Skala liegt.
Eine erstaunlich niedrige Eingriffsschwelle
Der eigentliche interessante Punkt des Falls liegt allerdings weniger im konkreten Buchlink als in der dahinterstehenden Rechtsfrage.
Die Rechtsprechung zu unerwünschten E-Mails ist seit Jahren bemerkenswert streng. Teilweise wird bereits eine einzige Werbe-E-Mail als rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewertet. Der vorliegende Fall treibt diese Logik allerdings an ihre Grenzen.
Der Hinweis befand sich unterhalb der Signatur. Er war räumlich vom eigentlichen Nachrichtentext getrennt und grafisch unauffällig eingebettet. Ein durchschnittlicher Empfänger hätte ihn ohne weiteres überlesen können. Die praktische Beeinträchtigung beschränkt sich damit im Kern auf die Möglichkeit, einen zusätzlichen Satz am Ende einer ohnehin zu lesenden E-Mail wahrzunehmen.
Ob das tatsächlich ausreichen kann, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begründen, ist zumindest eine Frage, die man stellen darf.
Persönlichkeitsrecht statt Wettbewerbsrecht
Bemerkenswert ist außerdem, dass es sich hier nicht um einen Wettbewerbsrechtsfall handelt. Der Kläger stützt seine Ansprüche ausschließlich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Das ist rechtssystematisch relevant. Während das Wettbewerbsrecht bereits bestimmte belästigende Handlungen sanktioniert, setzt ein Anspruch aus § 823 BGB eine tatsächliche Rechtsgutsverletzung voraus. Ein einzelner Signatursatz ist dafür eine ziemlich dünne Grundlage.
Die Realität im E-Mail-Postfach
Der Fall wirft nebenbei noch eine ganz andere Frage auf. Während Gerichte mit erheblichem Aufwand darüber diskutieren, ob ein einzelner Satz in einer E-Mail-Signatur eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann, klickt der deutsche Mittelstand täglich dutzende Werbemails dubioser Anbieter aus aller Welt weg.
Diese Absender interessiert weder deutsches Persönlichkeitsrecht noch deutsches Wettbewerbsrecht. Die strengen Maßstäbe treffen daher häufig gerade diejenigen, die überhaupt greifbar sind – also inländische Unternehmen und Freiberufler.
Der eigentliche Punkt dieses Falls
Vielleicht liegt genau darin die eigentliche Pointe dieses Praxisfalls.
Es geht nicht wirklich um belästigende Werbung. Es geht um die Frage, ob die inzwischen gefestigte Rechtsprechung zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch E-Mails möglicherweise eine Eingriffsschwelle etabliert hat, die in der Praxis kaum noch zwischen ernsthaften Beeinträchtigungen und juristischen Fußnoten unterscheidet.
Das Amtsgericht Köln hat die Berufung ausdrücklich zugelassen, obwohl sie bei einem Streitwert von nur 1.000 Euro normalerweise gar nicht eröffnet wäre. Das allein zeigt bereits, dass das Gericht selbst die grundsätzliche Dimension der dahinterstehenden Rechtsfrage gesehen hat.
Vielleicht bietet dieser Fall daher eine seltene Gelegenheit, die inzwischen sehr strenge Linie der Rechtsprechung einmal etwas genauer zu betrachten. Und möglicherweise auch zu fragen, ob wirklich jeder Link am Ende einer E-Mail ein Fall für das Persönlichkeitsrecht ist.
Egal wie der Fall ausgeht: Unser Buch hat zur Rechtsfortbildung beigetragen.
