„Off-white“ muss nicht weiß sein

Markeneintragung Off-White

Photo by Reinhart Julian on Unsplash

Off-white bezeichnet einen bestimmten Weißton. Wenn nun etwas Off-white genannt wird, könnte man meinen, dass es eben diese helle Färbung („gebrochenes Weiß“) hat.

Das muss aber nicht sein.

„Off-white“ ist als Bildmarke auch dann eintragungsfähig, wenn die so bezeichneten Waren alle möglichen Farben aufweisen. Das hat das EuG entschieden (EuG, Urteil v. 25.6.2020, Az. T-133/19).

Nicht zutreffende Beschaffenheitsangabe: Eintragung abgelehnt!

Mit dem Versuch, die Marke „Off-white“ für Kosmetika, Brillen und Etuis für Smartphones und Laptops, Schmuck sowie Bettwäsche und Möbel anzumelden, war das gleichnamige Modelabel zunächst gescheitert. Das Amt wies die Anmeldung aufgrund ihres beschreibenden Charakters und fehlender Unterscheidungskraft zurück. Zur Begründung heiß es, dass es sich bei der Bildmarke „Off-white“ um eine Beschaffenheitsangabe handle, die angemeldeten Waren dieses Merkmal – weiß zu sein – aber nicht in jedem Fall aufwiesen.

Die Kundschaft weiß: Modeartikel sind vielfarbig

Spielt keine Rolle, so das EuG. Zwar sei Off-white ein definierter Farbton, doch bestünde kein unmittelbar erkennbarer Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Angeboten, derart, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres eine Beschreibung der farblichen Eigenschaft mir der Marke verbinden. Da jedoch die fraglichen Modeartikel grundsätzlich in verschiedenen Farben angeboten werden, käme niemand, der sich dafür interessiert, auf den Gedanken, „Off-white“ sei tatsächlich als Bezeichnung der konkreten Farbgebung anzusehen.

Erfordernis des Zusammenhangs nicht überdehnen

Der grundsätzlich geforderte Konnex von Marke und Eigenschaft findet also seine Grenze in der Kompetenz des Verbrauchers, sofort und unmittelbar richtig einzuschätzen, dass mit einer bestimmten Bezeichnung nicht immer eine konkrete Beschreibung einhergeht. Wer sich auskennt, der weiß, dass nicht alles weiß ist, was „Off-white“ heißt.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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