FPÖ-Affäre: Durften Medien das Ibiza-Video veröffentlichen?

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Die Veröffentlichung von kompromittierenden Videoaufnahmen der FPÖ-Politiker Heinz-Christian Strache und Johann Gudenus hat Österreich in eine große Regierungskrise gestürzt. Strache und Gudenus traten von ihren politischen Ämtern zurück, die rechtskonservative Regierungskoalition in Österreich zerbrach. 

Unumstritten sind die Erstellung sowie die Veröffentlichung der Videoaufnahmen dennoch nicht. Es stellt sich die Frage, ob Medien Ausschnitte aus dem heimlich – möglicherweise widerrechtlich – aufgenommenen Video aus Gründen des Persönlichkeitsrechts öffentlich machen dürfen. Kommt eventuell auch eine Strafbarkeit der unbekannten Urheber in Betracht? Ist es erlaubt, dass Medien weiterhin ihre Quellen schützen? Wie beurteilt die deutsche Rechtsordnung die Aktion? 

Deutsche Medien veröffentlichen heimliche Filmaufnahmen

„Süddeutsche Zeitung“ und „Spiegel“ haben in kurzen Ausschnitten ein heimlich aufgenommenes Video veröffentlicht, auf dem unter anderem zu sehen ist, wie der frühere Frontmann der rechtspopulistischen Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) Heinz-Christian Strache und der Ex-FPÖ-Fraktionsvorsitzende Johann Gudenus einer angebliche Nichte eines russischen Oligarchen öffentliche Aufträge in Aussicht stellen, wenn sie der FPÖ zum Wahlerfolg verhelfe. Von wem diese Aufnahmen stammen, ist bisher nicht bekannt. „Spiegel“ und „Süddeutsche Zeitung“ wollen ihre Quellen nicht preisgeben.

Datenschützer kritisiert Veröffentlichung

Doch die Legitimität der Erstellung und Veröffentlichung des Videomaterials wird in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Der Landesbeauftragte für Datenschutz in Baden-Württemberg, Stefan Brink, kritisierte die heimliche Aufzeichnung und die Veröffentlichungen. Politische Gegner zu hintergehen und ihre Privatsphäre zu verletzen, schade letzten Endes der politischen Kultur, so Brink auf Twitter. Die Presse entscheide zwar selbst, was sie veröffentliche, sie müsse jedoch auch gegenläufige Grundrechte beachten.

Welches Recht ist einschlägig?

Doch stellt sich zunächst die Frage, nach welche Rechtsordnung die Aktion zu beurteilen ist. Auch wenn das Video auf der spanischen Insel Ibiza erstellt und österreichische Politiker betroffen hat, dürfte zumindest das deutsche Straf- und Zivilrecht anwendbar sein, da die Übergabe der Videomaterialien an deutsche Medien stattfand und auch deutsche Zeitungen die Ausschnitte hierzulande verbreitet haben.

Es ist zunächst streng zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden. Zum einen die Aufnahme durch bislang unbekannte Personen selbst und auf der anderen Seite die Veröffentlichung des Videos.

Strafbarkeit von heimlichen Videoaufnahmen

Besonders problematisch ist die heimliche Herstellung der Videoaufnahmen, denn offenbar seien Strache und Gudenus in eine Falle gelockt worden. Nach § 201a StGB macht sich strafbar, wer heimliche Bildaufnahmen erstellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich des Gefilmten verletzt.

Hier dürfte es jedoch an einem ausschlaggebendem Element der „Höchstpersönlichkeit“ fehlen. Zwar wurden hier Aufnahmen in einer Wohnung gemacht. Allerdings kommt eine Strafbarkeit nur dann in Betracht, wenn dadurch tatsächlich der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wurde. Dazu zählen aber nur Angelegenheiten, die die Intimsphäre der abgebildeten Personen betreffen. Die veröffentlichten Teile des Gesprächs weisen jedoch ausschließlichen Bezug zum geschäftlichen und politischen Lebensbereich auf, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Staat und Medien, parteiliche und wirtschaftliche Interessen sowie das Verhältnis von Österreich zu Russland. Diese Themen sind vom erheblichen Gewicht für Gesellschaft und demokratische Ordnung und weisen keinen Bezug zur Intimsphäre der Betroffenen auf.

Datenschutzrechtliche Perspektive

Da es offenbar keine Zustimmung seitens Strache und Gudenus gab, könnte man an einen Verstoß gegen Art. 6 der DSGVO denken. Sollte es sich jedoch bei den Filmenden um Journalisten gehandelt haben, wäre die DSGVO wegen des sog. Medienprivilegs nicht anwendbar.

Weitergabe der Videoaufnahmen

Auch Sanktionierung der Weitergabe des angefertigten Videomaterials nach § 33 KUG dürfte unwahrscheinlich sein. Danach droht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wer entgegen der §§ 2223 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Hier sind aber die angefertigten Aufnahmen als „Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ i.S.d. § 23 I Nr. 1 KUG einzuordnen, sodass sie auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet werden dürfen. Bei den abgebildeten Personen handelt es sich um hochrangige Politiker. Auch die Angelegenheiten, über die sie sprechen, sind von überragender Bedeutung für die politischen Belange Österreichs und die Öffentlichkeit, so dass das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Politiker hinter der Pressefreiheit bzw. dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten muss.

Veröffentlichung widerrechtlich gewonnener Aufnahmen

Geht man davon aus, dass die Aufnahme rechtswidrig und sogar strafbar war, kann die Veröffentlichung dennoch gerechtfertigt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen auch rechtswidrig beschaffte Informationen ausnahmsweise von der Presse veröffentlicht werden, wenn dies für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung „von erheblichem Gewicht“ ist. So hatte es das Bundesverfassungsgericht schon 1984 entschieden. Damals hatte sich der Investigativ-Journalist Günther Wallraff bei der „Bild“-Zeitung eingeschlichen und Missstände aufgedeckt (BVerfG, Urteil v. 25.01.1984, Az. 1 BvR 272/81).

Die Veröffentlichung solcher Aufnahmen durch die Presse ist somit getrennt von der rechtswidrigen Erlangung solcher Aufnahmen zu betrachten. Andernfalls könnte die Kontrollaufgabe der Presse leiden, zu deren Funktion es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen.

Eine Frage der Abwägung

Erforderlich ist dabei eine Interessenabwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit nach Art. 5 GG.  Zu berücksichtigen sind sowohl das Mittel als auch die Art und den Zweck der Veröffentlichung  Je gravierender die Missstände und je bedeutsamer für die Öffentlichkeit, desto eher müssen die persönlichen Interessen der gezeigten Personen zurückstehen. In der Vergangenheit gab es bereits Gerichtsentscheidungen, in denen die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen als legal beurteilt wurde, z.B. das BGH-Urteil vom 10. April 2018 (BGH, Urteil v. 10.04.2018, Az. VI ZR 396/16). In dem Fall ging es um unerlaubte Aufnahmen aus einem Bio-Hühnerstall – wir berichteten.

Wenn der führende Parteipolitiker eines EU-Staates sich bereit zeigt, fragwürdige Spenden aus Russland anzunehmen und hierfür politische Gegenleistungen in Aussicht stellt, handelt es sich um enen politisch höchst bedeutsamen gravierenden Verstoss. Die Öffentlichkeit hat ein überragendes Interesse daran, dies zu erfahren. Deshalb dürfte die Veröffentlichung des Videos von der Pressefreiheit nach Art. 5 Grundgesetz gedeckt und damit rechtlich zulässig gewesen sein.

Geheimhaltung von Quellen

„Spiegel“ und „Süddeutsche Zeitung“ lehnen eine Offenlegung ihrer Quellen ab. Rechtlich ist dagegen nichts einzuwenden. Die Pressefreiheit garantiert auch den Informantenschutz. Ohne Wahrung des Redaktionsgeheimnisses könnte die Presse ihre Funktion nicht effektiv wahrnehmen. Wenn Informanten nicht darauf vertrauen können, dass ihre Identität geschützt bleibt, würde dies eine einschüchternde Wirkung haben und die Ausübung der Pressefreiheit, die für eine freie Meinungsbildung in einer Demokratie unentbehrlich ist, stark beeinträchtigen.

Fazit

Die FPÖ-Affäre öffnete somit eine kontroverse Debatte von überragender Bedeutung für eine demokratische politische Kultur. Es entspricht der aufklärenden Aufgabe der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“, sich mit gesellschaftlich relevanten Themen zu befassen und die Öffentlichkeit zu informieren.

Der Fall belegt jedoch auch, dass es beim Journalismus viele rechtliche Besonderheiten zu beachten sind. Zwar kann es ohne den unbedingten Schutz von Quellen investigativen Journalismus nicht geben. Dennoch stellt die Kombination aus Quellenschutz und Privilegierung des Journalisten die Betroffenen häufig praktisch rechtlos.

Nicht selten stehen insbesondere so genannte „Investigativ-Journalisten“ auch mit zwielichtigen Figuren in Kontakt und lassen sich von dort mit Informationen versorgen. Dieses Geschäftsmodell wird nicht nur durch den für sich genommen legitimen und notwendigen Quellenschutz gefördert, der den Informanten vor Strafverfolgung schützen soll.

Mit den Vorgaben des BGH kann auch der Journalist selbst nicht mehr in Anspruch genommen werden und so fortlaufend offensichtlich rechtswidrig entstandenes Material für seine Produktionen nutzen, ohne dass der Betroffene sich dagegen wehren könnte.

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