Beim Namen genannt – Nicht jede Namensangabe begründet eine Datenschutzverletzung

DSGVO Online-Bewertung Namensnennung

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Eine Bäckerei verklagte Google auf Löschung eines Mitarbeiternamens, der in einer ungünstigen Bewertung auftauchte, und auf Zahlung eines Schmerzensgelds nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 500 Euro.

Das LG Essen wies die Klage ab (LG Essen, Urteil v. 29.10.2020, Az. 4 O 9/20).

Kritik am Verhalten rechtfertigt Namensnennung

Nach Ansicht der Richter fehle es bereits an einem Anspruch auf Löschung, denn die namentliche Nennung sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, wie es in Art. 17 Abs. 3 a DSGVO verbrieft ist.

Dem Datenschutzrecht steht es nicht entgegen, in einer Bewertung den Nachnamen der Mitarbeiterin (oder des Mitarbeiters) zu nennen, deren bzw. dessen Verhalten man besonders kritikwürdig empfand, ja, weswegen man überhaupt nur zu einer negativen Bewertung der Leistung des Unternehmens kommt.

Informationelle Selbstbestimmung versus Meinungsfreiheit und Informationsinteresse

Das LG Essen klärt auf:

„Obwohl ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin durch die Namensangabe unstreitig vorliegt, begründet dieser noch keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte oder eine Datenschutzverletzung“.

Denn:

„Nicht jede Namensangabe begründet eine Datenschutzverletzung und einen ungerechtfertigten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen.“

Die entscheidenden Gegengewichte bilden die bereits angesprochene „Meinungsfreiheit der Nutzerin“ einerseits sowie die „Informationsinteressen des Arbeitgebers und der Kunden“ andererseits.

Nur der Nachname – halb so wild

Dies abwägend kamen die Richter zu der Entscheidung, dass die Namenslöschung dieses Recht auf Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse weit erheblicher einschränke als die Nennung des Namens das informationelle Selbstbestimmungsrecht seiner Trägerin. Zumal in der Bewertung auch nur der Nachname genannt worden war, den die breite Öffentlichkeit nicht so ohne weiteres der Person zuordnen kann.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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