
Musikproduktion mit KI-Systemen wie Suno ist längst Alltag: Ein Text entsteht am Küchentisch, die Musik kommt aus dem Prompt, der fertige Song landet auf Spotify. Wird ein solches Lied kopiert, folgt der Einwand der Gegenseite fast reflexhaft: Das Werk stamme doch ohnehin von der KI, also sei es schutzlos.
Das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.12.2025, Az. 2-06 O 401/25) hat diesem Reflex Grenzen gesetzt. Es bestätigte eine einstweilige Verfügung, mit der einem Digitalvertrieb der Song einer Künstlerin verboten wurde – weil der Liedtext von einer Frau ohne KI geschrieben worden war und der neue Song diesen Text in Struktur und teils wortlautidentischen Passagen übernahm. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Ist KI-Musik urheberrechtlich geschützt?
Rein KI-generierte Werke genießen keinen Urheberrechtsschutz, weil § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen voraussetzt. Bei einem Lied werden Text und Musik aber rechtlich getrennt beurteilt: Ein von einem Menschen geschriebener Liedtext bleibt als Sprachwerk geschützt, auch wenn die Musik vollständig von einem KI-System stammt. Wer den Text übernimmt, verletzt das Urheberrecht – ganz gleich, wie der Song klingt.
Die Hürden für den Schutz von Liedtexten sind dabei niedrig. Schon der banale Refrain eines Schlagers kann als sogenannte kleine Münze geschützt sein. Das Frankfurter Gericht erkannte im streitgegenständlichen Text genügend Individualität: eine wiederkehrende Rahmung, ein eigener Stil aus kurzen, prägnanten Zwei- bis Dreiwortsätzen, persönliches Erleben in stakkatoartiger Form. Das genügte.
Der Fall: Ein Suno-Song, eine Künstlerin und zwei fast identische Texte
Die spätere Antragstellerin schrieb im Frühjahr 2025 einen Liedtext – nach ihrer eidesstattlich versicherten Darstellung ohne jeden KI-Einsatz. Ihr Lebensgefährte produzierte daraus mit dem KI-System Suno ein Lied und veröffentlichte es im Juli 2025 auf einer Streaming-Plattform.
- Im Oktober 2025 fragte das Management einer bekannteren Künstlerin nach den Rechten am Text – und erhielt keine Zustimmung.
- Kurz darauf erschienen über einen Digitalvertrieb zwei Versionen eines neuen Songs dieser Künstlerin, der die Grundstruktur des Textes und einzelne Passagen wortlautidentisch übernahm.
- Bei der GEMA wurde die Textautorin zunächst sogar als Miturheberin des neuen Songs angemeldet.
Die Künstlerin bewarb den Song auf Instagram mit bemerkenswerter Offenheit:
„Kommt alleee rein bevor der Song gesperrt wird !!!!”
Auf Twitch erklärte sie nach den Urteilsfeststellungen, sie gehe auf Tour mit einem Song, der ihr nicht gehöre. Genau so kam es. Die Textautorin erwirkte im November 2025 eine einstweilige Verfügung gegen den Vertrieb; auf den Widerspruch hin bestätigte die Kammer das Verbot mit Urteil vom 17.12.2025.
Wer muss beweisen, dass ein Text nicht von der KI stammt?
Die Beweislast für die Schutzfähigkeit eines Werks liegt grundsätzlich bei derjenigen Person, die Rechte daran geltend macht. Bringt die Gegenseite jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um schutzlosen KI-Output handelt, muss die Urheberin im Einzelnen darlegen, wie der Schaffensprozess tatsächlich ablief und welche Gestaltungselemente auf menschlicher Aktivität beruhen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann sie das per eidesstattlicher Versicherung glaubhaft machen (§ 294 ZPO).
Genau an diesem Punkt entschied sich der Fall. Der Vertrieb und die hinter ihm stehende Nebenintervenientin legten ein Privatgutachten vor, das im Text der Antragstellerin typische KI-Merkmale erkennen wollte: logische Brüche, formelhafte Satzkonstruktionen, Redundanzen, ein zerrissener roter Faden, fehlende Reime.
Die Kammer ließ sich davon nicht überzeugen. Ihre Begründung verdient Beachtung: Gerade bei Liedtexten können Brüche, freie Formen und Wiederholungen Ausdruck künstlerischer Freiheit sein. Was ein Gutachter als maschinelles Konstrukt liest, kann schlicht ein unkonventioneller – oder auch handwerklich schwacher – menschlicher Text sein. Ein schlechter Text ist kein KI-Text. Und ein KI-Verdacht ist kein Beweis.
Gestützt wurde die Überzeugung des Gerichts durch die detaillierten eidesstattlichen Versicherungen der Autorin und ihres Partners, die den KI-Einsatz von Anfang an offenlegten – beschränkt auf die Musik und spätere Anpassungen. Diese Transparenz machte die Darstellung glaubhaft. Wie schwer sich umgekehrt maschinelle Herkunft technisch nachweisen lässt, haben wir am Beispiel von KI-Wasserzeichen in Texten analysiert.
Warum auch KI-Bearbeitungen am Original hängen bleiben
Verändert ein KI-System einen menschlich geschaffenen Text, entsteht dadurch kein freies Werk. Solange die prägenden Elemente des Originals erkennbar bleiben, handelt es sich um eine Bearbeitung im Sinne von § 23 Abs. 1 UrhG, die in den Schutzbereich des Originaltextes fällt. Für die Frankfurter Kammer war deshalb ohne Belang, ob spätere Textanpassungen von der Autorin selbst oder vom KI-System stammten.
Nach demselben Maßstab scheiterte auch der angegriffene Song: Er übernahm die grundlegende Erzählstruktur, den Stil der kurzen Sätze und einzelne Passagen wortgleich. Die Umformulierungen im Übrigen ließen das Original nicht verblassen – eine unfreie Bearbeitung, deren Verbreitung und Bewerbung die Autorin nach § 97 Abs. 1 UrhG verbieten lassen konnte. Zusätzlich sprach die Kammer ihr einen Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebsweg zu (§ 101 UrhG) – auch das bereits im Eilverfahren.
Eignet sich ein Streit über KI-Werke für das Eilverfahren?
Ja. Das Argument, Fragen der KI-Urheberschaft seien ungeklärt und erforderten stets ein gerichtliches Sachverständigengutachten, verfängt nach der Frankfurter Entscheidung nicht als Ausschlussgrund für den Eilrechtsschutz. Das abgesenkte Beweismaß der Glaubhaftmachung erlaubt eine summarische Prüfung; Privatgutachten können beide Seiten einreichen. Andernfalls wäre der Eilrechtsschutz in Urheberrechtssachen faktisch abgeschafft – ein Ergebnis, das die Kammer ausdrücklich mit der Rechtsschutzgarantie und der Enforcement-Richtlinie für unvereinbar hielt.
Der Einwand des Vertriebs, er habe sich auf die Zusicherung verlassen, das Lied sei frei von Rechten Dritter, half ebenfalls nicht: Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Wer verbreitet, haftet. Für Dringlichkeitsfragen im urheberrechtlichen Eilverfahren lohnt daneben ein Blick auf die Rechtsprechung des OLG Köln zur Dringlichkeit bei bereits eingestellter Verletzungshandlung.
Was bedeutet das Urteil für Musiker, Labels und Vertriebe?
Für Kreative ist die Entscheidung eine gute Nachricht: Der menschliche Beitrag an einem KI-gestützten Werk bleibt durchsetzbar – auch schnell, per einstweiliger Verfügung. Für Labels und Vertriebe ist sie eine Warnung: Vertragliche Zusicherungen der Künstlerseite schützen nicht vor Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen. Wie schnell Musiknutzung auch jenseits solcher Kopierfälle zum Risiko wird, zeigt unser Praxisfall zur Abmahnung wegen Musik in Instagram-Reels.
Aus der LHR-Praxis: Den Schaffensprozess dokumentieren
Wer mit KI produziert, sollte den eigenen Anteil beweisbar halten: datierte Textentwürfe und Rohversionen aufbewahren, Prompts und Arbeitsschritte protokollieren, den KI-Einsatz intern klar abgrenzen. Im Streitfall entscheidet, wer den Schaffensprozess konkret und widerspruchsfrei darlegen kann – nicht, wer das lautere Gutachten vorlegt.
Ein Vorbehalt bleibt: Die Entscheidung ist anfechtbar und damit nicht rechtskräftig. Und sie erging im Eilverfahren, in dem die eidesstattliche Versicherung genügt. Im Hauptsacheverfahren gelten strengere Beweismaßstäbe – umso wichtiger ist die Dokumentation von Anfang an.
FAQ: KI-Musik und Urheberrecht
Ist ein komplett mit KI erstellter Song urheberrechtlich geschützt?+
Wie beweise ich, dass ich meinen Liedtext ohne KI geschrieben habe?+
Haftet ein Vertrieb, dem zugesichert wurde, der Song sei frei von Rechten Dritter?+
Was passiert, wenn die Gegenseite ein KI-Gutachten gegen mein Werk vorlegt?+
Ihr Song wurde übernommen – oder man behauptet, Ihr Werk stamme von der KI?
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