Alles muss raus! Keine Fristangabe erforderlich

Das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urt.vom 29.03.2007 – Az. 2 U 122/06) hatte darüber zu befinden, ob eine Werbung für einen Räumungsverkauf – also einem Sonderverkauf bis nichts mehr auf Lager ist – ohne Zeitangabe wettbewerbsrechtswidrig sein kann.

Nach § 4 Nr. 4 UWG werden strenge Anforderungen an die zu erteilenden Informationen bei Verkaufsförderungsmaßnahmen gestellt, da ansonsten die Werbung aufgrund mangelnder Transparenz unzulässig sein kann. Hierzu gehört insbesondere regelmäßig die Angabe des konkreten Zeitraumes, in welchem eine Verkaufsförderungsmaßnahme Geltung beansprucht.

Die Beklagte des Rechtsstreites warb mehrfach für Preisnachlässe im Rahmen eines „Totalausverkaufs wegen Geschäftsaufgabe“, allerdings ohne Angabe des Zeitraums, in dem dieser durchgeführt werden sollte.

Das OLG Stuttgart ist der Auffassung, dass eine Angabe des Zeitraumes in einem derartigen Falle nicht erforderlich sei. Das Gericht führt hierzu aus:

“Ein kalendermäßig bestimmter Zeitraum (Angabe eines Anfangszeitpunkts und entweder eines konkreten Enddatums oder aber einer nach Zeiteinheiten bemessenen Frist), innerhalb dessen die Verkaufsförderungsmaßnahme in Anspruch genommen werden kann, muss nach § 4 Nr. 4 UWG in der Werbung aber nur dann angegeben werden, wenn der Unternehmer eine solche Befristung auch tatsächlich vorgesehen hat. Will er hingegen die beworbene Verkaufsförderungsmaßnahme nicht innerhalb eines kalendermäßig fest bestimmten Zeitraums, sondern etwa bis zur Erschöpfung seiner Vorräte, einer derzeit noch nicht absehbaren Änderung der Rahmenbedingungen für seinen Einkauf oder „mit offenem Ende“ durchführen, so ist er nicht nach § 4 Nr. 4 UWG verpflichtet, in der Werbung einen kalendermäßig festgelegten Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Verkaufsförderungsmaßnahme, wie z. B. Preisnachlässe, in Anspruch genommen werden kann. Denn in einem solchen Fall ist die Einhaltung einer bestimmten Frist gerade nicht Bedingung für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme und daher auch nicht nach § 4 Nr. 4 UWG mitteilungspflichtig.”

Fazit:
Was man nicht mitteilen kann, muss man auch nicht mitteilen. Wenn die auflösende Bedingung für die Inanspruchnahme der Sonderpreise nicht der Ablauf einer bestimmten Zeit, sondern der Ausverkauf der angebotenen Waren ist, so reicht es aus, dies dem Kunden mitzuteilen. Eigentlich ziemlich banal. Interessant ist jedoch dabei, dass das Gericht ausdrücklich auf die gesetzgeberische Intention bei der UWG-Novelle hinweist, vor welcher so genannte Sonderveranstaltungen nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig waren. Diese Beschränkungen wollte der Gesetzgeber mit der Neuerung aufheben. Über § 4 Nr. 4 UWG würden sie aber gewissermassen durch die Hintertür wieder eingeführt, würde man auf die Mitteilung zeitlicher Beschränkeungen von Sonderangeboten bestehen. (la) Zum Urteil
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