LHR-Praxisfall: LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung gegen Google Ads-Sperrung ohne Begründung

Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 26.09.2025, Az. 415 HKO 85/25) hat Google Ireland Limited per einstweiliger Verfügung untersagt, den Google-Ads-Account der Antragstellerin mit einem pauschalen Hinweis auf die angebliche „Umgehung von Systemen“ zu sperren.

GoogleAds-Sperrung wegen „Umgehung von Systemen“

Die Antragstellerin – ein Unternehmen, das in erheblichem Umfang über Google Ads wirbt – war von Google ohne nähere Begründung gesperrt worden.

In den Mitteilungen wurde lediglich pauschal ein Verstoß gegen die Richtlinien wegen „Umgehung von Systemen“ behauptet. Eine konkrete Erläuterung, welche Anzeigen oder Maßnahmen dies betreffen sollte, blieb aus.

Für die Antragstellerin hatte die Sperrung gravierende Folgen: Sie konnte keine Werbung mehr über die wichtigste Plattform im Online-Marketing schalten. Die drohenden Umsatzverluste beliefen sich auf Millionenbeträge.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Hamburg stellte klar, dass die Antragstellerin einen vertraglichen Anspruch aus den §§ 241, 280, 249 ff. BGB sowie einen kartellrechtlichen Anspruch nach §§ 33, 19 GWB hat, an den Advertorial-Auktionen teilnehmen zu können.

Da Google keinerlei nachvollziehbare Gründe für die Sperrung vorgelegt hatte, sah die Kammer die Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung als erfüllt an. Angesichts der drohenden erheblichen wirtschaftlichen Schäden könne der Antragstellerin ein Abwarten bis zur Hauptsacheklage nicht zugemutet werden.

Der Streitwert wurde vom Gericht auf 2.000.000 € festgesetzt – ein Hinweis auf die wirtschaftliche Dimension des Falls und die existenzielle Bedeutung von Werbemöglichkeiten über Google.

Bedeutung für Werbetreibende

Der Beschluss verdeutlicht, dass sich Unternehmen gegen undurchsichtige oder nicht begründete Sperrungen von Google-Ads-Konten zur Wehr setzen können. Gerade bei pauschalen Sperrungen ohne konkrete Nachweise ist es möglich, einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen, wenn andernfalls erhebliche Umsatzausfälle drohen.

Für Werbetreibende zeigt sich: Google agiert mit seinen Entscheidungen faktisch wie eine „Privatbehörde“ – die Gerichte jedoch stellen sicher, dass Plattformmacht nicht ohne Rechtfertigung zum existenziellen Risiko für Unternehmen wird.

(Offenlegung: Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Mandantin von LHR.)

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