Was sich geändert hat
Mit dem Dritten UWG-Änderungsgesetz hat Deutschland die EmpCo-Richtlinie umgesetzt. Seit dem 27.09.2026 stehen neue Tatbestände auf der sogenannten Schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Gegenüber Verbrauchern sind sie immer unzulässig, ohne Abwägung im Einzelfall. Ein Screenshot genügt dem Abmahnenden.
- Allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung (Anh. Nr. 4a).
- Klimaaussagen auf Basis von Kompensation, etwa „klimaneutral“ oder „CO₂-kompensiert“ (Anh. Nr. 4c).
- Eigene Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch staatlich festgesetzt sind (Anh. Nr. 2a).
- Aussagen zum ganzen Produkt, die nur einen Teil betreffen, etwa die Verpackung (Anh. Nr. 4b).
Zukunftsversprechen wie „bis 2030 CO₂-neutral“ sind nur mit detailliertem Umsetzungsplan und unabhängiger Überprüfung zulässig (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG). Das Irreführungsverbot zu ökologischen und sozialen Merkmalen gilt auch zwischen Unternehmen.
Spezifizieren statt streichen
Wer alle grünen Begriffe löscht, verliert Verkaufsargumente. Viele Aussagen bleiben zulässig, wenn sie konkret und auf demselben Medium erläutert werden: „Flasche zu 80 % aus Post-Consumer-Rezyklat“ statt „umweltfreundliche Verpackung“. Ein Tooltip oder Sternchenhinweis reicht dafür oft nicht.
Für Ware, die vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurde, bindet § 15b UWG Unterlassungsansprüche bis zum 26.09.2028 an Treu und Glauben und Verhältnismäßigkeit. Das gilt nur für Waren, nicht für Ihre Online-Werbung oder gedruckte Kataloge.
So läuft es ab
- Texte einkopierenProdukttexte, Verpackungsaufdrucke, Slogans oder Posts einfügen und angeben, wer die Aussage sieht. Der Regel-Check läuft vollständig in Ihrem Browser.
- Ampel und MaßnahmenplanJe Aussage eine Ampel mit Fundstelle im UWG und Formulierungsvorschlag. Mit acht Fragen entsteht kostenlos Ihr Maßnahmenplan.
- UmsetzenMit dem EmpCo-Dossier setzen Sie selbst um. Mit dem EmpCo-Report prüfen wir anwaltlich und geben Ihre Aussagen frei.
Rechtsprechung
„nachhaltig“ schon nach altem Recht untersagt
Das LG Bochum hat bereits das bloße, unerläuterte Wort „nachhaltig“ in einem eBay-Angebot verboten (Beschluss vom 02.01.2026, I-13 O 1/26).
Zum Beitrag im LHR-Magazin
Häufige Fragen
Wir verkaufen nur an Unternehmen. Betrifft uns das?
Die Schwarze Liste gilt nur gegenüber Verbrauchern. Das Irreführungsverbot des § 5 UWG mit den neuen Merkmalen gilt aber auch im B2B-Verkehr. Eine frei zugängliche Website oder Händler-Shops erreichen zudem oft Verbraucher.
Darf unsere Marke „Eco…“ weiter verwendet werden?
Eine eingetragene Marke schützt nicht vor dem UWG, und auch langjährig genutzte Slogans haben keinen Bestandsschutz. Entscheidend ist, ob die Aussage auf demselben Medium klar spezifiziert wird.
Haften wir für Aussagen auf der Herstellerverpackung?
Wer Produkte im eigenen Shop bewirbt, handelt selbst geschäftlich, auch mit den Produktbildern. Tauschen Sie Verpackungsfotos mit kritischen Aussagen aus und stimmen Sie sich mit Ihren Lieferanten ab.
Wir haben eine Abmahnung erhalten. Was jetzt?
Frist notieren, nichts ungeprüft unterschreiben, nicht zahlen, die beanstandete Aussage überall entfernen und vorher sichern. Wir prüfen Anspruchsberechtigung, Kosten und die Reichweite der Unterlassungserklärung.
