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KI-Verordnung · Art. 50

KI-Inhalte kennzeichnen: wann Sie müssen und wann nicht

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO. Viele Unternehmen labeln seitdem vorsichtshalber alles, andere gar nichts. Beides ist falsch. Beantworten Sie vier bis sechs Fragen und sehen Sie, ob Ihr Bild, Video, Text oder Chatbot gekennzeichnet werden muss.

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Arno Lampmann
Arno Lampmann
Partner · Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Wettbewerbsrecht, Plattformhaftung und Reputationsschutz. Mitautor des Praxishandbuchs „Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht“.

Was gekennzeichnet werden muss

Art. 50 KI-VO verlangt eine Offenlegung nur in bestimmten Fällen:

  • Deepfakes. KI-erzeugte oder veränderte Bilder, Videos oder Audioaufnahmen, die realen Personen, Orten, Gegenständen oder Ereignissen ähneln und fälschlich echt wirken können. Beispiele: eine geklonte Stimme, ein Face-Swap, die per KI virtuell möblierte reale Wohnung.
  • KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, die veröffentlicht werden. Die Pflicht entfällt, wenn ein Mensch den Text echt redaktionell geprüft hat und eine Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt.
  • Chatbots und KI-Avatare. Nutzer müssen zu Beginn erkennen können, dass sie mit einer KI sprechen.

Nicht erfasst ist bloße technische Nachbearbeitung wie Zuschnitt, Farbkorrektur oder Rauschunterdrückung. Eine Produktbeschreibung oder interne E-Mail wird nicht allein deshalb kennzeichnungspflichtig, weil ein Sprachmodell sie geschrieben hat.

Wie die Kennzeichnung aussehen muss

Klar, unterscheidbar, barrierefrei und spätestens bei der ersten Wahrnehmung. Ein Hinweis im Impressum, in den AGB oder in der Profil-Bio genügt nicht. Bei Bildern gehört der Hinweis auf das Bild, bei Videos an den Anfang, bei Audio ist er hörbar. Die EU-Icons „AI GENERATED“ und „AI MODIFIED“ sind freiwillig. Für deutsches Publikum empfiehlt sich die Kombination mit Klartext, etwa: „AI MODIFIED – Dieses Bild wurde mithilfe künstlicher Intelligenz verändert.“

Neben der KI-VO: UWG

Verstöße können zugleich unlauterer Wettbewerb sein. Dann mahnen Mitbewerber und Verbände ab. Umgekehrt ist auch AI Washing irreführend: Wer mit KI wirbt, muss KI bieten.

So läuft es ab

  1. Fragen beantwortenMedientyp, Nutzung, Rolle der KI, Täuschungseignung oder Veröffentlichung. Antippen genügt, keine Anmeldung, keine E-Mail.
  2. Ampel erhaltenGrün, Gelb oder Rot, mit Begründung nach Art. 50 KI-VO und bei Kennzeichnungspflicht mit konkreter Anleitung.
  3. Prozess absichernStellt sich die Frage in Ihrem Unternehmen regelmäßig, erstellen wir Ihre KI-Kennzeichnungs-Richtlinie mit Entscheidungsbaum und Label-Vorlagen.
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Häufige Fragen

Muss jeder KI-Inhalt gekennzeichnet werden?

Nein. Nur Deepfakes, veröffentlichte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse ohne redaktionelle Verantwortung und die Interaktion mit KI-Systemen wie Chatbots.

Wer ist Betreiber im Sinne der KI-Verordnung?

Jeder, der ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet, etwa ein Unternehmen, das Werbemotive mit einem Bildgenerator erstellt. Ausgenommen ist nur die rein private Nutzung.

Gilt die Pflicht auch für Kunst und Satire?

Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken darf die Offenlegung so gestaltet werden, dass sie das Werk nicht beeinträchtigt. Ganz entfällt sie nicht.

Was droht bei Verstößen?

Die KI-VO sieht Bußgelder vor. Zusätzlich können Mitbewerber und Verbände wie die Wettbewerbszentrale nach UWG abmahnen.

Erst prüfen, dann entscheiden.

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