Wer betroffen ist
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) um. Es gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern, vor allem für den elektronischen Geschäftsverkehr. Betroffen sind damit insbesondere:
- Online-Shops und Buchungsstrecken, in denen Verbraucher einen Vertrag schließen,
- Bankdienstleistungen und Zahlungsprozesse,
- Angebote im Personenverkehr, etwa Ticketing,
- E-Books und Telekommunikationsdienste.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Reine B2B-Angebote fallen nicht unter das Gesetz.
Was dann zu tun ist
Betroffene Anbieter müssen ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten. Als Maßstab gilt in der Praxis die WCAG 2.1 auf Stufe AA. Außerdem müssen sie in einer allgemein zugänglichen Form darüber informieren, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Das geschieht in der Regel über eine Barrierefreiheitserklärung.
Wer die Vorgaben nicht einhält, riskiert Maßnahmen der Marktüberwachung, Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.
So läuft es ab
- Fragen beantwortenWenige Fragen zu Angebot, Zielgruppe und Unternehmensgröße. Ohne Registrierung, ohne Cookies, ohne Nachverfolgung.
- Ersteinschätzung erhaltenSie sehen sofort, ob Sie unter das BFSG fallen, ob eine Ausnahme greift und ob eine Barrierefreiheitserklärung nötig ist.
- Bei Bedarf umsetzen lassenWenn Sie es wünschen, erstellen wir die Barrierefreiheitserklärung oder prüfen Ihre Website. Wir melden uns nur, wenn Sie das aktiv anfordern.
LHR-Magazin
Das BFSG: Was Unternehmen wissen müssen
Anwendungsbereich, Ausnahmen, Pflichten und Sanktionen im Überblick.
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Häufige Fragen
Gilt das BFSG auch für meine Unternehmenswebsite ohne Shop?
Eine reine Informationsseite ohne Vertragsschluss mit Verbrauchern fällt in der Regel nicht unter das BFSG. Sobald Verbraucher online einen Vertrag schließen können, sieht das anders aus.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?
Overlay-Plugins ändern meist nichts an der zugrunde liegenden Seite und erfüllen die Anforderungen allein nicht. Maßgeblich ist, ob die Seite selbst barrierefrei bedienbar ist.
Können Mitbewerber abmahnen?
Das Risiko besteht. Die Vorgaben des BFSG können als Marktverhaltensregeln eingeordnet werden. Geht eine Abmahnung ein, prüfen wir Anspruchsberechtigung, Kosten und die Unterlassungserklärung.
