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Barrierefreiheit · BFSG

Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung?

Seit dem 28. Juni 2025 müssen auch private Unternehmen ihre Online-Shops, Kundenportale und Apps barrierefrei gestalten. Ob das für Sie gilt, hängt von wenigen Fragen ab. Der BFSG-Check beantwortet sie anonym und ohne Registrierung.

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  • Prüfung kostenlos
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Arno Lampmann
Arno Lampmann
Partner · Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Wettbewerbsrecht, Plattformhaftung und Reputationsschutz. Mitautor des Praxishandbuchs „Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht“.

Wer betroffen ist

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) um. Es gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern, vor allem für den elektronischen Geschäftsverkehr. Betroffen sind damit insbesondere:

  • Online-Shops und Buchungsstrecken, in denen Verbraucher einen Vertrag schließen,
  • Bankdienstleistungen und Zahlungsprozesse,
  • Angebote im Personenverkehr, etwa Ticketing,
  • E-Books und Telekommunikationsdienste.

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Reine B2B-Angebote fallen nicht unter das Gesetz.

Was dann zu tun ist

Betroffene Anbieter müssen ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten. Als Maßstab gilt in der Praxis die WCAG 2.1 auf Stufe AA. Außerdem müssen sie in einer allgemein zugänglichen Form darüber informieren, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Das geschieht in der Regel über eine Barrierefreiheitserklärung.

Wer die Vorgaben nicht einhält, riskiert Maßnahmen der Marktüberwachung, Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.

So läuft es ab

  1. Fragen beantwortenWenige Fragen zu Angebot, Zielgruppe und Unternehmensgröße. Ohne Registrierung, ohne Cookies, ohne Nachverfolgung.
  2. Ersteinschätzung erhaltenSie sehen sofort, ob Sie unter das BFSG fallen, ob eine Ausnahme greift und ob eine Barrierefreiheitserklärung nötig ist.
  3. Bei Bedarf umsetzen lassenWenn Sie es wünschen, erstellen wir die Barrierefreiheitserklärung oder prüfen Ihre Website. Wir melden uns nur, wenn Sie das aktiv anfordern.

LHR-Magazin

Das BFSG: Was Unternehmen wissen müssen

Anwendungsbereich, Ausnahmen, Pflichten und Sanktionen im Überblick.

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Die Partner von LHR Rechtsanwälte in Köln. Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, vielfach ausgezeichnet, 7 Tage die Woche erreichbar.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für meine Unternehmenswebsite ohne Shop?

Eine reine Informationsseite ohne Vertragsschluss mit Verbrauchern fällt in der Regel nicht unter das BFSG. Sobald Verbraucher online einen Vertrag schließen können, sieht das anders aus.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?

Overlay-Plugins ändern meist nichts an der zugrunde liegenden Seite und erfüllen die Anforderungen allein nicht. Maßgeblich ist, ob die Seite selbst barrierefrei bedienbar ist.

Können Mitbewerber abmahnen?

Das Risiko besteht. Die Vorgaben des BFSG können als Marktverhaltensregeln eingeordnet werden. Geht eine Abmahnung ein, prüfen wir Anspruchsberechtigung, Kosten und die Unterlassungserklärung.

Erst prüfen, dann entscheiden.

Der BFSG-Check ist kostenlos. Kosten entstehen erst, wenn Sie etwas beauftragen.

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