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Nizza-Klassen und Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
Eine Marke schützt nie „den Namen an sich“, sondern immer nur für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Welche das sind, steht im Verzeichnis. Es ist das wichtigste und am meisten unterschätzte Teil der Anmeldung.
Die Nizza-Klassen
Waren und Dienstleistungen werden international in 45 Klassen eingeteilt: 34 für Waren, 11 für Dienstleistungen. Software gehört in Klasse 9, Bekleidung in Klasse 25, Gastronomie in Klasse 43, IT-Dienstleistungen in Klasse 42. Die Zahl der Klassen bestimmt die Amtsgebühr; beim DPMA sind drei Klassen in der Grundgebühr enthalten.
Entscheidend ist der Wortlaut
Innerhalb einer Klasse kommt es auf die konkreten Begriffe an. „Bekleidungsstücke“ ist breiter als „T-Shirts“. Wer nur „Apps“ angibt, ist für Software-as-a-Service unter Umständen nicht geschützt, weil das eine Dienstleistung der Klasse 42 ist.
Drei typische Fehler
- Zu eng: Das Verzeichnis deckt nur das heutige Produkt ab. Kommt in zwei Jahren eine Erweiterung, fehlt der Schutz.
- Zu weit: Ganze Klassenüberschriften für alles Mögliche ziehen Widersprüche an und lassen sich nach fünf Jahren mangels Benutzung angreifen.
- Handel vergessen: Wer Waren anderer Hersteller verkauft, braucht oft zusätzlich die Einzelhandelsdienstleistungen in Klasse 35.
Nachträglich nur einschränkbar
Nach der Anmeldung lässt sich das Verzeichnis nur noch einschränken, nie erweitern (§ 39 MarkenG). Für alles Neue ist eine neue Anmeldung mit späterem Zeitrang nötig, gegen die inzwischen ältere Rechte stehen können. Deshalb lohnt es sich, das geplante Geschäft der nächsten Jahre gleich mitzudenken.
So gehen wir vor
Unser kostenloser Markencheck schlägt aus Ihrer Beschreibung passende Klassen vor. In jedem Paket formulieren wir das Verzeichnis anwaltlich: so breit wie sinnvoll, so konkret wie nötig. Jede Klasse ab der vierten kostet bei uns 100 € netto zuzüglich Amtsgebühr.