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Nach der Eintragung: Widerspruch, Benutzung, Verlängerung
Mit der Eintragung ist die Marke da, aber noch nicht sicher. Vier Punkte entscheiden, ob sie dauerhaft hält.
1. Die Widerspruchsfrist
Bei der deutschen Marke können Inhaber älterer Marken binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben (§ 42 MarkenG). Bei der Unionsmarke läuft die Frist von drei Monaten schon nach Veröffentlichung der Anmeldung (Art. 46 UMV). Auch nach Ablauf der Frist bleibt ein Löschungsantrag wegen älterer Rechte möglich, grundsätzlich so lange, bis der Inhaber die Benutzung fünf Jahre lang wissentlich geduldet hat.
2. Die Benutzungspflicht
Fünf Jahre nach der Eintragung muss die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen ernsthaft benutzt werden. Sonst kann jeder die Löschung wegen Verfalls beantragen, und in Streitigkeiten kann der Gegner die Benutzung bestreiten. Bewahren Sie Belege auf: Rechnungen, Produktfotos, Kataloge, Screenshots mit Datum.
3. Die Verlängerung
Eine Marke gilt zehn Jahre und lässt sich beliebig oft um zehn Jahre verlängern. Die Gebühr beim DPMA beträgt 750 € für bis zu drei Klassen. Wer die Frist versäumt, kann noch innerhalb einer Nachfrist gegen Zuschlag verlängern. Danach erlischt die Marke.
4. Die Überwachung
Das Amt hält Ihnen keine Nachahmer vom Leib. Wer eine ähnliche Neuanmeldung nicht rechtzeitig bemerkt, verpasst die Widerspruchsfrist, den schnellsten und günstigsten Weg, sie zu stoppen. Eine Markenüberwachung meldet ähnliche Anmeldungen, solange der Widerspruch noch möglich ist. Bei uns kostet sie ab 29 € im Monat; auf Wunsch geben wir zu jedem Treffer eine anwaltliche Ampel-Einschätzung ab.
Post vom Amt oder vom Gegner?
Bei einer Beanstandung, einem Widerspruch oder einer Abmahnung laufen kurze Fristen. Melden Sie sich bitte umgehend, telefonisch unter 0221 / 2716733-0.